Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Berufung. Besetzung des Gerichts. Übertragung auf Berichterstatter. kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Prüfungszeitraum. Streitgegenstand. Wirksamkeit des Verwaltungsakts

 

Leitsatz (amtlich)

1. Seit 1.4.2008 kann der Senat gem § 153 Abs 5 SGG in den Fällen des § 105 Abs 2 S 1 SGG die Berufung durch Beschluss dem Berichterstatter übertragen.

2. Bei einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage erstreckt sich der Prüfungszeitraum über die gesamte Zeit bis zur letzten mündlichen Verhandlung.

3. Gegenstand eines Verfahrens (§ 96 SGG) werden alle Folgebescheide über Arbeitslosenhilfe.

4. Die Wirksamkeit des Verwaltungsakts (§ 39 Abs 2 SGB 10) hängt uU von der Akzeptanz der Beteiligten ab.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 25.02.2010; Aktenzeichen B 11 AL 114/09 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Dem Kläger werden Gerichtsgebühren in Höhe von 225,00 Euro auferlegt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.03.1998 lehnte die Beklagte eine Durchbrechung der Bindungswirkung einer früheren Leistungsgewährung (Herabbemessung vom 19.06.1992) ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1998 als unzulässig.

Durch Bescheid vom 19.06.1992 stellte die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) ab 10.06.1992 bis zum 21.08.1992 (Ablauf des Bewilligungsabschnittes) mit wöchentlich 301,80 DM fest und erbrachte dementsprechende Leistungen. Wesentliches Berechnungselement war ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt (BE) von 750,- DM (gegenüber früher von 1010,- DM), dem unter anderem ein am 11.05.1992 nach einer persönlichen Untersuchung des Klägers durch die Arbeitsamtsärztin R. erstellten Gutachten ermitteltes körperliches Leistungsvermögen zu Grunde gelegt worden ist. Danach lagen beim Kläger zahlreiche Gesundheitsstörungen mit arbeitsmedizinischer Bedeutung vor.

Gegen den o. g. Bescheid vom 19.06.1992 legte der Kläger Widerspruch ein, später Klage und Berufung, die erst mit Urteil vom 18.12.2009 (Az.: L 8 AL 198/97) im Wesentlichen - unter Bestätigung der Herabstufung im Bemessungsentgelt - zurückgewiesen wurde. Inzwischen sind zahlreiche Folgebescheide ergangen, die Gegenstand des oben genannten Rechtsstreits geworden sind.

Schon am 12.02.1995 hatte der Kläger auf eine Besserung seines Gesundheitszustands hingewiesen und einen Bescheid des Versorgungsamtes A-Stadt vom 22.10.1993 sowie verschiedene Bewerbungsunterlagen vorgelegt. Die Beklagte bekundete dazu, dass die Herabstufung vornehmlich wegen der Dauer der Arbeitslosigkeit, die erfolglosen Vermittlungsbemühungen durch das Arbeitsamt sowie die eigenen negativ verlaufenen Bewerbungen des Klägers neben den gesundheitlichen Einschränkungen erfolgt sei. Nach einem weiteren von ihr eingeholten Gutachten (R. vom 26.07.1995) sei gegenüber dem Vorgutachten von 1992 in körperlicher und psychischer Hinsicht eine Stabilisierung eingetreten. So sei nach dem durchgeführten Augentest auch zu etwa 50 % der Arbeitszeit Bildschirmarbeit möglich. Nach einem Gutachten des Dr. E. vom 25.11.1996 sowie dem augenfachärztlichen Zusatzgutachten Dr. K. vom 23.10.1996, angefertigt wegen einer beabsichtigten Fortbildungsmaßnahme, bestanden keine Einwände gegen Bildschirmarbeit.

Am 11.12.1996 und 20.08.1997 beantragte der Kläger die Anhebung seines Bemessungsentgeltes nach "§§ 44, 48 SGB X" und erhob zunächst eine Untätigkeitsklage (Az.: S 35 AL 1858/97) beim Sozialgericht München (SG). Mit Bescheid vom 18.03.1998 lehnte die Beklagte eine Durchbrechung der Bindungswirkung ihrer früheren Herabbemessung ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch verwarf sie mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1998 als unzulässig.

Die dagegen vom Kläger eingelegt Klage (Az.: S 35 AL 13/98), wies das SG mit Gerichtsbescheid vom 23.11.2000 zurück. Die Klage sei wegen anderweitiger Rechtshändigkeit unzulässig und bereits Gegenstand des anhängigen Berufungsverfahrens aus dem Jahre 1997 geworden.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht - LSG - (Az.: L 8 AL 376/00) eingelegt. Der Berichterstatter hat mit Schreiben vom 17.06.2008 und 09.09.2008 auf die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels sowie nochmals auf die Ausführungen der Beklagten im Schreiben vom 29.12.2004 hingewiesen. Dem Kläger ist auch angetragen worden, den Rechtsstreit zu erledigen. Schließlich hat am 19.11.2008 eine Erörterung stattgefunden, wobei dem Kläger nochmals die Unzulässigkeit der Klage verdeutlicht worden ist.

Mit Beschluss vom 19.11.2008 hat der Senat dieses Berufungsverfahren mit dem Berufungsverfahren L 8 AL 198/97 verbunden, mit Beschluss vom 17.12.2008 wieder abgetrennt und vertagt, weil der Klägerbevollmächtigte für dieses Verfahren nicht rechtzeitig geladen worden ist.

Der Senat hat mit Urteil vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge