Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Vergütung von Auslagen. Fahrtkostenersatz. Kraftfahrzeug. Kilometerpauschale. Entschädigung für Zeitversäumnis. fehlende Angaben im Antragsformular. Aufwendungen für eine Begleitperson. Zehr- oder Verpflegungskosten
Leitsatz (amtlich)
1. Das JVEG sieht nur die Erstattung tatsächlich entstandener Kosten vor. Eine Wahlmöglichkeit, bei der Erstattung von Fahrtkosten andere als die entstandenen und aufgrund der gesetzlichen Regelung pauschaliert zu ersetzenden Kosten zugrunde zu legen, lässt das JVEG nicht zu, auch wenn bei der Wahl einer anderen zulässigen Beförderungsart höhere Kosten zu ersetzen wären.
2. Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gem § 20 JVEG hat nicht zu erfolgen, wenn der Antragsteller trotz ausführlicher Vorgaben im Antragsformular keinerlei Angaben macht. In einem solchen Fall ist davon auszugehen, dass die gesetzliche Vermutung des § 20 letzter Halbsatz JVEG widerlegt ist.
Orientierungssatz
1. Zur Erstattung der Aufwendungen für eine Begleitperson nach § 7 Abs 1 S 2 JVEG (vgl LSG München vom 24.5.2012 - L 15 SF 24/12 B).
2. Zur Erstattung von Zehr- oder Verpflegungskosten nach § 6 Abs 1 JVEG.
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins vor dem Bayer. Landessozialgericht am 16.06.2011 wird auf 30,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Vergütung seiner Auslagen für die Wahrnehmung eines Gerichtstermins nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG), zu dem sein persönliches Erscheinen angeordnet worden ist. Streitig sind die Kosten für eine Begleitperson, höhere Fahrtkosten und Kosten für Verpflegung.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (Bayer. LSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit des Antragstellers gegen die land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern fand am 16.06.2011 eine mündliche Verhandlung vor dem Bayer. LSG statt; das persönliche Erscheinen des Antragstellers war angeordnet. Die mündliche Verhandlung dauerte von 9.30 Uhr bis 10.05 Uhr.
Erschienen ist der Antragsteller mit seinem bevollmächtigen Rechtsanwalt und - so seine Angabe - in Begleitung des Herrn B. (im Folgenden: V).
Mit Entschädigungsantrag vom 18.06./26.07.2011 beantragte der Antragsteller die Entschädigung für das Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung. Er gab eine Fahrtstrecke von insgesamt 120 km an. Daraus würden sich - so der Antragsteller - Kosten in Höhe von 60,- € errechnen. Er sei um 7.00 Uhr von zu Hause weggefahren und um 16.00 Uhr wieder zurückgekommen. Zudem macht der Antragsteller Verzehrspesen für zwei Personen in Höhe von 40,- € geltend
Mit Schreiben vom 01.08.2011 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG 30,- € für Fahrtkosten.
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 18.08.2011 gewandt. Wenn er - so der Antragsteller - mit der Bahn gefahren wäre, wären Fahrtkosten in Höhe von 34,80 € entstanden. Es würden die Kosten für die Verpflegung fehlen; es sei menschenunwürdig, rechtswidrig und verantwortungslos, zwei Personen ohne Nahrungsaufnahme zu einem Gerichtstermin zu bestellen. Die zweite Person, gemeint ist damit V, sei als Bevollmächtigter erforderlich gewesen. Ergänzend hat der Antragsteller mit Schreiben vom 04.10.2011 mitgeteilt, dass er die Begleitung durch V von diesem aus prozessualen Gründen erbeten habe, da einem normalen Anwalt das Sozialrecht nicht bekannt sei. Weiter hat der Antragsteller Portokosten für seinen mit dem Bayer. LSG wegen der richterlichen Kostenfestsetzung geführten Schriftwechsel verlangt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 18.08.2011 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Termins vom 16.06.2011 ist auf 30,- € festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände für einen Zeugen sind in § 19 JVEG aufgelistet.
1. Fahrtkosten
Es ist ein Fahrtkostenersatz in Höhe von 30,- € zu erbringen.
Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zu gerichtlich festgesetzten Terminen anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Beteiligte wie hier die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 € ersetzt.
Antragsgemäß werden der Kostenerstattung 120 gefahrene Kilometer zugrunde gelegt. Diese Angabe des Antragstellers entspricht weitgehend der Entfernung, wie sie der Senat über Routenplaner ermittelt hat, die im Internet zugänglich sind, und gibt damit die o...