Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausschluss der Beschwerde gegen einen Bewilligungsbescheid von Prozesskostenhilfe unter Ratenzahlung
Orientierungssatz
1. Die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im PKH-Verfahren ist seit dem 1. 4. 2008 nur noch gegeben, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist. Bei einer Gewährung von PKH mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 S. 1 ZPO anordnet. Infolgedessen ist gegen einen solchen Beschluss die Beschwerde nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen.
2. Gegen die auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht ist die Beschwerde zulässig; § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein. Der Wohnort des Antragstellers sowie der Sitz der Kanzlei des beigeordneten Rechtsanwalts zählen nicht zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO.
3. Nur dann, wenn die Beiordnung des Rechtsanwalts überhaupt zu höheren Anwaltsgebühren führen würde als die Beiordnung eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts, kommt eine Beschränkung der Beiordnung auf die Bedingungen eines im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalts in Betracht. Insoweit hat ein Kostenvergleich stattzufinden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 07.08.2012 geändert. Der Klägerin wird Rechtsanwalt H beigeordnet. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig und nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zu verwerfen, soweit sich die Beschwerde gegen die Festsetzung von Ratenzahlung richtet. (1) Im Übrigen ist die Beschwerde begründet (2).
1. Die Beschwerde gegen die Anordnung der Festsetzung der Ratenzahlung ist nicht statthaft. Nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift auch ein, wenn - wie im vorliegenden Fall - das erstinstanzliche Gericht Prozesskostenhilfe in Anwendung von § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO gegen Ratenzahlung bewilligt hat (vgl. Beschluss des Senats vom Beschluss vom 10.05.2010 - L 19 AS 668/10 B = juris Rn. 5 m.w.N.; Beschluss des Senats vom 02.03.2012 - L 19 AS 328/12 B; LSG Rheinland-Pfalz Beschluss vom 05.06.2008 - L 5 B 138/08 KR = juris Rn. 4; LSG Sachsen Beschluss vom 18.08.2008 - L 2 B 412/08 AS-PKH = juris Rn. 12; LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 23.02.2009 - L 7 SO 5829/08 PKH-B = juris Rn.2; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 04.04.2011 - L 8 SO 1/11B; LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 12.10.2009 - L 19 AS 817/09 B PKH = juris Rn. 3 ; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 172 Rn 6 h; a. A. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2008 - L 28 B 852/08 AS PKH = juris Rn. 3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Beschwerdemöglichkeit gegen Entscheidungen im Prozesskostenhilfeverfahren ab dem 01.04.2008 nur noch gegeben sein, wenn die Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren vom Gericht verneint worden ist (BT-Drucks. 16/7716 S. 22 zu Nr. 29 Buchstabe b Nr. 2). Bei einer Gewährung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bejaht das erstinstanzliche Gericht die Erfolgsaussicht eines Verfahrens, wenngleich es nur teilweise die Bedürftigkeit des Antragstellers als gegeben ansieht und deshalb Raten nach § 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO festsetzt. Eine andere Beschwer als die Höhe der festgesetzten Raten wird hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde ist auch nicht wegen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Beschluss zulässig.
2. Soweit sich die Klägerin gegen die Beiordnung des Rechtsanwalts H zu den Kosten eines ortsansässigen Rechtsanwalts wendet, ist die Beschwerde zulässig und begründet.
Die Beschwerde ist insofern statthaft (§ 172 SGG). Gegen die beschränkte Beiordnung eines Rechtsanwalts durch das Sozialgericht ist die Beschwerde zulässig. § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG greift nicht ein (vgl. LSG NRW Beschluss vom 04.06.2012 - L 19 KG 1/12 B m.w.N. a. A. LSG Bayern Beschluss vom 20.01.2012 - L 11 AS 1037/11 B PKH). Der Beschwerdeausschluss des § 172 Abs.3 Nr. 2 SGG betrifft Entscheidungen des Sozialgerichts, in denen ausschließlich wegen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers i.S.v. § 114, 117 ZPO die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise - Festsetzung von Raten - abgelehnt wird. Der Begriff der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wird in § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO dahingehend konkretisiert, dass hierzu Familienverhältnisse, Beru...