Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Teilnahme am Bereitschaftsdienst. Filialpraxis in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich als Vertragsarztsitz
Orientierungssatz
Die Regelungen einer Bereitschaftsdienstordnung einer Kassenärztlichen Vereinigung, wonach Betreiber einer Filialpraxis, die in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich als dem Vertragsarztsitz betrieben wird, verpflichtet sind, auch im Bereitschaftsdienstbereich der Filiale am Bereitschaftsdienst teilzunehmen sowie die Addition der Anrechnungsfaktoren auf 1,5 verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27.10.2016 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Verpflichtung des Klägers zur Teilnahme am organisierten Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienst am Ort einer genehmigten Filiale zusätzlich zur Einteilung am Vertragsarztsitz.
Der Kläger ist als Orthopäde in M... zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Bescheid vom 10.3.2014 erteilte die Beklagte dem Kläger die beantragte Genehmigung gemäß § 24 Abs. 3 der Ärzte-ZV zur vertragsärztlichen Tätigkeit in einer Filiale in E... a... A... In den der Genehmigung beigefügten Hinweisen wurde in Ziffer 7 ausgeführt, dass der Kläger in Folge der erteilten Filialgenehmigung verpflichtet sei, zusätzlich auch im Bereitschaftsdienstbereich der Filiale am Ärztlichen Bereitschaftsdienst teilzunehmen, sofern sich diese in einem anderen Bereitschaftsdienstbereich als dem seines Vertragsarztsitzes befinde.
Mit Bescheid vom 17.4.2014 wurde der Kläger mit einem Anrechnungsfaktor von 0,5 der Allgemeinen Ärztlichen Bereitschaftsdienstgruppe ... S... D... zugeordnet.
Im hiergegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger aus, er leiste bereits seit Jahren aufgrund der Hauptpraxis in M... Bereitschaftsdienst (Faktor 1,0) im E... Er habe im L... L.../E... weder eine Zulassung noch einen orthopädischen Sitz. Die Patienten der Filialpraxis würden zusätzlich zur Patientenversorgung in M... behandelt, auch im Hinblick auf die maximal zulässige Scheinzahl sowie sämtliche Budgets. Dies bedeute einen hohen zeitlichen und personellen Einsatz. Eine Beteiligung am Bereitschaftsdienst in E... würde eine unangemessen hohe Belastung angesichts des örtlich zweifachen Einsatzes bedeuten, so dass die Leistungsfähigkeit sowohl in M... wie auch am Filialstandort E... a... A... dadurch deutlich eingeschränkt würde. Darüber hinaus machte er auch fachliche Bedenken bezogen auf eine Grundversorgung geltend, da er seit 20 Jahren ausschließlich im orthopädischen Bereich tätig sei.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 24.2.2016 unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 4 S. 1 ihrer Bereitschaftsdienstordnung (BDO-KVB) zurück. Die Tätigkeit in der Filiale sei zwar eine vertragsärztliche Tätigkeit, sie stelle aber eine freiwillig übernommene Zusatzbelastung zur vertragsärztlichen Praxis dar. Hinsichtlich freiwilliger Zusatzbelastungen gelte grundsätzlich, dass die vertragsärztlichen Grundpflichten Vorrang genössen, zu denen auch die Teilnahmepflicht am Bereitschaftsdienst gehöre. Zur Argumentation, dass der Kläger seit 20 Jahren ausschließlich orthopädisch tätig gewesen sei, werde die Auffassung vertreten, dass er aufgrund seiner Ausbildung und Verpflichtung zur Fortbildung in der Lage sein müsse, Patienten im Rahmen des hausärztlichen Bereitschaftsdienstes gegebenenfalls bis zu einer weiteren Behandlung im Rahmen der regulären Sprechstundenzeiten sachgerecht und ausreichend zu versorgen.
Dagegen erhob der Kläger am 24.3.2016 Klage zum Sozialgericht München. Die streitgegenständliche Regelung, nach welcher der Kläger wegen des Betreibens einer Filiale zu zusätzlichen Notdiensten verpflichtet sei, verstoße gegen das in Art. 12 GG enthaltene Übermaßverbot. Er sei nur Inhaber einer Zulassung und damit nur eines Versorgungsauftrages und dürfe entsprechend auch nur in diesem Umfang zum Bereitschaftsdienst herangezogen werden. Die Genehmigung einer Zweigpraxis begründe für den begünstigten Arzt keinen Status, die Verpflichtung zur Teilnahme am Notfalldienst werde vielmehr als Folge der vertragsärztlichen Zulassung und immanenter Bestandteil der vertragsärztlichen Tätigkeit selbst angesehen. Wenn aber der Vertragsarzt durch die Filialgenehmigung keine zweite Zulassung erhalte, stelle eine über die Notdienstverpflichtung am Hauptsitz hinausgehende zusätzliche Heranziehung zum Notfalldienst eine unverhältnismäßige Regelung der Berufsausübung dar. Eine Filialgenehmigung führe zu keiner rechtlichen Erweiterung des Kreises der Patienten, die ein Vertragsarzt behandeln dürfe. Wegen des Rechts der Patienten auf freie Arztwahl auch am Ort der Filiale bringe eine Filialgenehmigung nicht zwingend pekuniäre Vorteile mit sich, die eine zusätzliche Notdienstpflicht am Ort d...