Entscheidungsstichwort (Thema)

PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Auch Antragsteller, die Arbeitslosengeld II beziehen, müssen eine PKH-Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen abgeben.

2. Die ordnungsgemäß ausgefüllte und mit den erforderlichen Unterlagen versehene PKH-Erklärung muss dem Gericht regelmäßig bis zum Abschluss der Instanz vorliegen.

3. Wenn ein Antragsteller in einem Eilverfahren anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.

 

Tenor

Die Beschwerde gegen Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Regensburg vom 29. Juni 2010 wegen Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

Die im Mai 1986 geborene Antragstellerin wohnt zusammen mit ihren Eltern im Haus der Eltern. Mit Bescheid vom 08.01.2010 wurde die gesamte Familie als Bedarfsgemeinschaft eingestuft und der Antragstellerin und ihrer Mutter Arbeitslosengeld II bewilligt. Dabei wurde das Einkommen des Vaters als Einkommen angerechnet. Am 21.01.2010 unterzeichnete die Antragstellerin einen Mietvertrag mit ihrem Vater und machte die Kosten der Unterkunft und das Bestehen einer eigenen Bedarfsgemeinschaft geltend.

Am 18.05.2010 stellte der Bevollmächtigte der Antragstellerin beim Sozialgericht Regensburg einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und beantragte zugleich die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Die Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) nach § 117 Abs. 2 und 4 Zivilprozessordnung (ZPO) wurde angekündigt. Eine Frist hierfür setzte das Sozialgericht nicht.

Mit Beschluss vom 29.06.2010 lehnte das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft. Die Antragstellerin gehöre bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern. In Ziffer III. dieses Beschlusses lehnte das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe ab. Es bestehe keine hinreichende Erfolgsaussicht.

Am 04.08.2010 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin sowohl gegen die Ablehnung der einstweiligen Anordnung als auch gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe Beschwerde eingelegt. Eine hinreichende Erfolgsaussicht sei zu bejahen. Die PKH-Erklärung wurde erst im Beschwerdeverfahren vorgelegt.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Sie ist jedoch nicht begründet, weil das Sozialgerichts die Gewährung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt hat.

Die Beschwerde ist nicht nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen, weil das Sozialgericht Prozesskostenhilfe nicht wegen den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ablehnte, sondern wegen fehlender Erfolgsaussicht in der Sache.

Es kann dahingestellt bleiben, ob im erstinstanzlichen Verfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand, weil das Sozialgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe deswegen ablehnen konnte, weil die anwaltlich vertretene Antragstellerin bis zur Beendigung des erstinstanzlichen Eilverfahrens keine PKH-Erklärung vorgelegt hatte.

Dem Gericht obliegt grundsätzlich eine Fürsorge- und Hinweispflicht im Prozesskostenhilfe-Verfahren (vgl. §§ 62, 106 SGG, § 73a SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 ZPO). Deren Umfang richtet sich danach, ob der Antragsteller anwaltlich vertreten ist, ob die PKH-Erklärung ordnungsgemäß abgegeben wurde und nur einzelne Fragen und Glaubhaftmachungen offen sind und ob die Instanz, für die Prozesskostenhilfe bewilligt werden soll, bereits beendet ist. Wenn ein Antragsteller anwaltlich vertreten ist und die Vorlage einer PKH-Erklärung angekündigt wurde, aber bis zum Abschluss der Instanz nicht vorgelegt wurde, kann das Gericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe wegen nicht nachgewiesenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen in der Regel ohne Setzung einer Nachfrist ablehnen.

Dieser Beurteilung liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) muss derjenige, der Prozesskostenhilfe beantragt, eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (PKH-Erklärung) vorlegen. Dies gilt auch für Bezieher von Sozialhilfe (vgl. BayLSG, Beschluss vom 03.07.2009, L 18 SO 60/09 B PKH). Erst Recht gilt dies für Bezieher von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, weil die Vermögensgrenzen in § 12 SGB II deutlich höher sind als die für PKH maßgeblichen Vermögensgrenzen nach § 115 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 90 SGB XII.

Die Vorlag...

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