Leitsatz (amtlich)
Der Beschwerdeausschluss gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist auch in den Fällen gegeben, in denen das Sozialgericht wegen einer fehlenden Erklärung des Antragstellers dessen persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht hat prüfen können.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2010 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2010 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe - PKH - abgelehnt, weil sie trotz entsprechender Aufforderungen mit Fristsetzungen die zur Glaubhaftmachung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Angaben zum Gesamtwert ihres Depots bei der Union Investment nicht gemacht habe (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 118 Abs. 2 Satz 1 ZPO könne das Gericht verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft mache.
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 5. Oktober 2010 aufzuheben und ihr für das Klageverfahren S 9 SO 106/08 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt W., B-Stadt, zu bewilligen.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gemäß § 173 Abs. 3 Nr. 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 444), der am 01.04.2008 in Kraft getreten ist, ist die Beschwerde ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Der Beschwerdeausschluss ist auch in den Fällen gegeben, in denen das Sozialgericht die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wegen einer fehlenden Erklärung nicht prüfen kann und deshalb die Bewilligung von PKH gemäß § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO ablehnt. Andernfalls würde einem Kläger, der eine Prüfung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Nichteinreichung vollständiger Unterlagen vereitelt, ein weiterer Rechtsschutz zugebilligt als einem Kläger, der seine Unterlagen zur Prüfung zur Verfügung stellt (ebenso z. B. LSG Bayern vom 01.10.2009, L 16 AS 490/09 B PKH, Rn 5f und vom 26.04.2010, L 7 AS 300/10 B PKH Rn 7; LSG Sachsen vom 06.08.2009, L 3 AS 375/09 B PKH Rn 5; vom 13.09.2010, L 7 AS 204/10 B PKH; LSG Berlin-Brandenburg vom 25.02.2010, L 25 B 2170/08 AS PKH, Rn 2f m.w.N.)
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar und kostenfrei, §§ 177, 183 SGG.
Fundstellen