Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Übernahme der Kosten für Betriebshilfen in der Zeit vom 29.01. bis 28.02.2001. Der 1938 geborene Kläger ist von Beruf Landwirt.
Er hatte in der Zeit von 1995 bis 1997 zum Schein mit einer damaligen Bekannten einen Pachtvertrag über seine landwirtschaftlichen Grundstücke geschlossen und von der Pächterin Pachtzins, verauslagte Betriebshelferkosten, Lohn für eigene Dienstleistungen in Höhe von circa 430.000,00 DM gefordert. Im Rahmen eines Klageverfahrens gegen die frühere Pächterin beantragte er Prozesskostenhilfe; das Amtsgericht T.-Landwirtschaftsgericht legte die Angelegenheit der Staatsanwaltschaft T. wegen Verdachts des versuchten Betrugs vor. Das Amtsgericht T. verhängte mit Urteil vom 22. März 2004 gegen ihn wegen versuchten Betrugs in einem besonders schweren Fall eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und 10 Monaten. Auf die Berufung des Klägers und der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil verwarf das Landgericht T. mit Urteil vom 2. August 2004 seine Berufung mit der Maßgabe, dass die Freiheitsstrafe ein Jahr und drei Monate beträgt. Die dagegen vom Kläger eingelegte Revision wurde mit Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 23. März 2005 als unbegründet verworfen.
Mit Bescheid vom 12.02.2001 lehnte die Beklagte die vom Kläger beantragte Kostenübernahme für Betriebshilfe ab.
Der Kläger hat am 30.11.2004 Klage beim Sozialgericht München (SG) auf Zahlung von 2.290,58 Euro für Betriebshilfe im o.g. Zeitraum erhoben. Das SG hat die vor Beginn des strafgerichtlichen Verfahrens erhobenen Klagen im April 2003 ausgesetzt und, nachdem das Amtsgericht T. und das Landgericht T. den Kläger wegen versuchten Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt hatten, die Verfahren im April 2006 unter Vergabe neuer Aktenzeichen aufgenommen.
In der Verhandlung am 27. April 2006, zu der der Kläger mit seiner damaligen Prozessbevollmächtigten erschienen ist, hat der Kläger nach Rücksprache mit seiner Bevollmächtigten die im Protokoll näher bezeichneten Streitsachen zurückgenommen. Hierzu hat die Klägerbevollmächtigte erläutert, dass sie die Klagen, für die keine wirksame Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verspätet eingereicht wurden, zurückgenommen werden, ebenso die Klagen für die keine Verwaltungsentscheidung, eine bindende Entscheidung der Verwaltung vorliegt und somit kein Vorverfahren durchgeführt worden ist. Ferner hat der Kläger davon abgesehen, mit vermeintlichen Betriebshelfer-Ansprüchen gegen Beiträge der Beklagten aufzurechnen. Die Rücknahmen sind den Beteiligten vorgelesen und von der Klägerbevollmächtigten ausdrücklich mit Zustimmung des Klägers genehmigt worden. Der Hinweis des Vorsitzenden der Kammer, die Beitragsangelegenheit (Beitragsforderung 46.000,00 Euro, Säumniszuschläge und sonstige Nebenkosten 20.000,00 Euro) gütlich zu regeln, ist von den Beteiligten zur Kenntnis genommen worden. Sein Vergleichsvorschlag über eine ratenweisen Tilgung der Beiträge von 1997 bis 27. April 2006 sowie über einen gegenseitigen Forderungsverzicht (Säumniszuschläge, Zinsen und Betriebshelferkosten) ist vom Kläger gebilligt, von der Beklagten abgelehnt worden. Die Verhandlung hat zwei Stunden und 10 Minuten gedauert. Der Kläger hat am 23. Mai 2006 die Klagerücknahme widerrufen, er sei vom Gericht bedroht worden.
Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 20. Juni 2006 festgestellt, dass die Rechtsstreitigkeiten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 27. April 2006 gewesen sind, durch Rücknahme erledigt sind.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers vom 29. Juni 2006; er sei in der mündlichen Verhandlung vor dem SG arglistig getäuscht und bedroht worden. Er habe nur die Doppelklagen zurücknehmen wollen, nicht aber die übrigen Verfahren. Die Anfechtung sei sofort erfolgt. Mit Schreiben vom 27. Januar 2007 hat er noch vorgebracht, er sei bei der mündlichen Verhandlung am 27. April 2006 verhandlungsunfähig gewesen, während der Haft sei er geschlagen worden. Er beantrage die Auszahlung der geltend gemachten Betriebshelferkosten.
Die Beklagte hat demgegenüber ausgeführt, das Gericht habe in der mündlichen Verhandlung keinen Druck auf den Kläger ausgeübt. Die Klagerücknahmen seien, wie im Protokoll vermerkt, dem Kläger vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Es fehle auch an einem Wiederaufnahmegrund.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20.06.2006 aufzuheben und festzustellen, dass die anhängigen Rechtsstreitigkeiten nicht durch Klagerücknahme erledigt worden sind sowie die Kosten für Betriebshilfen im geltend gemachten Umfang zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden die Akten der Beklagten un...