Entscheidungsstichwort (Thema)

Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung einem Leistungsberechtigten weiter erbrachter Leistungen nach dem SGB 2

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Erstattungsanspruch eines Grundsicherungs- gegen einen Rentenversicherungsträger wegen Leistungen nach dem SGB II, die der Grundsicherungsträger während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung einem Leistungsberechtigten weiter erbringt, setzt voraus, dass der Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Übergangsgeld bei medizinischen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung hat.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 07.04.2022; Aktenzeichen B 5 R 47/21 R)

BSG (Beschluss vom 31.03.2022; Aktenzeichen B 5 R 47/21 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 18.09.2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens auch der Berufungsinstanz.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert des Verfahrens wird auf 1.099,44 Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung von Arbeitslosengeld II in Höhe von 1.099,44 Euro hat.

Die 1969 geborene R. M. (im Folgenden Versicherte) beantragte bei der Beklagten am 25.01.2017 die Gewährung einer Leistung zur stationären medizinischen Rehabilitation. Die Versicherte gab hierbei an, dass der Antrag auf Aufforderung der Agentur für Arbeit gestellt worden sei. Infolge eines unverschuldeten Verkehrsunfalls sei sie seit 16.07.2016 arbeitsunfähig. Sie sei gegenwärtig nicht erwerbstätig, arbeitslos gemeldet und beziehe Arbeitslosengeld II. Die Fragen 14.2 des Antragsformulars, ob die zum Rehabilitationsantrag führende Minderung oder erhebliche Gefährdung ihrer Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise Folge eines Unfalls oder durch andere Personen verursacht worden sei, wurde mit "ja" beantwortet. Schadensersatzansprüche seien am 16.07.2016 bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers, der H., geltend gemacht worden. Im Unfallfragebogen hatte die Versicherte angegeben, am 16.07.2016 einen Verkehrsunfall (Auffahrunfall) erlitten zu haben. Sie habe eine HWK2-Fraktur davongetragen, Schulterschmerzen links, Kopfschmerzen, Rückenschmerzen, sie leide unter Panikattacken beim Autofahren und unter Schlafstörungen. Es laufe ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft W-Stadt. Im Zeitpunkt des Unfalls habe sie Arbeitslosengeld II in Höhe von 844,00 € monatlich bezogen.

Die Beklagte bewilligte der Versicherten sodann mit Bescheid vom 25.04.2017 eine stationäre medizinische Reha-Maßnahme für die Dauer von 5 Wochen in der M-Klinik Bad K., die die Versicherte in der Zeit vom 21.06.2017 bis 26.07.2017 absolvierte. Die Gewährung von Übergangsgeld war von der Versicherten nicht beantragt worden, ein Bescheid der Beklagten hierüber wurde nicht erlassen.

Mit Schreiben vom 12.06.2017 zeigte der Kläger bei der Beklagten an, dass er für die Versicherte R. M. und die mit ihr in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen seit dem 01.04.2017 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - SGB II - zahle. Nach seinen Feststellungen habe "die genannte Person einen Anspruch auf Übergangsgeld während med. Reha. Hiermit mache ich meinen Erstattungsanspruch nach §§ 102 ff. Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - geltend".

Die Beklagte prüfte daraufhin am 16.08.2017 intern, ob die Versicherte einen Anspruch auf Übergangsgeld haben könnte. Die Beklagte stellte fest, dass die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Rehamaßnahme Arbeitslosengeld II bezogen hatte. Die Fragen im Prüfbogen

- "Folgt das lückenlos gezahlte Arbeitslosengeld II unmittelbar dem Bezug einer Entgeltersatzleistung i. S. d. § 20 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI -?"

und

- "Liegt dieser Entgeltersatzleistung ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde, aus dem Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden (Hinweis: Unmittelbarkeit ist hier nicht erforderlich)?"

waren jeweils verneint worden.

Mit Schreiben vom 16.08.2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der Versicherten zwar eine stationäre medizinische Rehamaßnahme bewilligt worden sei, dass aber kein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe, weil das Arbeitslosengeld II nicht lückenlos bezogen worden sei bzw. diesem keine Entgeltersatzleistung lückenlos vorangehe, die aus rentenversicherungspflichtigen Entgelten berechnet worden sei. Für die Zeit der Rehabilitation bestehe ggf. weiter Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung (Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe).

Mit Schreiben vom 17.08.2017 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass der von ihm geltend gemachte Erstattungsanspruch nach § 102 SGB X voraussetze, dass Zeit- und Personengleichheit bestehe. Folglich könne ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II nur für den Zeitraum erstattet werden, für den Anspruch auf Übergangsgeld bestehe. Für ...

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