Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Vorläufige Gewährung von Grundsicherungsleistungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach Überprüfungsverfahren. Anforderungen an die Annahme einer besonderen Dringlichkeit der vorläufigen Leistungsgewährung. fehlender Krankenversicherungsschutz als Dringlichkeitsgrund
Orientierungssatz
Wurde ein Antrag auf vorläufige Gewährung von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gestellt, dem ein negativer Überprüfungsbescheid nach bestandskräftig abgelehntem Leistungsbescheid zugrunde liegt, so kommt eine vorläufige Leistungsbewilligung nur ausnahmsweise dann bis zur Entscheidung in der Hauptsache in Betracht, wenn der Betroffene tatsächlich unmittelbar in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht ist. Dies ist nicht schon dann anzunehmen, wenn er nach Ablehnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr als Leistungsempfänger in der gesetzlichen Krankenversicherung einbezogen ist, sondern nunmehr selbst beitragspflichtig wird, da er jedenfalls auch bei Nichtzahlung von Beiträgen einen Mindestschutz bei akuter Krankheit erhält.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 12. September 2014 wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt im Eilverfahren Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Strittig ist insbesondere, ob Einkommen und Vermögen von Frau R. infolge einer Bedarfsgemeinschaft auf den Bedarf des Antragstellers anzurechnen ist.
Der 1970 geborene Antragsteller ist der Vater des am 2002 geborenen E. Frau W., geboren 1973 ist die Mutter von E. Ende 2004 zogen die drei Personen in das der Mutter von Frau W. gehörende Haus "A-Straße" in A-Stadt. Der Antragsteller und Frau W. bewohnen dort gemeinsam mietfrei eine Zweizimmerwohnung. Die Verpflegung des Antragstellers und seines Sohnes wird durch Frau W. und deren Mutter sichergestellt. Bis zum Jahr 2011 bestand unstrittig eine eheähnliche Gemeinschaft.
Der Kläger stellte erstmals Anfang April 2012 einen Antrag auf Arbeitslosengeld II beim Beklagten. Unterkunftskosten wurden nicht geltend gemacht. Für April bis Juli 2012 wurde der Regelbedarf mit monatlich 374,- Euro bewilligt. Anschließend macht der Antragsgegner geltend, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestehe.
In der Folge kam es zu mehreren Klageverfahren wegen Ablehnungsbescheiden infolge nicht nachgewiesener Hilfebedürftigkeit. Frau W. hatte ihr Einkommen und Vermögen trotz mehrerer Anfragen und eines Bußgeldbescheides nicht mitgeteilt. Für die Zeit vom 01.08.2012 bis 31.10.2013 hat das Sozialgericht Landshut einen Leistungsanspruch mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 (S 7 AS 395/13) verneint. Dagegen ist beim Beschwerdegericht die Berufung L 7 AS 356/14 anhängig. In einer mündlichen Verhandlung vom 03.07.2014 am LSG hat der Antragsteller mitgeteilt, dass Frau W. wohl monatlich netto 1.400,- Euro verdient habe. In der Zwischenzeit hat Frau W. einen beruflichen Aufstieg zu Restaurantleiterin zu verzeichnen.
Es kam beim Sozialgericht Landshut zu einem ersten Eilverfahren (S 11 AS 149/13 ER), in dem am 19.04.2013 Frau W. als Zeugin vernommen wurde. Mit Beschluss vom 22.04.2013 ordnete das Gericht im Eilverfahren an, dem Kläger von März bis August 2013 monatlich 280,- Euro zu gewähren. Nach der Beweisaufnahme sei aber von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen.
Ein weiteres Eilverfahren (S 7 AS 647/13 ER) für die Zeit ab 01.11.2013 wurde vom Antragsteller am 03.02.2014 für erledigt erklärt.
Im nächsten Eilverfahren (S 7 AS 264/14 ER) sprach das Sozialgericht Landshut dem Antragsteller vorläufig für die Zeit von 29.04.2014 bis 31.07.2014 monatlich 200,- Euro zu. Das Sozialgericht gehe unverändert davon aus, dass eine eheähnlicher Gemeinschaft bestehe, jedoch sei nicht völlig auszuschließen, dass trotz des Einkommens und Vermögens von Frau W. ein Leistungsanspruch bestehe.
Am 24.07.2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung von Arbeitslosengeld II für die Zeit ab 01.08.2014. Mit Bescheid vom 01.09.2014 wurde der Antrag für die Zeit von 01.08.2014 bis 31.01.2015 abgelehnt, weil Hilfebedürftigkeit nicht nachgewiesen sei. Der dagegen erst am 07.10.2014 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2014 als unzulässig zurückgewiesen. Soweit ersichtlich, wurde hiergegen keine Klage erhoben.
Der Widerspruch vom 07.10.2014 wurde von Amts wegen als Überprüfungsantrag gewertet, der mit Überprüfungsbescheid vom 03.11.2014 zurückgewiesen wurde. Im Widerspruch vom 19.11.2014 führte der Antragsteller lediglich aus, dass der ursprüngliche Bescheid sehr wohl unrichtig sei und der Antragsgegner den Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 falsch verstehe. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 zurückgewiesen. Soweit ersichtlich, wurde hiergegen noch keine Klage erhoben.
Bereits am 13.08.2014 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht Lan...