Leitsatz (amtlich)

Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur bei Vorliegen einer wesentlichen Änderung und Ausübung des Ermessens.

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 01.07.2013 aufgehoben.

 

Gründe

I.

Das SG hatte dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt (Beschluss vom 10.02.2010). Dabei hatte der Beschwerdeführer im Fragebogen u.a. die Frage nach Vermögen damit beantwortet, über Sparvermögen in Höhe von 46,61 €, ein Kfz sowie ein Motorrad im Gesamtwert von 7.090,00 € zu verfügen.

Im Rahmen der Überprüfung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat er als Vermögen angegeben, ein Kfz sowie ein Motorrad im Gesamtwert von 5.600,00 € zu besitzen, wobei das Kfz noch nicht abbezahlt sei. Nach der Anhörung hat das SG den Beschluss vom 10.02.2010 mit Beschluss vom 01.07.2013 aufgehoben und den Beschwerdeführer zur Rückzahlung der bewilligten Prozesskostenhilfe in Höhe von 900,83 € verpflichtet. Es sei eine wesentliche Änderung eingetreten. Das Vermögen übersteige den Freibetrag in Höhe von 2.600,00 €. Zur Aufrechterhaltung der von ihm ausgeübten geringfügigen Beschäftigung - er bezieht zudem eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit - seien nicht beide Fahrzeuge erforderlich. Nachdem der Wert beider Fahrzeuge den Freibetrag überschreite, könne er das Motorrad verwerten. Zur Anhörung habe sich der Beschwerdeführer nicht geäußert.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. U.a. sei das Kfz noch nicht abbezahlt und das Motorrad habe erhebliche Mängel.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde (vgl. Beschluss des Senates vom 08.11.2011 - L 11 AS 816/11 B PKH) ist begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben.

Gemäß § 120 Abs 4 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.

Das SG hat jedoch im vorliegenden Beschluss weder das Ermessen ausgeübt noch berücksichtigt, dass sich das Vermögen des Beschwerdeführers gegenüber dem den Beschluss vom 10.02.2010 zugrundeliegenden Bewertungszeitpunkt lediglich in der Zusammensetzung, nicht jedoch in der Höhe geändert hat. Es ist daher nicht zu erkennen, worin die wesentliche Änderung vorliegend bestehen soll. Zudem geht das SG anscheinend davon aus, dass es sich bei dem für die ausgeübte, nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erforderlichen Pkw um sog. Schonvermögen im Sinne des § 90 Abs 2 Nr 5 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) iVm § 115 Abs 3 Satz 2 ZPO iVm § 73a Abs 1 Satz 1 SGG handelt. Dann aber ist unabhängig vom Wert des Pkw's zu prüfen, ob allein das Motorrad einen Wert hat, der den Freibetrag des § 90 Abs 2 Nr 9 SGB XII übersteigt.

Nach alledem war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI5366696

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