Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Vorlage von Nachweisen erst im Beschwerdeverfahren. Sozialgerichtliches Verfahren: Bewilligung von Prozesskostenhilfe, nachträgliche Aufhebung einer Bewilligung wegen unterbliebener aktualisierter Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Nachholbarkeit der Auskunft im Beschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
Die Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. Die Angaben zur eventuellen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind auch im Beschwerdeverfahren noch nachholbar.
Orientierungssatz
Hat ein Sozialgericht nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe die begünstigte Partei zur erneuten Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert und nach unterbliebener Erklärung durch die Partei die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufgehoben, so kann die Partei die Vorlage der Auskunft im Beschwerdeverfahren nachholen.
Normenkette
ZPO § 120a
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 09.01.2013 aufgehoben.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 20.10.2009 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Anfragen des SG wegen einer eventuellen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 23.08.2012, 04.10.2012 und 13.11.2012 an den Bevollmächtigten der Klägerin hat dieser nicht beantwortet. Daraufhin hat das SG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 09.01.2013 - zugestellt an den Bevollmächtigten der Klägerin am 11.04.2013 - aufgehoben. Die Klägerin habe die Frage nach einer eventuellen Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beantwortet.
Dagegen hat die Klägerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und einen ausgefüllten Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen samt Belegen hierfür vorgelegt. Die Schreiben vom 23.08.2011 und 04.10.2011 habe er - so der Klägerbevollmächtigte - erhalten, aber mangels Kontakt zur Klägerin nicht beantworten können, das vom Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück vom 13.11.2012 habe er nicht erhalten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des SG Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig (vgl. hierzu Beschluss des Senates vom 08.11.2011 - L 11 AS 816/11 B PKH - veröffentlicht in juris) und auch begründet.
Die Klägerin hat die vom SG begehrte Handlung nachgeholt; dies ist auch im Beschwerdeverfahren noch möglich (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2012 - S 7 AS 752/12 B - sowie ebenfalls Beschluss vom 25.05.2012 - L 19 AS 470/12 B - veröffentlicht in juris), insbesondere nachdem nicht nachweisbar ist, dass allein das vom Kammervorsitzenden unterschriebene Schriftstück vom 13.11.2012 (vgl. dazu LSG Baden Württemberg, Beschluss vom 11.07.2011 - L 2 AS 1462/11 B - veröffentlicht in juris) dem Klägerbevollmächtigen bekanntgegeben oder gar zugestellt worden ist.
Aufgrund der nunmehr erfolgten Angaben der Klägerin war der Beschluss des SG aufzuheben. Das SG wird nunmehr zu prüfen haben, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen