Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Prozesskostenhilfe. Beschwerde. Wert des Beschwerdegegenstands. Rechtsmittelbelehrung
Leitsatz (amtlich)
Keine Beschwerde in PKH - Verfahren unter 750 EUR Streitwert
Normenkette
SGG § 73a Abs. 1 S. 1, § 144 Abs. 1 S. 1, § 172 Abs. 1, 3 Nr. 2; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
In einem Klageverfahren um die Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosengeld (einschl. Beiträge) iHv gesamt EUR 590,53 wegen fehlender Verfügbarkeit hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 23.04.2010 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, das Sozialgericht habe die Erfolgsaussicht zu Unrecht verneint, weil er nachweislich im streitigen Zeitraum noch unter seiner der Beklagten angegebenen Adresse verfügbar gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts München vom 23.04.2010 aufzuheben und ihm für die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 30.07.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
Die Beklagte hält ihre Entscheidung für zutreffend und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unzulässig (§§ 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG, §§ 73 a SGG, 127 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO), weil in der Hauptsache nur EUR 590,53 streitig sind und somit der Beschwerdewert von EUR 750,00 nicht erreicht wird.
Nach § 172 Abs. 1 SGG findet gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Gemäß § 73a Abs. 1 S. 1 SGG in Verbindung mit § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 1 ZPO können ungünstige Beschlüsse des Sozialgerichts zur Gewährung von Prozesskostenhilfe, insbesondere eine Ablehnung wegen mangelnder Erfolgsaussicht, mit einer Beschwerde angefochten werden. Gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO gilt dies jedoch nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache eine Berufung ausschließt. Dies ist eine andere Bestimmung im Sinn von § 172 Abs. 1 SGG.
Nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 2 SGG ist eine Berufung statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands einer Klage, die auf eine Geldleistung gerichtet ist, EUR 750,00 übersteigt, sofern nicht eine laufende Leistung für mehr als ein Jahr betroffen ist. Da der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache sich mit EUR 590,53 errechnet, wird der gesetzliche Berufungsgrenzwert nicht überschritten. Damit ist auch die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO nicht statthaft (Bayer. LSG Beschluss vom 22.10.2009 - L 7 AS 525/09 B PKH; Beschluss vom 30. März 2010 - L 9 B 77/06 AL PKH). Dem entspricht mittlerweile auch § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG (idF des Art. 6 des 3. SGBIVuaÄndG v. 5.8.2010, BGBl. I vom 10.8.2010, S. 1131) für die dort genannten Verfahren.
Das Gericht teilt nicht die Auffassung der anderweitigen Rechtsprechung (zB LSG Celle, Beschluss vom 09.06.2008, L 9 B 117/08 AS; LSG Stuttgart vom 23.02.2009 - L 13 AS 3835/08 B PKH). § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ist nicht als eine abschließende Regelung für den Ausschluss der Prozesskostenhilfe-Beschwerde anzusehen. Nach dieser Regelung ist eine Beschwerde ausgeschlossen, wenn eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe ausschließlich wegen Verneinung der persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen erfolgt. Diese Vorschrift regelt einen anderen Ausschlussgrund, der inhaltlich von § 127 Abs. 2 S.2 ZPO abweicht (dort schwer lesbar doppelt verneint), ist aber nicht als abschließende Regelung für Beschwerdeausschlüsse aus anderen Gründen zu sehen. Dies zeigt § 172 Abs. 1 SGG der auf andere Bestimmungen zum Beschwerdeausschluss verweist. Es wäre auch schwer vorstellbar, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008 (BGBl. I, S. 444) durch die Einführung von § 172 Abs. 3 SGG die Sozialgerichtsbarkeit einerseits entlasten wollte (so BT-Drs. 16/7716, S. 1 und 2) und andererseits den Beschwerdeausschluss wegen Unterschreiten des Berufungsbeschwerdewertes nach § 127 Abs. 2 S. 2 HS. 2 ZPO hätte beseitigen wollen (so auch LSG Celle Beschluss vom 15.07.2008, L 12 B 18/07 AL, LSG Stuttgart, Beschluss vom 05.12.2008, L 8 AS 4968/08, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2009, L 34 B 2136/08 AS ER und LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 18.08.2009, L 8 B 258/09).
Zusammenfassend ist daher die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht als unzulässig zu verwerfen, weil in der Hauptsache die Berufung mangels Erreichens der Rechtsmittelsumme nach § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG nicht statthaft ist. Die anderslautende Rechtsmittelbelehrung im angegriffenen...