Leitsatz (amtlich)

Gegen Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters (hier: Ordnungsgeldbeschluß gegen nichterschienenen Zeugen) ist nicht die Beschwerde zum nächsthöheren Gericht, sondern gemäß SGG § 178 die Anrufung des Prozeßgerichts gegeben. Gegen dessen Entscheidung kann Beschwerde zu dem hierfür zuständigen LSG eingelegt werden. Im Falle der Einlegung einer Beschwerde zum nicht zuständigen LSG ist die Sache in analoger Anwendung der SGG §§ 98, 153 an das zur Entscheidung zuständige Prozeßgericht zu verweisen. Eines Verweisungsantrages des Beschwerdeführers bedarf es hierzu nicht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1656350

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