Entscheidungsstichwort (Thema)

einstweilige Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Beim Streit um höheres Arbeitslosengeld II ist der Anspruch auch im Hinblick auf einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 6 SGB II zu überprüfen. Letzterer ist nicht isoliert abtrennbar. Wird das Verfahren im Hinblick auf den Mehrbedarf dennoch abgetrennt und in einem eigenen Verfahren fortgeführt, ist Streitgegenstand im ursprünglichen Verfahren weiterhin auch der Mehrbedarf.

2. Keine Leistungen für die Vergangenheit im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen Ziffern I. und II. des Beschlusses des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.05.2011 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Der ASt bezieht Alg II vom Ag. Er teilte dem Ag am 01.09.2010 mit, drei seiner Kinder seien am 30.08.2010 nach Thailand ausgewandert.

Mit Bescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 bewilligte der Ag dem ASt vorläufig Alg II iHv monatlich 331,31 € für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.07.2011. Dagegen legte der ASt Widerspruch ein und brachte vor, landwirtschaftliche Aufwendungen seien nicht berücksichtigt worden. Zudem würden für das Umgangsrecht mit seinen Kindern Kosten für Telefon und einen Besuch entstehen. Wegen verschiedener notwendiger Reparaturen sei die Anrechnung der Pachteinnahmen falsch. Die im Zusammenhang mit Unterkunft und Heizung anfallenden Kosten seien nicht hinreichend berücksichtigt. Über den Widerspruch ist nach Aktenlage bislang nicht entschieden.

Am 04.05.2011 hat der ASt beim Sozialgericht Bayreuth (SG) einstweiligen Rechtsschutz beantragt (Az S 15 AS 547/11 ER). Die ihm bewilligten Leistungen von 331,31 € würden bei weitem nicht ausreichen. Es sei eine Regelleistung iHv 364 € zu gewähren, Telefonkosten zu seinen Kindern in Thailand und die Kosten eines Besuchs der Kinder sowie weitere Kosten der Unterkunft und Heizung seien zu berücksichtigen. Schließlich sei die Einkommensberechnung im Bescheid vom 07.02.2011 nicht korrekt. Die Pachtanrechnung sei nicht in Ordnung und die Kosten für die Unterhaltung des Traktors, Inserate im Zusammenhang mit den Grundstücken und Reparaturkosten am Dach des Holzlagers seien zu berücksichtigen.

Mit Beschluss vom 25.05.2011 hat das SG die Forderung von Übernahme der Telefonkosten nach Thailand (Az S 15 AS 650/11 ER) und die Forderung von Übernahme der Kosten für eine Reise nach Thailand, um die Kinder zu besuchen, (Az S 15 AS 651/11 ER) abgetrennt. Unter dem Az S 15 AS 547/11 ER sollte das Verfahren wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft verbleiben.

Das SG hat den Antrag des ASt auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Höhe der Regelleistung und weiterer Kosten der Unterkunft mit Beschluss vom 26.05.2011 (Ziffern I. und II.) abgelehnt. Es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Regelleistung und Unterkunftskosten seien in vollem Umfang berücksichtigt worden. Weitere Unterkunftskosten wie Kosten für den Zuschnitt des Brennholzes oder Erhaltungsaufwendungen seien vom ASt weder substantiiert vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht. Die Kosten für einen Traktor stünden in keinem Zusammenhang mit den Pachteinnahmen. Für die vorgetragenen Inseratskosten fehle jeglicher Nachweis. Der pauschale Verweis auf bevorstehende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen reiche nicht, eine besondere Eilbedürftigkeit zu begründen.

Dagegen hat der ASt Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er begehre die Berücksichtigung der Quadratmeterzahl der Wohnung seiner Mutter mit dem Ofen bei der Berechnung der Kosten der Unterkunft. Die Beschaffungskosten für Holz, Traktor, sonstige Geräte und Energiekosten seien ebenfalls zu gewähren. Zudem seien von Amts wegen die kompletten Hausanschlüsse zu überprüfen, da die öffentliche Versorgung nicht mehr gewährleistet sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), in der Sache jedoch unbegründet.

Streitgegenstand sind höhere Leistungen im Hinblick auf den vom Bewilligungsbescheid vom 07.02.2011 idF des Änderungsbescheides vom 26.03.2011 umfassten Zeitraum vom 01.02.2011 bis 31.07.2011 (maßgeblich ist insofern der Gegenstand eines entsprechenden Hauptsacheverfahrens, das dem Eilverfahren zugrunde liegen könnte, vgl Beschluss des Senats vom 25.05.2011 - L 11 AS 328/11 B ER). Der ASt hat deutlich gemacht, dass er mit den ihm bewilligten Leistungen nicht auskomme und neben einer Regelleistung von 364 € zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit seinen Kindern in Thailand und bezüglich der Unterkunft gefordert sowie sich gegen die Einkommensberechnung gewandt. B...

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