Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe
Leitsatz (amtlich)
Keine Beschwerde zulässig, wenn SG Prozesskostenhilfebewilligung auf einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt beschränkt
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 12.12.2011 wird verworfen.
Gründe
I.
Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für Zeit nach dem 02.03.2010.
Der Kläger bezog Alg II zuletzt aufgrund des Bescheides vom 09.02.2010 für die Zeit vom 01.01.2010 bis 30.06.2010. Nach einer genehmigten Ortsabwesenheit bis 19.02.2010 in B-Stadt kehrte er aus gesundheitlichen Gründen nicht wieder an seinen Wohnort im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zurück. Später verzog er ganz nach B-Stadt.
Aufgrund mehrerer Telefonate vom 19.02.2010, 02.03.2010 und 08.03.2010 hob die Beklagte mit Bescheid vom 09.03.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.04.2010 die bewilligten Leistungen zum 02.03.2010 mangels Zuständigkeit auf. Dagegen hat der Kläger Klage zum SG Bayreuth erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. Er sei erst später nach B-Stadt umgezogen.
Das SG hat dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und ihm den von ihm benannten Bevollmächtigten zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er sei rechtsunerfahren und schreibungewandt. Es sei ihm nicht zuzumuten, einen Rechtsanwalt am Sitz des SG schriftlich oder fernmündlich über den Sachverhalt zu informieren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nicht zulässig. Sie ist zwar gemäß § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 127 Abs 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht ausgeschlossen; gemäß § 127 Abs 2 Satz 2 ZPO findet nämlich im Übrigen die sofortige Beschwerde statt und im Sozialgerichtsverfahren handelt es sich dabei um die Beschwerde gemäß § 172 SGG aufgrund der lediglich entsprechenden Anwendung der ZPO (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG), eine sofortige Beschwerde findet sich im sozialgerichtlichen Verfahren nicht.
Die Beschwerde ist jedoch unzulässig. Sie ist gemäß § 172 Abs 3 Nr 2 SGG ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Vorliegend handelt es sich bei der Beschränkung durch das SG auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk des SG ansässigen Rechtsanwaltes um eine teilweise ablehnende Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Diese erfolgte weder mit der Begründung, eine hinreichende Erfolgsaussicht würde fehlen, noch mit der Begründung, der Kläger handele mutwillig (§ 114 Satz 1 ZPO). Es handelt sich auch nicht um eine Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus wirtschaftlichen Gründen. Vielmehr erfolgte die Ablehnung aus persönlichen, nämlich in der Person des Klägers liegenden Gründen, dem Wohnort, die im Rahmen des Verfahrens über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom SG zu prüfen waren (§ 121 Abs 3 ZPO).
Nach alldem war die Beschwerde zu verwerfen. Offen gelassen werden kann daher, ob der Kläger im Rahmen eines (erneuten) Antrages an das SG das Vorliegen der Voraussetzungen des § 121 Abs 4 ZPO geltend machen kann, wobei aufgrund der Anträge und Schreiben des Klägers, die aus der Akte des Beklagten zu entnehmen sind, keine Hinweise auf Schwierigkeiten des Klägers beim Schreiben oder im Ausdruck zu entnehmen sind.
Die Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen