Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitssuchende: Sanktion bei einem Pflichtenverstoß gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Sanktion durfte nach der früheren Rechtslage aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes ergehen.

 

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche BSG, 17. Dezember 2009, B 4 AS 20/09 R

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.2012 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich gegen eine Absenkung seiner Leistungen nach dem SGB II um 30 % für die Zeit vom 01.04.2011 bis einschließlich 30.06.2011 in Höhe von 107,70 Euro monatlich.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Bg) verhängte diese Sanktion mit Bescheid vom 11.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2011 mit der Begründung, der Bf. sei nicht bereit gewesen, den Teilnahmevertrag für das Bewerbertraining beim BFZ N. zu unterschreiben und habe damit seine Pflichten aus dem Eingliederungsverwaltungsakt vom 29.10.2010 nicht umfassend erfüllt, ohne dass wichtige Gründe hierfür vorgelegen hätten.

Die hiergegen erhobene Klage wies das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 02.05.2012 als unbegründet ab. Der Gesetzgeber habe zwischenzeitlich klargestellt, dass bei einem Verstoß gegen die im Eingliederungsverwaltungsakt festgelegten Pflichten die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei einem Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung. Trotz entsprechender Belehrung über die Rechtsfolgen habe der Bf. einen Pflichtverstoß begangen bzgl. einer zumutbaren Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II). Ein wichtiger Grund sei nicht ersichtlich gewesen für diesen Pflichtverstoß. Die Berufung wurde im Gerichtsbescheid nicht zugelassen.

Hiergegen hat der Bf. Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Entscheidung des Sozialgerichts weiche von mehreren Entscheidungen des Bayer. Landessozialgerichts ab (insbesondere L 11 AS 298/10 NZB, L 7 B 748/07 AS ER), wo entschieden worden sei, dass bei Verstößen gegen Eingliederungsverwaltungsakte, die eine Eingliederungsvereinbarung ersetzen, die Sanktionsregeln des SGB II bis 31.03.2011 nicht anwendbar gewesen seien. Mit Schreiben vom 15.12.2012 ergänzte der Bf. sein Vorbringen dahingehend, dass der Eingliederungsverwaltungsakt, der die Eingliederungsvereinbarung ersetzte, rechtswidrig sei, da er erlassen wurde, als der Kläger noch nicht als leistungsberechtigt gegolten habe. Zudem habe es das Sozialgericht in seiner Urteilsbegründung unterlassen, die fehlerhafte Rechtsfolgenbelehrung einzugehen. Auch sei in der Urteilsbegründung nicht dem Umstand Rechnung getragen worden, dass der Eingliederungsverwaltungsakt einen komplett anderen Inhalt als die ursprüngliche Eingliederungsvereinbarung gehabt habe.

Der Bg. hält eine Divergenz für nicht gegeben.

II.

Die zulässige Beschwerde - sie ist insbesondere statthaft, nachdem der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht ist, vgl. § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) - ist nicht begründet.

Zulassungsgründe nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG liegt nicht vor.

Zum einen hat sich die Rechtslage seit 01.04.2011 dahingehend geändert, dass der Gesetzgeber klargestellt hat, dass auch bei einem Verstoß gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt die gleichen Rechtsfolgen eintreten wie bei einem Verstoß gegen eine Eingliederungsvereinbarung.

Zum anderen hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.12.2009, Az.: B 4 AS 20/09 R, entschieden, dass nach der früheren Rechtslage auch aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes die gleichen Sanktionsmöglichkeiten wie bei einer Eingliederungsvereinbarung gegeben waren (vgl Urteil Rz. 17). In dieser Entscheidung hat das Bundessozialgericht für die bis zum 31.03.2011 geltende Rechtslage zunächst geprüft, ob eine Absenkung aufgrund eines Pflichtverstoßes gegen eine Eingliederungsvereinbarung vorliegt. Dann hat das Bundessozialgericht weiter geprüft, ob die Absenkung rechtmäßig aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsakts gewesen wäre und ausgeführt: "Auch einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II) hat die Beklagte nicht erteilt". Damit hat das Bundessozialgericht für die damalige Rechtslage entschieden, dass auch aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes Sanktionen nach dem damaligen § 31 SGB II möglich waren.

Wegen dieser Entscheidung des Bundessozialgerichts liegt auch keine Divergenz i. S. v. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG vor.

Das Sozialgericht Regensburg hat bei seiner Entscheidung inhaltlich die genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts zutreffend umgesetzt, wenn es davon ausgegangen ist, dass nach der alten Rechtslage auch eine Sanktion aufgrund eines Eingliederungsverwaltungsaktes zulässig war. Soweit der Bf. Entscheidungen des Bayer. Landessozialgerichts anführ...

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