Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.09.2008, Ziffer III. (Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwältin B.) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist in einem Eilverfahren streitig, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller (Ast) Kosten für einen Schulbesuch in einer Grundschule auszubezahlen. Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Eilverfahren in der ersten Instanz, deren Bewilligung das Sozialgericht München (SG) abgelehnt hat.

Der 2001 geborene Ast bildet mit seiner alleinerziehenden Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, die laufend von dem Beigeladenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II - bezieht. Der Ag ging dabei u.a. von einem Bedarf des Ast in Höhe der Regelleistungen (Sozialgeld) für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige aus.

Mit Schreiben vom 04.08.2008 wurde für den Ast, der im Schuljahr 2008/2009 die 2. Klasse der Grundschule A-Stadt besucht, die Übernahme der mit dem Schulbesuch verbundenen, im Einzelnen bezeichneten Kosten beantragt. Der Ag lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.08.2008 ab und leitete den Antrag an den Beigeladenen weiter. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden (fernmündliche Auskunft der Ag vom 08.01.2009).

Am 26.08.2008 hat der Ast beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt und für dieses Verfahren die Bewilligung von PKH und Beiordnung von Rechtsanwältin B. beantragt. Die Übernahme der Schulkosten sei aufgrund des bevorstehenden Schulanfangs dringlich. Die beantragten Leistungen seien für den Schulbesuch entweder zwingend vorgeschrieben oder zum Erreichen des Bildungsziels erforderlich. Schulbedarf sei in der Regelleistung nicht enthalten. Als Anspruchsgrundlage käme § 73 SGB XII in Betracht. Denkbar wäre auch eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Da der Schulbedarf jedoch immer wieder anfalle, in erhöhter Form zum Schuljahresbeginn, aber als laufender Bedarf für Verbrauchsmittel auch während des Schuljahres, sei die Darlehensgewährung wenig geeignet. Das Darlehen müsse zumindest nach § 44 SGB II wieder erlassen werden. Da der Schulbedarf nicht von der Regelleistung umfasst sei, wäre § 23 Abs.1 SGB II auch nicht anwendbar. Zur Deckung des Schulbedarfs biete sich die Lösung an, das Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen.

Das SG hat den Eilantrag und den PKH-Antrag mit Beschluss vom 24.09.2008 abgelehnt. Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht - LSG - eingelegt.

Der Ast beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München 24.09.2008 in Ziffer III. aufzuheben und dem Ast für das Antragsverfahren erster Instanz PKH unter Beiordnung von Rechtsanwältin B., B-Stadt, zu bewilligen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 18.12.2008, Az. L 8 B 1047/08 SO ER, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den PKH-Antrag abgelehnt.

Denn der Antrag war zulässig (§§ 73a Sozialgerichtsgesetz -SGG- i.V.m. 127 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO), aber nicht begründet.

Nach § 73a Abs. 1 SGG (i.V.m. § 114 ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Erfolgsaussichten im Sinne des § 114 ZPO liegen nicht vor.

Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der PKH erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz) zu beachten. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Ast aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8.Aufl., Rdnr. 7, 7a zu § 73a). Deshalb dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az.: 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991...

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