Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstausstattung. Waschmaschine. Matratze. Darlehen. Einstweilige Anordnung. Rechtsschutzbedürfnis
Leitsatz (redaktionell)
Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII scheiden aus, wenn es dem Antragsteller um eine Ersatzbeschaffung für bereits vorhandene Gegenstände geht.
Normenkette
SGB XII § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 42 S. 2; SGG § 86b Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im vorliegenden Eilverfahren geht es um die Frage, ob die Antragsgegnerin - Ag. - im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, die Kosten für eine Waschmaschine mit integriertem oder separatem Trockner sowie die Kosten für eine Matratze der Größe 90 x 200 cm zu übernehmen.
Die 1938 geborene Antragstellerin - Ast. - ist bosnische Staatsangehörige. Betreuer der Ast. ist ihr ebenfalls in A-Stadt wohnhafter Sohn, Herr J. A.. Die Ast. steht im Bezug von laufenden Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch XII - SGB XII - (Bewilligung von Grundsicherungsleistungen mit Bescheid vom 27.08.2008 für den Zeitraum ab 01.09.2008 bis 31.08.2009 in Höhe von monatlich 834,30 EUR; enthaltener Betrag für Hilfe zum Lebensunterhalt 351,00 EUR). Daneben bezieht sie seit 07.02.2008 ein Pflegegeld (Pflegestufe I) nach § 64 SGB XII in Höhe von derzeit monatlich 215,00 EUR.
Mit Bescheid vom 12.06.2008 hatte die Ag. einen Antrag auf Übernahme der Kosten für einen Geschirrspüler bzw. eine komplette Küche und einen Staubsauger abgelehnt. Der geltend gemachte Bedarf sei bereits mit dem Regelsatz abgegolten. Die dagegen eingelegten Widersprüche wurden mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2008 zurückgewiesen. Gegen die genannten Bescheide erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Regensburg (Az.: S 10 SO 67/08). In der Stellungnahme gegenüber dem Sozialgericht Regensburg - SG - hatte die Ag. ausgeführt, dass bei einem Wohnungswechsel unter Umständen zu prüfen wäre, ob und inwieweit notwendige Kosten für eine Wohnungseinrichtung übernommen werden könnten, wenn die derzeitige Kücheneinrichtung, wie von der Ast. behauptet, nicht ihr, sondern dem Vermieter gehören würde.
Anlässlich eines für den 01.12.2008 vorgesehenen und von der Ag. genehmigten Umzuges (Bescheid vom 21.11.2008) beantragte die Ast. die Bewilligung von Leistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände.
Am 26.11.2008 ging beim Sozialgericht Regensburg ein Antrag der Ast auf Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz in Bezug auf die für die leere Wohnung nötige Einrichtung ein; die Ast. nahm darin auch das Klageverfahren beim SG Az.: S 10 SO 67/08 in Bezug. Mit Schreiben vom 28.11.2008 (an die Ag.) und vom 05.12.2008 (an das SG) beschränkte sie den Antrag auf die Übernahme der Kosten für eine Waschmaschine mit integriertem oder separatem Trockner und eine Matratze mit einer Größe von 90 x 200 cm. Die alte Waschmaschine sei bereits entsorgt worden, die vorhandene Matratze sei bereits 14 Jahre alt.
Mit Schreiben vom 28.11.2008 wies die Ag. u.a. darauf hin, dass der Betreuer der Ast. angekündigt habe, noch am 25.11.2008 einen Antrag auf Übernahme der Kosten für Einrichtungsgegenstände zuzufaxen. Anstatt es der Ag. zu ermöglichen, anhand eines Antrags auf Übernahme der Kosten für Wohnungserstausstattung zu prüfen, ob hier eine einmalige Beihilfe nach § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII zu gewähren sei, habe es die Ag. vorgezogen, einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht zu beantragen. Die Ag. könne wegen des noch gar nicht gestellten (aber angekündigten) Antrags keine Entscheidung treffen. Es werde aber zugesichert, bei Vorliegen des Antrags einen eventuell notwendigen Bedarf auf eine Wohnungserstausstattung unverzüglich zu prüfen und über den Antrag zu entscheiden.
Mit Bescheid vom 02.12.2008 lehnte die Ag. den Antrag von November 2008 ab und führte aus, in dem gewährten Regelsatz sei bereits ein Ansatz für die Ersatzbeschaffung und Ergänzung von Haushaltsgeräten und Möbeln enthalten. Ein Erstausstattungsfall im Sinne des § 31 Abs.1 Nr.1 SGB XII liege offensichtlich nicht vor, da die Ast. bereits seit Jahren einen eigenen Hausstand habe. Wenn der geltend gemachte Bedarf unabweisbar geboten sei und nicht auf andere Weise gedeckt werden könne, seien hierfür notwendige Leistungen als Darlehen zu gewähren (§ 42 Satz 2 SGB XII). Der Werkhof biete als gebrauchte Gegenstände eine Waschmaschine für 160,00 EUR, einen Kondenstrockner für 70,00 EUR, ein Einzelbett 90 x 200 cm für 25,00 EUR, eine Matratze neu 90 x 200 cm für 49,50 EUR und einen Rolllattenrost (neu) 90 x 200 cm für 15,50 EUR an. Die Ag. sei bereit, der Ast. zur Deckung des Bedarfes ein Darlehen in Höhe von 320,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Die Tilgung würde ab dem nächstmöglichen Zeitpunkt durch Einbehaltung von 5 % des Regelsatzes (derzeit monatlich 17,55 EUR) erfolgen. Die Ag. werde aufgefordert, baldmöglichst mitzuteilen, ob sie das angebotene ...