Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Rechtmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Höhe des Regelsatzes
Leitsatz (amtlich)
Zur Höhe des Regelbedarfes nach dem SGB II im Jahr 2014
Orientierungssatz
Bezüglich der Höhe der für das Jahr 2014 festgesetzten Regelsätze im Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 wird in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung eines höheren Regelbedarfes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013.
Seit Oktober 2006 bezieht die Klägerin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Auf Antrag vom 24.04.2013 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 10.05.2013 die Fortzahlung von Alg II für den Zeitraum 01.05.2013 bis 31.10.2013. Mit dem dagegen eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, der Regelbedarf sei insbesondere mit Blick auf die Kostensteigerungen bei Strom, Gas, öffentlichen Verkehrsmitteln und Ausgaben für Kommunikationsmittel unzureichend. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurück. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09 u.a.) habe der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Regelbedarfes die dort formulierten Vorgaben umgesetzt. Auch das Bundessozialgericht (BSG) habe in Bezug auf die Bemessung des Regelbedarfes für die Zeit ab dem 01.01.2011 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R).
Gegen den Widerspruchsbescheid hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 13 AS 1107/13). Unter Berücksichtigung der vom Statistischen Bundesamt festgestellten erhöhten Kosten des Warenkorbes, insbesondere der Preissteigerungen im Bereich des öffentlichen Nahverkehrs und der Kosten der Haushaltsenergie, habe sie Anspruch auf einen höheren Regelbedarf. Das Verfahren sei daher auszusetzen und dem BVerfG vorzulegen. Zudem berücksichtige der Regelbedarf nicht die in ihrem Fall bestehende Notwendigkeit, berechtigte Forderungen durchzusetzen und in diesem Zusammenhang Gerichtsverfahren vorzubereiten und zu betreiben. Das SG hat hach Eröffnung der mündlichen Verhandlung am 09.07.2014 das Verfahren S 13 AS 1107/13 mit weiteren sechs dort anhängigen Verfahren (S 13 AS 99/13, S 13 AS 252/13, S 13 AS 1105/13, S 13 AS 1106/13, S 13 AS 1123/13 und S 13 AS 642/14) zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und, nachdem die Klägerin nicht erschienen war, auf Antrag des Beklagten, nach Lage der Akten zu entscheiden, die Klage ohne mündliche Verhandlung mit Urteil vom 09.07.2014 abgewiesen (Ziffer V des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe). Verfassungsrechtliche Bedenken in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes bestünden nicht.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Nach Trennung der Verfahren unter Beachtung der erstinstanzlichen Streitgegenstände (Beschluss vom 30.09.2015) wird das vormals vor dem SG unter dem Aktenzeichen S 13 AS 1107/13 (Höhe des Regelbedarfes für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013) unter dem Aktenzeichen L 11 AS 700/15 fortgeführt. In Bezug auf dieses Verfahren hat die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.07.2014 in Bezug auf das vormalige Verfahren S 13 AS 1107/13 (Ziffer V des Tatbestandes und Entscheidungsgründe) aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 10.05.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 zu verurteilen, für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis 31.10.2013 einen höheren Regelbedarf als 382,00 € monatlich zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung wird abgewiesen.
Das SG habe in Bezug auf die Höhe des Regelbedarfes zutreffend entschieden.
Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Veraltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG). Im Rahmen der zu treffenden Ermessungsentscheidung hat der erkennende Senat berücksichtigt, dass das SG zwar nur nach Lage der Akten entschieden hat, die Klägerin jedoch erstinstanzlich die Möglichkeit hatte, sich rechtliches Gehör in einer mündlichen Verhandlung zu ver...