Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 13. April 2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.01.2002 (Beginn der Altersrente).
Der 1937 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in Bosnien-Herzegowina. Er beantragte beim heimischen Versicherungsträger erstmals am 12.02.1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Damals wurden Versicherungszeiten von August 1956 bis Mai 1991 bestätigt.
In der Bundesrepublik hat er zwischen dem 12.05.1969 und dem 06.06.1977 74 Monate Beitragszeit zurückgelegt. Den Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 05.05.1994 mit der Begründung ab, dass weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit nachgewiesen sei, da der Kläger vollschichtig noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten könne. Durch Beifügung eines Merkblattes wurde über den Erhalt der Anwartschaft z.B. durch die freiwillige Beitragsentrichtung aufgeklärt.
Der Entscheidung lag das Ergebnis einer stationären Untersuchung des Klägers vom 18.04. bis 20.04.1994 in der ärztlichen Gutachterstelle R. zu Grunde. Dort gab der Kläger an, von seinem Vater das Maurerhandwerk gelernt, jedoch keine Prüfung abgelegt zu haben. In Deutschland habe er überwiegend am Hochbau gearbeitet und nach seiner Rückkehr nach Kroatien sei er Steinbrucharbeiter bis 1989 gewesen. Er beziehe kroatische Rente seit Oktober 1993.
Bei dieser Untersuchung wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert:
1. Rezidivierende Bronchitis, derzeit ohne Lungenfunktionseinschränkung.
2. Arterieller Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen des Kreislaufs. Geringgradige Herzrhythmusstörungen.
3. Polyneuropathie bei Alkoholmissbrauch.
4. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderungen und Fehlstellung.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen könne der Kläger zwar den angelernten Beruf als Maurer nicht mehr ausüben, ebenso wenig die Tätigkeit als Steinbrucharbeiter, er sei jedoch noch in der Lage, leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu erbringen, wobei Zwangshaltungen, häufiges Bücken und Akkord vermieden werden müssten. Der Kläger sei auch nicht geeignet Tätigkeiten zu verrichten, die eine längere Anlernzeit erfordern.
Dem ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 07.09.1994 war erneut eine Aufklärung über die Voraussetzungen der §§ 43, 44 SGB VI und die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes beigefügt.
Die dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.10.1998 abgewiesen, da der Kläger die Klagefrist versäumt hatte.
Auch das Berufungsverfahren blieb ohne Erfolg (zurückweisendes Urteil des BayLSG vom 26.10.1999).
Mit Schreiben vom 10.04.2000 wandte sich der Kläger an die Beklagte, seit der letzten Untersuchung sei sein Gesundheitszustand schlechter geworden, so dass er jetzt endlich seine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bekommen müsse. Da der Kläger im Schreiben vom 26.07.2000 vorzeitige Alterspension wegen der Arbeitsunfähigkeit beantragte, lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- oder Erwerbsunfähige mit Bescheid vom 29.08.2000 ab mit der Begründung, der Kläger habe keine erforderliche Versicherungszeit von 35 Jahren nachgewiesen, auch unter Zusammenrechnung mit den bosnisch-herzegowinischen Versicherungszeiten erfülle er diese Voraussetzungen nicht. Deshalb sei nicht geprüft worden, ob Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit bzw. Schwerbehinderung vorliege.
Am 13.09.2000 stellte der Kläger beim Versicherungsträger in M. einen Rentenantrag. Nach Mitteilung des Versicherungsträgers ist er in seiner Heimat seit 23.05.1991 Invalide auf Dauer und erhält Rentenleistungen. Zu diesem Zeitpunkt wurde auch die letzte Beschäftigung aufgegeben.
Der bosnische Träger bestätigte Versicherungszeiten vom 03.08.1956 bis 23.05.1991 mit Unterbrechungen für insgesamt 15 Jahre, 4 Monate und 24 Tage.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 23.10.2000 ab mit der Begründung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Drei-Fünftel-Belegung, ausgehend vom Datum der Antragstellung im September 2000, nicht erfüllt sind, da in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung (Zeitraum 13.09.1995 bis 12.09.2000) keine Versicherungsbeiträge entrichtet wurden. Es lägen auch keine Hinweise darauf vor, dass eventuell Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Arbeitsunfalls eingetreten sei oder die Übergangsvorschrift erfüllt sei, da ab 01.01.1984 nicht jeder Monat mit einer Beitrags- oder Anwartschaftserhaltungszeit belegt sei, vielmehr seien ab Juni 1991 keine berücksichtigungsfähigen Zeiten vorhanden.
Im Schreiben vom 08.11.2000, eingegangen bei der Beklagten am 24.11.2000 machte der Kläger geltend, dass er bereits erwerbsunfähig gewesen sei, als er nach Bosnien...