Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2008 wegen Erlasses einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, ob die Antragsgegnerin eine Stromzahlung in Höhe von 105,24 EUR, die Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 76,47 EUR jährlich, die Hausratversicherung in Höhe von 32,43 EUR jährlich und Unterkunfts- und Heizungskosten für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 in Höhe von 262,00 EUR statt 248,00 EUR zu zahlen hat und Einkommen in Höhe von 59,20 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.10.2008 nicht mehr berücksichtigen darf.

Der Antragsteller bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er übt eine selbstständige Hausmeistertätigkeit aus.

Nach Umzug bewilligte die Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 17.04.2008 idF des Bescheides vom 17.05.2008 Alg II in Höhe von 553,80 EUR (tatsächliche Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 262,00 EUR, Regelleistungen in Höhe von 291,80 EUR unter Berücksichtigung ihres Einkommens in Höhe von 59,20 EUR nach Abzug der Freibeträge für die Zeit vom 01.05.2008 bis 31.10.2008).

Mit Bescheid vom 05.06.2008 hob die Antragsgegnerin den Bescheid vom 17.05.2008 für Juli 2008 teilweise auf und bewilligte lediglich Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 248,00 EUR für Juli 2008. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bislang noch nicht entschieden ist. Mit Bescheid vom 28.07.2008 hob die Antragsgegnerin den Aufhebungsbescheid vom 05.06.2008 auf.

Am 16.06.2008 teilte der Antragsteller mit, sein Einkommen betrage ab 01.07.2008 nicht mehr 205,00 EUR sondern lediglich noch 112,00 EUR monatlich.

Am 06.06.2008 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin die Übernahme der Kosten für die Jahresabrechnung von Strom in Höhe von 105,24 EUR sowie die Übernahme der Beiträge für die Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 67,30 EUR und für die Hausratversicherung in Höhe von 32,43 EUR. Zudem beantragte er die Übernahme der Beiträge für die Unfallversicherung in Höhe von 108,96 EUR. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2008 ab. Hiergegen hat der Antragsteller Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Bereits am 11.06.2008 hat er beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend beantragt, Miete in Höhe von 262,00 EUR statt 248,00 EUR sowie die Stromnachzahlung in Höhe von 105,24 EUR, die Hausratversicherung in Höhe von 32,43 EUR jährlich, die Privathaftpflichtversicherung in Höhe von 76,47 EUR jährlich und die Unfallversicherung in Höhe von 32,24 EUR vierteljährlich von der Antragsgegnerin zu erhalten. Das SG hat mit Beschluss vom 09.07.2008 den Antrag abgelehnt. Ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Eine Kündigung drohe nicht. Bezüglich der Stromnachzahlung könnten Ratenzahlungen mit dem Stromlieferanten vereinbart werden. Auch sei ein Anordnungsanspruch nicht ersichtlich. Stromkosten seien in der Regelleistung enthalten, Versicherungsbeiträge durch Freibeträge abgedeckt. Bei den Heizkosten sei eine Pauschalierung zwar fraglich, aber der Anteil für die Wassererwärmung sei abzuziehen.

Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er begehrt die Zahlung von 32,34 EUR Hausratversicherung, 76,47 EUR Privathaftpflichtversicherung, die Übernahme der Jahresstromabrechnung in Höhe von 105,24 EUR und die Weiterzahlung von Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 262,00 EUR statt 248,00 EUR für die Zeit vom 01.07.2008 bis 31.10.2008. Im Übrigen begehrt er eine Berücksichtigung vom Brutto-Einkommen in Höhe von lediglich 112,00 EUR statt wie bisher 205,00 EUR vom 01.07.2008 bis 31.10.2008. Er sei mit der Unfallversicherung bereits 2 Monate in Zahlungsrückstand. Der in der Regelleistung enthaltene Anteil für Strom sei zu niedrig.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akten des SG S 5 AS 765/08 Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 172 Abs 3 Nr 1 SGG in der ab 01.04.2008 geltenden Fassung ist die Beschwerde ausgeschlossen in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung nicht zulässig wäre. Vorliegend ist auf die Regelung des SGG in ihrer ab 01.04.2008 geltenden Fassung abzustellen. Übergangsregelungen sind im Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl I S. 444 ff) nicht vorgesehen. Dieses Gesetz ist nach seinem Art 5 am 01.04.2008 in Kraft getreten. Die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung macht die Beschwerde nicht zulässig. Nach § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG in der ebenfalls ab 01.04.2008 geltenden Fassung bedarf die Berufung der Zulassung ...

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