Entscheidungsstichwort (Thema)
Ohne Erscheinen keine Entschädigung
Leitsatz (amtlich)
Eine Entschädigung des Beteiligten nach dem JVEG für eine mündliche Verhandlung kommt nicht in Betracht, wenn dieser beim Gerichtstermin nicht erschienen ist. Eine Erstattung von Kosten, die dem Beteiligten möglicherweise infolge des Gerichtstermins entstanden sind, scheidet damit aus.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1 S. 1, Abs. 7 S. 1; SGG § 183 S. 1, § 191
Tenor
Dem Antragsteller steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 zu.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, bei der er selbst nicht teilgenommen hat.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 712/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers war auf den 05.06.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert; das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen des Antragsteller wurde wieder aufgehoben.
An der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 nahm der Antragsteller nicht teil. Seine Tochter, die ihn pflegt, wurde als Zeugin vernommen.
Mit Schreiben vom 07.06.2014 beantragte der Antragsteller die Erstattung von 140,- €. Er trug vor, dass er wegen der mündlichen Verhandlung eine Ersatzpflegekraft benötigt und dafür 140,- € aufgewendet habe.
Mit Schreiben vom 28.07.2014 lehnte die Kostenbeamtin des LSG eine Entschädigung ab, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens wieder aufgehoben worden sei.
Mit Schreiben vom 30.07.2014 hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Kostenerstattung gewandt und vorgetragen, dass er wegen der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014 eine Ersatzpflegekraft benötigt habe, da seine Pflegeperson persönlich bei Gericht erscheinen habe müssen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 30.07.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung dadurch beantragt, dass er die Festsetzung durch die Kostenbeamtin beanstandet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da er bei der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 nicht erschienen ist.
Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d.h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und sie bei dem gerichtlichen Termin erschienen sind. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.
Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist also, dass der Antragsteller überhaupt bei dem gerichtlichen Termin erschienen ist. Daran fehlt es hier, da der Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 nicht anwesend war. Eine Erstattung von Kosten, die dem Antragsteller möglicherweise infolge des Gerichtstermins vom 05.06.2014 dadurch entstanden sind, dass seine Pflegeperson bei diesem Gerichtstermin erscheinen musste und er daher finanzielle Mittel für eine erforderliche Ersatzpflegekraft aufzuwenden hatte, ist für die Entschädigung nach dem JVEG ohne Bedeutung.
Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.
Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Fundstellen