Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Sachverständigenvergütung. Versäumung der 3-Monats-Frist. Ausscheiden einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei nicht vorgetragenem Wiedereinsetzungsgrund. keine "Nachsichtgewährung"

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine Wiedereinsetzung scheidet aus, wenn der Antragsteller überhaupt keinen Wiedereinsetzungsgrund vorträgt.

2. Eine Nachsichtgewährung kommt im Anwendungsbereich des JVEG nicht in Betracht.

 

Normenkette

JVEG § 2 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, Abs. 2 S. 1

 

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Vergütung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob dem Antragsteller für die Vergütung für ein von ihm im Auftrag des Gerichts erstelltes Gutachten Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) zu gewähren ist.

In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 geführten rentenrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts ein orthopädisches Gutachten. Das Gutachten (ohne Datum) ging am 29.07.2013 per Fax und am Folgetag im Original beim LSG ein.

Am 31.10.2013 faxte der Antragsteller dem LSG eine auf den 29.09.2013 datierte Rechnung über 1.871,75 € für das Gutachten zu.

Mit Schreiben vom 05.11.2013 teilte der Kostenbeamte des LSG dem Antragsteller mit, dass die Rechnung für das Gutachten erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG eingegangen und daher der Vergütungsanspruch erloschen sei.

Mit Schreiben vom 20.11.2013, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Vergütung gewandt und Wiedereinsetzung beantragt. Er erinnere sich daran, dass früher einmal eine Abgabefrist von zwei Jahren gegolten habe. Im Übrigen habe er die jetzt geltende Frist nur um einige Tage überschritten. Ihm sei bewusst, dass das Gericht die Möglichkeit habe, Nachsicht mit jemanden walten zu lassen, der allenfalls mit leichtem Verschulden die Frist zur Abgabe der Honorarnote ein wenig überschritten habe.

Das Gericht hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 02.01.2014 erläutert, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht erfolgversprechend und die Möglichkeit, Nachsicht walten zu lassen, in den gesetzlichen Regelungen nicht vorgesehen sei. Eine Reaktion des Antragstellers darauf ist nicht mehr erfolgt.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Vergütung für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11, über den nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2. Vergütungsantrag zu spät gestellt

Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als der Vergütungsanspruch für das Gutachten über Herrn B. im Verfahren mit dem Aktenzeichen L 16 SB 101/11 geltend gemacht wurde.

Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle zu laufen, die den Berechtigten herangezogen hat.

Vorliegend ist das Gutachten am 29.07.2013 beim LSG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs ist am 29.10.2013 (Dienstag) abgelaufen.

Eines weiteren Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur Bezifferung der Vergütungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 30.10.2013, Az.: L 15 SF 231/13 E).

Die Rechnung des Antragstellers ist bei Gericht am 31.10.2013 eingegangen. Dieser Eingang der Rechnung ist erst nach Ablauf der dreimonatigen Frist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruchs erfolgt. Darauf, dass der Antragsteller die Rechnung auf den 29.09.2013 vordatiert hat, kommt es nicht an; entscheidend ist allein der Eingang bei Gericht.

3. Keine Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht hat.

3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß

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