Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Überprüfung des vorläufigen Streitwerts im Rahmen einer Erinnerung gegen den Kostenansatz
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sind einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen. Im Erinnerungsverfahren kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
3. Die Höhe des der Kostenrechnung zugrunde gelegten vorläufigen Streitwerts ist nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Rahmen der Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG. Im sozialgerichtlichen Verfahren gem. § 197 a SGG ist der vorläufige Streitwert einer gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. Eine (vermeintlich) der Höhe nach unzutreffende vorläufige Streitwertfestsetzung kann/muss daher erst mit der Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand oder dann, wenn sich das Verfahren anderweitig erledigt, korrigiert werden (vgl. § 63 Abs. 2 GKG).
Normenkette
GKG § 3 Abs. 1-2, § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 5, §§ 12a, 21 Abs. 1 Sätze 1, 3, § 34 Abs. 1, §§ 40, 63 Abs. 2, § 66 Abs. 1 S. 1, §§ 67, 68 Abs. 1; SGG §§ 103, 197a Abs. 1 S. 1; VwGO § 158; GG Art. 19 Abs. 4
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 16. November 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).
In dem unter dem Aktenzeichen S 7 AL 115/16 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des jetzigen Beschwerdeführers erhob die Kostenbeamtin mit Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016, ausgehend von einem vom Hauptsacherichter verfügten (vorläufigen) Streitwert von 5.000,- € für das der Anwendung des § 197 a SGG unterfallende Hauptsacheverfahren beim Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG sofort fällige Gerichtskosten in Höhe von 438,- €.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.10.2016 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass allenfalls ein Streitwert von 1.000,- € zugrunde zu legen sei.
Mit Beschluss vom 16.11.2016 hat der Kostenrichter des SG die Erinnerung zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.12.2016 Beschwerde erhoben. Zur Begründung weist er darauf hin, dass ein Streitwert von 5.000,- € überhöht und höchstens ein Streitwert von 1.000,- € anzusetzen sei. Auch habe es das SG pflichtwidrig unterlassen, beim Eingang der Klage auf § 197 a SGG hinzuweisen.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig; der Beschwerdewert von mehr als 200,- € ist erreicht. Sie ist aber unbegründet.
Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 20.09.2016 zu Recht zurückgewiesen.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E; Meyer, a.a.O., § 66 GKG, Rdnr. 13).
2. Einwände des Beschwerdeführers
Die Einwände des Beschwerdeführers greifen nicht durch.
2.1. Einwand: zu hoher Streitwert
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der dem streitgegenständlichen vorläufigen - die Vorläufigkeit ergibt sich schon aus dem Hinweis auf die sofortige Fälligkeit ...