Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. September 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner (Ag) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, dem Antragsteller (Ast) die mit dem Besuch der Grundschule in A-Stadt verbundenen Kosten zu bezahlen.

Der 2001 geborene Ast bildet mit seiner alleinerziehenden Mutter eine Bedarfsgemeinschaft, die laufend von dem Beigeladenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch II - SGB II - bezieht. Der Mutter des Ast wurden Leistungen für die Zeit vom 01.07.2008 bis 30.04.2009 bewilligt. Der Ag ging dabei u.a. von einem Bedarf des Ast in Höhe der Regelleistungen (Sozialgeld) für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige aus.

Mit Schreiben vom 04.08.2008 wurde für den Ast, der im Schuljahr 2008/2009 die 2. Klasse der Grundschule A-Stadt besucht, die Übernahme der mit diesem Schulbesuch verbundenen, im Einzelnen bezeichneten Kosten beantragt. Der Ag lehnte den Antrag mit Bescheid vom 06.08.2008 ab und leitete den Antrag an den Beigeladenen weiter. Über den vom Antragsteller erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden (fernmündliche Auskunft der Ag vom 08.01.2009).

Am 26.08.2008 hat der Ast beim Sozialgericht München (SG) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Die Übernahme der Schulkosten sei aufgrund des bevorstehenden Schulanfangs dringlich. Die beantragten Leistungen seien für den Schulbesuch entweder zwingend vorgeschrieben oder zum Erreichen des Bildungsziels erforderlich. Schulbedarf sei in der Regelleistung nicht enthalten. Als Anspruchsgrundlage käme § 73 SGB XII in Betracht. Denkbar wäre auch eine Darlehensgewährung nach § 23 Abs. 1 SGB II. Da der Schulbedarf jedoch immer wieder anfalle, in erhöhter Form zum Schuljahresbeginn, aber als laufender Bedarf für Verbrauchsmittel auch während des Schuljahres, sei die Darlehensgewährung wenig geeignet. Das Darlehen müsse zumindest nach § 44 SGB II wieder erlassen werden. Da der Schulbedarf nicht von der Regelleistung umfasst sei, wäre § 23 Abs.1 SGB II auch nicht anwendbar. Zur Deckung des Schulbedarfs biete sich die Lösung an, das Kindergeld nicht als Einkommen anzurechnen.

Das SG hat den Eilantrag mit Beschluss vom 24.09.2008 unter Inbezugnahme einer Eilentscheidung des LSG Berlin-Brandenburg vom 01.10.2007, Az.: L 10 B 1545/07 AS ER, L 10 B 1545/07 AS ER PKH abgelehnt und ausgeführt, ein Anspruch nach § 73 SGB XII scheide aus, da nur ein nicht von der Regelleistung sowohl im Sinne des SGB II als auch des SGB XII erfasster atypischer Bedarf, der eine gewisse Nähe zu den in §§ 47 bis 74 SGB XII geregelten Bedarfslagen aufweise, eine Leistungserbringung durch den Sozialhilfeträger an einen dem System des SGB II zugewiesenen Hilfebedürftigen rechtfertige. Eine Verpflichtung des Ag scheitere am Vorliegen einer atypischen Bedarfslage. Der Schulbedarf werde als regelhaft auftretender, typischer Bedarf von der Regelleistung umfasst und gedeckt. Ein Anspruch könne sich nur gegen den Beigeladenen nach Maßgabe des § 23 Abs.1 Satz 1 SGB II richten. Der Ag habe die begehrten Leistungen jedoch ausdrücklich als Beihilfe beantragt. Ein nach § 23 SGB II gewährtes Darlehen müsse zumindest nach § 44 SGB II wieder erlassen werden. Ein Darlehen sei nicht zuzusprechen, da der Beigeladene nicht verpflichtet sei, bereits bei der Entscheidung über die Gewährung eines Darlehens zugleich über den Erlass der Rückforderung zu befinden. Dies widerspräche dem Charakter der Zahlung als Darlehen.

Dagegen hat der Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.

Der Ast beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24.09.2008 aufzuheben und den Ag im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Ast die im Antrag vom 04.08.2008 genannten Kosten für den Schulbedarf des Ast auszubezahlen.

Der Ag beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das SG den Eilantrag des Antragstellers auf Erlass der hier statthaften Regelungsanordnung gemäß § 86b Abs.2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - abgelehnt. Denn die Voraussetzungen für den Erlass der beantragten Eilentscheidung liegen nicht vor.

Der Ast hat gegen den Beschluss des SG vom 24.09.2008 insgesamt Beschwerde eingelegt. Der Antrag des Ast war entsprechend auszulegen. Zwar beantragte die Bevollmächtigte des Ast mit Schriftsatz vom 29.10.2008 ausdrücklich nur, den Beschluss des SG in Ziffer III aufzuheben und dem Ast Prozesskostenhilfe (PKH) für das Antragsverfahren erste Instanz zu gewähren (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 19.12.2008, Az. L 8 B 960/08 SO PKH). Jedoch legte sie auch insgesamt Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.09.2008 (im Antrag fälschlicherweise als Beschluss vom 24.10.2008 bezeichnet) Beschwerde ein und gab ferner in der Begründung zu erkennen, dass sie den Beschluss des SG insgesamt für rechtswidrig hält. Es erschiene auch als widersprüc...

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