Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Beitragserstattung. Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg
Leitsatz (redaktionell)
Bietet eine Klage gegen die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, gilt dies in gleicher Weise für eine Klage gegen die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die die Bundesagentur für Arbeit für den Zeitraum der Aufhebung gezahlt hat.
Normenkette
SGB III § 335 Abs. 1 S. 1; SGG § 73a; ZPO § 114 S. 1
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.07.2008 im Verfahren S 19 AL 259/08 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich in dem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG) gegen die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, die im Zusammenhang mit einer Rückforderung von Arbeitslosengeld (Alg) stehen.
Der Kläger meldete sich am 08.12.2005 bei der Beklagten arbeitslos. Er bestätigte durch Unterschrift, das Merkblatt 1 für Arbeitslose empfangen und von dessen Inhalt Kenntnis genommen zu haben. Die Beklagte bewilligte ihm daraufhin Alg in Höhe von 17,33 EUR täglich.
Am 28.11.2007 kam der Beklagten zur Kenntnis, dass der Kläger in der Zeit ab dem 03.01.2007 bei der Fa. B. Group GmbH (B.) versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
Nach Auskunft des Arbeitgebers habe es sich um ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden gehandelt. Das Arbeitsverhältnis sei durch fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung am 04.01.2007 zum 05.01.2007 beendet worden.
Nach Anhörung hob die Beklagte mit Bescheid vom 27.12.2007 die Bewilligung des Alg für den Zeitraum vom 03.01.2007 bis 14.03.2007 auf und forderte die überzahlten Leistungen in Höhe von 1.265,09 EUR zurück. Gegen den zurückweisenden Widerspruchsbescheid vom 26.02.2008 hat der Kläger am 26.03.2008 Klage (S 19 AL 141/08) zum SG erhoben.
Mit Bescheid vom 05.03.2008 machte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 360,20 EUR geltend. Diese Beiträge seien zu erstatten, weil die Bewilligung des Alg mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben worden sei.
Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Rückforderungsverfahren erhob der Kläger hiergegen am 20.03.2008 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2008 zurückwies.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 23.05.2008 Klage zum SG erhoben (S 19 AL 259/08) und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sowie die Beiordnung des Rechtsanwaltes H. aus B-Stadt beantragt. Die Voraussetzungen für eine Rückforderung des Alg seien nicht erfüllt. Hierzu werde auf das Vorbringen im Verfahren S 19 AL 141/08 verwiesen.
Mit Beschluss vom 21.07.2008 hat das SG den Antrag auf Bewilligung der PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt. Mit der Aufnahme der Beschäftigung bei B. am 03.01.2007 sei die Arbeitslosmeldung für die Zeit bis zur erneuten Meldung am 15.03.2007 erloschen. Die Figur des Arbeitsversuches sei durch die Rechtsprechung des BSG nicht anerkannt, sondern es sei auf die vertraglichen Regelungen abzustellen. Hiernach sei ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden vereinbart gewesen, so dass die Voraussetzungen des § 119 Abs 3 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) nicht vorgelegen hätten. Die Rückforderung sei auch zu Recht geltend gemacht worden, weil der Kläger aufgrund des ihm übergebenen Merkblattes wusste, dass die Aufnahme eines Vollzeitarbeitsverhältnisses der Beklagten stets mitzuteilen sei.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 25.08.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Entgegen dem schriftlichen Anschein sei kein reguläres Arbeitsverhältnis entstanden; dieses Arbeitsverhältnis sei unter der Bedingung geschlossen worden, dass er arbeiten könne. Die Mitarbeiterin des Arbeitgebers, die den Vertrag ausgestellt habe, habe ihm erläutert, dass er diese Tätigkeit deshalb noch nicht beim Arbeitsamt melden müsse. Für diesen Sachverhalt werde Beweis angeboten. Die ladungsfähigen Anschriften der Zeuginnen werde er nachreichen. Aber auch wenn man unabhängig von einer Zeugenaussage die Figur eines Probearbeitsverhältnisses nicht gelten lassen wolle, sei zu berücksichtigen, dass er sich auf die Aussagen des Arbeitgebers verlassen habe, und ihn insofern kein Verschulden an der Überzahlung treffe.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die gerichtlichen Akten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.
Dem Antrag auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren vor dem SG war nicht zu entsprechen, weil dem Rechtsschutzbegehren des Klägers - unabhängig vom Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen - die hinreichende Erfolgsaussi...