Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Bedarfsgemeinschaft unverheirateter volljähriger Kinder mit den Eltern vor Vollendung des 25. Lebensjahres. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die zum 1.7.2006 in Kraft getretenen Neuregelungen des § 7 Abs 3 Nr 2 und Nr 4 SGB 2, nach denen auch unverheiratete volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit den im Haushalt lebenden Eltern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen eine Bedarfsgemeinschaft bilden, so dass das Elterneinkommen gem § 9 Abs 2 S 2 SGB 2 zugunsten der Kinder zu berücksichtigen ist, verletzen nicht Verfassungsrecht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten der Kläger sind von der Beklagten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung höherer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Zeitraum vom 01.10.2006 bis 31.03.2007 ohne Anrechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 streitig.
Der 1985 geborene Kläger zu 1, dessen 1961 geborener Vater (Kläger zu 2), der seit 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer (ab Juli 2005 in Höhe von € 615,84) bezieht, und seine 1986 geborene Schwester leben in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld I, anschließend Arbeitslosengeld II bis Mai 2006 und war von Juni bis September 2006 gegen Entgelt beschäftigt.
Am 22.09.2006 beantragte er erneut die Gewährung von Arbeitslosengeld II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen verfüge. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheid vom 08.11.2006 Arbeitslosengeld II in Höhe von € 400,64 für den Oktober 2006 und in Höhe von monatlich € 175,64 für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Dabei setzte sie jeweils eine Regelleistung in Höhe von € 276,- sowie einen Zuschlag von € 80,- monatlich fest. Die Kosten der Unterkunft bezifferte sie für den Oktober mit € 235,92 und für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007 mit € 10,92 (Nebenkosten in Höhe von insgesamt € 32,78 geteilt durch drei Personen). Es erfolgte jeweils ein monatlicher Abzug von € 191,28 wegen der Anrechnung des Einkommens des Klägers zu 2, der mit dem Kläger zu 1 eine Bedarfsgemeinschaft bilde.
Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch wandten sich die Kläger u.a. gegen die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft, weil der Kläger zu 2 gegenüber dem Kläger zu 1 nicht unterhaltspflichtig sei und die Vorschrift des § 7 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 SGB II in der ab 01.07.2006 geltenden Fassung verfassungswidrig sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2007 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger zu 1 bilde mit seinem Vater, der Kläger zu 2, eine Bedarfsgemeinschaft. Unerheblich sei dabei, dass der Kläger zu 2 auf Dauer erwerbsunfähig sei; dieser erhalte daher keine Leistungen nach dem SGB II, sondern nach dem 4. Kapitel des SGB XII (§ 5 Abs.2 Satz 3 SGB II). Die Schwester des Klägers zu 1 gehöre nicht zur Bedarfsgemeinschaft, weil sie auf Grund ihres Einkommens ihren Lebensunterhalt selbst sichere. Die vom Kläger zu 2 bezogene Rente wegen Erwerbsunfähigkeit in Höhe von monatlich € 615,84, die um die Versicherungspauschale von € 30,- und um die Aufwendungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung von € 38,64 monatlich auf € 547,20 monatlich zu bereinigen sei, sei in Höhe von € 191,28 auf das Arbeitslosengeld II des Klägers zu 1 anzurechnen. Denn der Bedarf des Klägers zu 2 betrage € 355,92 (€ 345,- Regelleistung und € 10,92 Kosten der Unterkunft), so dass der übersteigende Betrag als Einkommen beim Kläger zu 1 zu berücksichtigen sei.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg machten die Kläger die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 7 Abs.3 Nr. 2 SGB II geltend. Diese Norm verstoße gegen das Sozialstaatsprinzip, weil der Kläger zu 1 nach bürgerlichem Recht keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinem Vater, dem Kläger zu 2, habe. Denn der Kläger zu 2 sei nicht leistungsfähig und es bestehe keine gesteigerte Unterhaltspflicht des Klägers zu 2 gegenüber seinem volljährigen Sohn, der bereits seine Ausbildung abgeschlossen habe. Soweit der Kläger zu 1 tatsächlich durch seinen Vater unterstützt werden müsse, weil der Staat keine Leistungen erbringe, handle es sich um unbeachtliche freigebige Zuwendungen Dritter. Dem Staat sei es verwehrt, Bedürftige zur Deckung ihres regelmäßigen Bedarfs auf freigebige Zuwendungen zu verweisen. Weigerten sich die Eltern, dem volljährigen Kind neben der Wohnung Geld zu geben, könne dieses Kind nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten, weil es weder die Eltern auf Unterhalt verklagen noch staatliche Hilfe in Anspruch nehmen könne. Ferner verstoße die Regelung in § 7 Abs. 3 Nr. 2, § 9 Abs.2 Satz 2 SGB II gegen ...