Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Probearbeitsverhältnis. Arbeitszeit. Grobe Fahrlässigkeit. Merkblatt
Leitsatz (redaktionell)
Ob eine Beschäfigung zur Beendigung von Arbeitslosigkeit führt, ist aufgrund einer Prognose bei Beginn der Beschäftigung zu beurteilen.
Normenkette
SGB III § 118 Abs. 1 Nr. 2, § 119 Abs. 3, § 122 Abs. 2 Nr. 2, § 330 Abs. 3 S. 1; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, § 50 Abs. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2008 im Verfahren S 19 AL 131/08 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen eine Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg).
Der Kläger meldete sich am 08.12.2005 bei der Beklagten arbeitslos. Er bestätigte durch Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose empfangen und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Alg in Höhe von 17,33 EUR täglich. Einen Minderungsbetrag von 8,66 EUR wegen verspäteter Arbeitslosmeldung (Bescheid vom 29.12.2005) berücksichtigte die Beklagte bis 01.01.2006.
Am 28.11.2007 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger in der Zeit ab dem 03.01.2007 bei der Fa. B. Group GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Nach Auskunft des Arbeitgebers habe es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gehandelt. Das Arbeitsverhältnis sei durch fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung am 04.01.2007 zum 05.01.2007 beendet worden.
Mit der Anhörung vom 12.12.2007 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass mit der Aufnahme der Beschäftigung bei der Fa. B. die Wirkung der Arbeitslosmeldung weggefallen sei und erst in der persönlichen Vorsprache am 15.03.2007 eine erneute Arbeitslosmeldung gesehen werden könne. In der Zeit vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 habe ein Anspruch auf Alg nicht bestanden und es sei beabsichtigt, die für diesen Zeitraum gezahlten Leistungen zurückzufordern, weil der Kläger seine Mitteilungspflichten in Bezug auf die Aufnahme der Beschäftigung bei B. verletzt habe.
Hierzu teilte der Kläger mit, dass er am 03.01. und 04.01.2007 gearbeitet habe. Anschließend sei er krankgeschrieben worden.
Die Beklagte hob - wie angekündigt - mit Bescheid vom 27.12.2007 die Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 auf und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 1.265,09 EUR zurück.
Nach Widerspruch vom 08.01.2008 brachte der Kläger vor, keine Zahlungen vom Arbeitgeber oder der Krankenkasse erhalten zu haben. Es habe sich lediglich um ein Probearbeitsverhältnis gehandelt, das nicht die Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldanspruch entfallen ließe.
Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 hat der Kläger am 26.03.2008 Klage zum SG erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes H. aus B-Stadt beantragt. Eine automatische Abmeldung aus dem Leistungsbezug sei mit der Aufnahme der Tätigkeit bei B. nicht verbunden gewesen. Es habe sich lediglich um einen Arbeitsversuch gehandelt, der den Arbeitslosengeldanspruch nicht beendet habe.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei B. am 03.01.2007 sei die Arbeitslosmeldung für die Zeit bis zur erneuten Meldung am 15.03.2007 erloschen. Die Figur des Arbeitsversuches sei durch die Rechtsprechung des BSG nicht anerkannt, sondern es sei auf die vertraglichen Regelungen abzustellen. Hiernach sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderung sei auch zu Recht geltend gemacht worden, weil der Kläger aufgrund des ihm übergebenen Merkblattes wusste, dass die Aufnahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses der Beklagten stets mitzuteilen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Entgegen dem schriftlichen Anschein sei kein reguläres Arbeitsverhältnis entstanden; dieses Arbeitsverhältnis sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass er arbeiten könne. Die Mitarbeiterin des Arbeitgebers, die den Vertrag ausgestellt habe, habe ihm erläutert, dass er diese Tätigkeit deshalb noch nicht beim Arbeitsamt melden müsse. Für diesen Sachverhalt werde Beweis angeboten. Die ladungsfähigen Anschriften der Zeuginnen werde er nachreichen. Aber auch wenn man unabhängig von einer Zeugenaussage die Figur eines Probearbeitsverhältnisses nicht gelten lassen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er sich auf die Aussagen des Arbeitgebers verlassen habe, und ihn insofern kein Verschulden an der Überzahlung treffe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die ger...