Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesskostenhilfe. Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Doppelte Rechtshängigkeit. Darlehen für Stromschulden. Hinreichende Erfolgsaussichten

 

Leitsatz (amtlich)

Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht

 

Orientierungssatz

Ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren wegen der Gewährung darlehensweiser Leistungen zur Deckung von Stromschulden ist auch dann wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig, wenn in einem vorhergehenden Verfahren zum selben Streitgegenstand, bei dem der Antrag abgelehnt wurde, der Strom trotz der Zahlungsrückstände noch nicht abgestellt war.

 

Normenkette

GVG § 17 Abs. 1 S. 2; SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 10.03.2014 - S 10 AS 104/15 ER - (Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Streitig war die vorläufige Bewilligung eines Darlehens zur Begleichung von Stromschulden.

Am 19.01.2015 beantragte die Antragstellerin (Ast) ein Darlehen in Höhe von 277,50 € beim Antragsgegner (Ag). Mit Bescheid vom 18.02.2015 versagte der Ag die Gewährung dieses Darlehens gemäß § 66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I). Am 20.02.2015 hat die Ast beim Sozialgericht Würzburg (SG) einstweiligen Rechtsschutz dahingehend begehrt, ihr ein Darlehen in Höhe von 800,00 € wegen eines Stromkostenrückstandes vorläufig auszureichen (S 18 AS 95/15 ER). Es drohe eine Stromsperre. Mit Beschluss vom 23.02.2015 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Regelung zur Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 €. Mit diesem Anliegen habe sich die Ast bisher nicht an den Ag gewandt. Lediglich über ein Darlehen in Höhe von 277,50 € habe der Ag bisher zu entscheiden gehabt und abschlägig entschieden. Dagegen hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt (L 11 AS 168/15 B ER und L 11 AS 183/15 B PKH). Die Beschwerde im Rahmen des Verfahrens L 11 AS 168/15 B ER hat die Ast am 19.03.2015 mangels hinreichender Erfolgsaussicht zurückgenommen. Die Beschwerde hinsichtlich des Verfahrens L 11 AS 183/15 B PKH hat der Senat mit Beschluss vom 26.03.2015 zurückgewiesen. Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vorläufige Regelung hinsichtlich eines Darlehens in Höhe von 800,00 € für Stromschulden habe nicht bestanden, nachdem beim Ag lediglich ein Darlehen in Höhe von 277,50 € ohne nähere Angaben zu Grund und Höhe begehrt worden war.

Bereits am 26.02.2015 hat die Ast erneut einstweiligen Rechtsschutz beim SG begehrt. Ihr sei ein Darlehen in Höhe von 800,00 € für Stromkostenrückstände zu bewilligen. Für dieses Verfahren hat sie ebenfalls die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt. In der nichtöffentlichen Sitzung vom 09.03.2015 hat sich der Ag im Rahmen eines Vergleichs bereit erklärt, die nunmehr vorgelegte Rechnung des Energieversorgers darlehensweise zu übernehmen. Daraufhin hat das SG mit Beschluss vom 10.03.2015 den Antrag auf Bewilligung von PKH für dieses einstweilige Rechtsschutzverfahren abgelehnt. Ein erneuter Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei im Wesentlichen unveränderter Sach- und Rechtslage sei unzulässig. Zumindest bei einem noch nicht bestandskräftigen Beschluss im vorangegangenen Eilverfahren (S 18 AS 95/15 ER, L 11 AS 168/15 B ER) dürfte eine Unzulässigkeit eines weiteren Eilverfahrens zum selben Streitgegenstand wegen entgegenstehender Rechtshängigkeit auch dann anzunehmen sein, wenn Veränderungen in der Sach- und Rechtslage eingetreten seien. Eine Gewährung von PKH unter Veranlassungsgesichtspunkten sei nicht gerechtfertigt, zumal eine Abrechnung des Energieversorgers vom 03.03.2015 erst nachträglich vorgelegt worden sei.

Gegen die Ablehnung der Bewilligung von PKH hat die Ast Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht erhoben. Ein Rechtsanspruch auf die darlehensweise Übernahme der rückständigen Stromkosten habe offensichtlich bestanden. Gegenüber dem vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzfahren habe sich die Sachlage insoweit geändert, dass am 23.02.2015 die Heizung durch Abstellen des Stromes ausgefallen sei. Sie treffe kein Verschulden dafür, dass der Energieversorger sich ihr gegenüber geweigert habe, eine entsprechende Abrechnung zu erstellen. Der Beschluss des SG sei verspätet ergangen. Die Bewilligung von PKH hätte bereits im Anschluss an den Antragseingang am 26.02.2015 abgelehnt werden müssen. Der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit sei unbegründet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) ist zulässig, aber nicht begründet.

Streitgegenstand in diesem Verfahren ist ebenso wie im Verfahren S 18 AS 95/15 ER sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren L 11 AS 168/15 B ER die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 800,00 € für bestehende Stromschulden.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Ziv...

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