Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Leitsatz (redaktionell)
Lassen sich das Ausmaß einer depressiven Störung und ihre Auswirkungen auf das Leistungsvermögen des Klägers zum Zeitpunkt der letztmaligen Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht beurteilen, geht dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers.
Normenkette
SGB VI §§ 43-44
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung. Da für den Kläger zuletzt für den Mai 1994 Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung entrichtet wurden, kommt es im wesentlichen darauf an, ob zum Zeitpunkt des Eintritts des Leistungsfalles der Erwerbsminderung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen noch erfüllt waren.
Der Kläger war in Deutschland in der Zeit vom 01.08.1978 bis 14.11.1992 als Kellner versicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Diesen Beruf hat er vor 1977 in P. erlernt und auch erfolgreich hierfür eine Abschlussprüfung abgelegt. In Deutschland war er zuletzt als Geschäftsführer und Oberkellner tätig.
Am 14.11.1992 erlitt der Kläger in Tschechien einen Verkehrsunfall, in dessen Folge bis zum 14.05.1994 von der AOK Hessen Arbeitsunfähigkeit anerkannt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden für ihn auch Pflichtbeiträge entrichtet. Seinen Rentenantrag vom 10.06.1999 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.04.2002 ab, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien und der Kläger auch weder voll noch teilweise erwerbsgemindert sei. Der Kläger war im Auftrag der zunächst zuständig gewesenen Deutschen Rentenversicherung Hessen im Januar und Februar 2001 durch den Internisten Dr. P. in C., Tschechien, untersucht worden. Dr. P. war zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger noch mittelschwere Arbeiten halb- bis untervollschichtig im Sitzen verrichten könne. Die Dipl.-Medizinerin B. M. vom Medizinischen Dienst der Deutschen Rentenversicherung Hessen kam hingegen in ihrer Stellungnahme nach Aktenlage vom 14.12.2001 zu dem Ergebnis, dass der Kläger noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Es dürfe sich dabei nicht um Tätigkeiten handeln, die überwiegend im Gehen ausgeübt werden. Schwere körperliche Arbeit, häufiges Heben und Tragen von Lasten sowie überwiegend bückende Tätigkeiten könnten nicht mehr zugemutet werden. Beim Kläger bestünden Restbeschwerden bei Zustand nach metatarsale-I-Basisfraktur und subkapitaler Fraktur metatarsale II und III (Verkehrsunfall 1992) mit Ausbildung von Gelenkverschleiß im Tallometarsalgelenk sowie rezidivierende Lumbalgien bei Verschleißerscheinungen und Spondilolisthesis L4. Das vorliegende Gutachten von Dr. P. belege keine so schweren Funktionsstörungen, die eine zeitliche Leistungsminderung erklären könnten. Insbesondere bleibe offen, inwiefern der Versicherte mit einem geeigneten Schuh zur Verbesserung der Schmerzsituation bei mehrfachen Fußwurzelfrakturen versorgt worden sei. Dadurch könnte eine Verbesserung der Schmerzsensation erreicht werden. Auch fehlten deutliche Angaben zu den Bewegungsausmaßen, z.B. der Sprunggelenke, und Angaben zu der noch zu bewältigenden Gehstrecke. Der Kläger hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Tschechien auf, da sein Status als anerkannter Asylbewerber widerrufen worden war. Der vom Kläger gegen den Bescheid vom 03.04.2002 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2007 zurückgewiesen. Auch wenn man unterstelle, dass ab der Antragstellung im Juli 1999 eine Erwerbsminderung vorliege, so seien zu diesem Zeitpunkt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.12.2003 (Az.: S 11 RJ 1000/02) abgewiesen. Für einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung komme es darauf an, ob die verminderte Erwerbsfähigkeit spätestens im Juni 1996 eingetreten sei, da zu diesem Zeitpunkt letztmals die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt gewesen seien. Das Gericht habe versucht, medizinische Unterlagen aus dieser Zeit beizuziehen. Aufgrund eines vor dem Sozialgericht F. geschlossenen Vergleiches könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger bis Juni 1994 als Kellner arbeitsunfähig gewesen sei, aber ab diesem Zeitpunkt auch als Kellner wieder arbeitsfähig geworden sei und somit seit Juni 1994 wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen sowohl im bisherigen Beruf wie auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gehabt habe. Weitere Unterlagen, aus denen sich eine Fortdauer der Einschränkung der Erwerbsfähigkeit für die Zeit nach Juni 1994 ergeben würden, hätten nicht vor...