Entscheidungsstichwort (Thema)

wegen Prozesskostenhilfe. Hinreichende Aussicht auf Erfolg. Darlehen für Stromschulden. Einstweilige Anordnung. Rechtsschutzbedürfnis. Antrag bei der Behörde vor Antragstellung bei Gericht. Grundsicherung für Arbeitsuchende: Gewährung eines Darlehens wegen Stromschulden. Zulässigkeit der erstmaligen Geltendmachung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Bewilligung von Prozesskostenhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.

 

Orientierungssatz

Macht ein Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende erstmals in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht die Gewährung eines Darlehens zur Zahlung von Schulden aus Stromlieferung geltend, ohne zuvor einen entsprechenden Antrag beim Grundsicherungsträger gestellt zu haben, ist der Antrag ebenso wie ein dazu gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe mangels des Vorliegens eines Rechtschutzbedürfnisses zurückzuweisen. Das gilt auch dann, wenn zuvor zwar ein Antrag auf Gewährung eines Darlehens beim Grundsicherungsträger gestellt wurde, jedoch dazu kein Grund angegeben war und zudem die Höhe des beantragten Darlehens vom nunmehr gerichtlich geltend gemachten Darlehen abweicht.

 

Normenkette

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114

 

Tenor

Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 23.02.2015 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig ist die vorläufige Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden.

Am 19.01.2015 beantragte die Antragstellerin ein Darlehen in Höhe von 277,50 € beim Antragsgegner. Auch auf Aufforderung mit Rechtsfolgenbelehrung des Antragsgegners hin machte sie keine Angaben zu den Gründen und der Höhe des Darlehens. Mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte der Antragsgegner die Gewährung dieses Darlehens gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).

Mit Schreiben vom 18.02.2015 - beim Sozialgericht Würzburg (SG) eingegangen am 20.02.2015 - hat die Antragstellerin einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, ihr ein Darlehen in Höhe von 800,00 € wegen eines Stromkostenrückstandes vorläufig auszureichen. Es drohe eine Stromsperre. Zugleich hat sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Punkt I. und II.) sowie die Bewilligung von PKH (Punkt III.) abgelehnt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 €. Mit diesem Anliegen habe sich die Antragstellerin bisher nicht an den Antragsgegner gewandt. Lediglich über ein Darlehen in Höhe von 277,50 € habe der Antragsgegner bisher zu entscheiden gehabt und abschlägig entschieden, zumal zudem fraglich sei, ob der zuletzt geforderte Betrag in Höhe von 800,00 € ausreichend bestimmt sei. Auch sei der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, dass eine Notwendigkeit zur Übernahme der Schulden bestehe, d. h. dass sie alles getan habe, um mit dem Energieversoger eine einvernehmliche Regelung zu treffen. PKH sei mangels hinreichender Erfolgsaussicht nicht zu bewilligen.

Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben, die Beschwerde gegen Punkt I. und II. des Beschlusses des SG aber zurückgenommen, nachdem in einem weiteren erstinstanzlichen einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 10 AS 104/15 ER), das ebenfalls die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 € zum Streitgegenstand hatte, der Antragsgegner sich zur Gewährung eines Darlehens bereit erklärt hatte (Vergleich vom 09.03.2015).

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG -) ist zulässig. Soweit das SG davon ausgeht, dass allein ein Betrag von 277,50 € streitgegenständlich sei, wäre die Beschwerde gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2b SGG nicht zulässig, denn in der Hauptsache (hier: einstweiliges Rechtsschutzbegehren) bedürfte die Berufung der Zulassung. Allerdings ist davon auszugehen, dass vorliegend streitgegenständlich das Darlehen für Stromschulden in Höhe von 800,00 € ist, denn dies allein hat die Antragstellerin mit dem an das SG am 20.02.2015 gerichteten Antrag begehrt. Auf den Versagensbescheid vom 18.02.2015 ist sie dabei nicht eingegangen.

Ausgehend von diesem Streitgegenstand ist die Beschwerde zulässig, jedoch nicht begründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Abs 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Aus verfassungsrechtlichen Gründen dürfen die An...

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