Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 17. August 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob weitere Unfallfolgen aus dem Ereignis vom 26. Februar 2000 anzuerkennen sind und dem Kläger Verletztenrente zu gewähren ist.

Der 1948 geborene Kläger verletzte sich am 26. Februar 2000 beim Absägen eines umgestürzten Baumes. Dieser federte nach den Angaben des Klägers in der Unfallanzeige so aus, dass er ihn an der rechten Schulter traf und zu Boden warf. Der Kläger stürzte auf die linke Schulter. Er gab als verletzte Körperteile die rechte Schulter und die Halswirbelsäule (HWS) an. Er suchte am 28. Februar 2000 den Durchgangsarzt Dr. H. auf, der eine knöcherne Verletzung sowie eine Rotatorenmanschettenläsion der rechten Schulter ausschloss, jedoch eine Prellung der rechten Schulter diagnostizierte. Der Neurologe Dr. D. berichtete am 25. März 2000 von Restbeschwerden nach Schädelprellung, HWS-Prellung sowie HWS-Distorsion mit sekundären vertebragenen Myogelosen mit pseudoradiculärer Ausstrahlung sowie vertebragenem Tinnitus. Fassbare spinale oder cerebrale Schädigungen wurden nicht festgestellt. Eine cervicale Wurzelkompression schloss er aus. Dabei hatte der Kläger angegeben, der Baum habe ihn im linken Oberkörperbereich, linken Kopfbereich und linken HWS-Bereich getroffen. Dr. H. stellte am 30. März 2000 eine Wurzelreizung C 6 rechts nach anzunehmender Distorsion der HWS bzw. ein Carpaltunnelsyndrom rechts fest. Am 20. April 2000 berichtete der Kläger bei Dr. D. noch über pseudo-radiculäre Restbeschwerden sowie Paraesthesien im Bereich der rechten Hand, einen Tinnitus links, multiple Schmerzzustände und Schulter-Arm-Schmerzen. Der HNO-Arzt Dr. H. bestätigte am 24. Mai 2000 eine Innenohrschwerhörigkeit beidseits, einen Tinnitusauris beidseits sowie einen Vertigo. Eine stationäre Behandlung führte nur zu einer geringgradigen Verbesserung der Beschwerden. Ein Magnetresonanztomogramm (MRT) des Schädels vom 25. Juni 2000 zeigte keine krankhaften intracerebralen Befunde. Der Augenarzt Dr. B. stellte am 7. Juli 2000 ein Schwindelgefühl nach Unfall ohne Augenbeteiligung fest.

Die Beklagte holte ein HNO-ärztliches Gutachten des Dr. H. vom 2. August 2000 ein, wonach eine altersentsprechende Normalhörigkeit beidseits festgestellt wurde. Angegebene Ohrgeräusche beidseits könnten durch eine Schädigung der HWS erklärt werden. Falls eine Schädigung der HWS festgestellt werden könne, sei von einem Ursachenzusammenhang mit dem Unfallereignis auszugehen und die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) mit 10 v.H. zu bewerten. Im Übrigen sei keine nachweisbare Schädigung bzw. Unfallfolge im HNO-Fachgebiet festzustellen.

Der Neurologe Dr. P. wies in seinem Zusatzgutachten vom 30. August 2000 darauf hin, dass sich die jetzt geltend gemachten Beschwerden wie Schwindel, Konzentrationsstörungen, Benommenheitsgefühl und Pelzigkeitsmissempfindungen an den Fingern I mit III rechts erst in den Wochen nach dem Unfall entwickelt hätten. Es handele sich um Restbeschwerden nach einer leichtgradigen HWS-Distorsion ohne Zeichen einer cervikalen Wurzelschädigung. Ein Carpaltunnelsyndrom mit Pelzigkeitsmissempfindungen an den Fingern I mit III sowie eine leichte Somatisierungsstörung seien als unfallunabhängig zu bewerten. Die MdE betrage ab Beginn der Arbeitsfähigkeit für weitere vier Wochen 20 v.H., danach 0 v.H.

Die Chirurgen Prof. Dr. B./Prof. Dr. H. gelangten zu der Auffassung, dass es durch das Unfallereignis zu einer Prellung beider Schultergelenke gekommen sei. Ab 8. April 2000 bestehe wieder Arbeitsfähigkeit, die MdE betrage 0 v.H. An den Schultergelenken seien keine wesentlichen Schäden aufgetreten. Im Bereich der HWS sei eine Beschwerdesymptomatik nicht sofort nach dem Unfall festgestellt worden, sondern erst im weiteren Verlauf. Auf den Röntgenaufnahmen zeigten sich verschleißbedingte Veränderungen, insbesondere bei C5/C6.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2000 lehnte die Beklagte daraufhin einen Anspruch auf Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Den Widerspruch, den der Kläger mit dem beidseitigen Tinnitus sowie den bestehenden Gleichgewichtsstörungen begründete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16. Februar 2001 zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Augsburg, das Befundberichte einholte und den Chirurgen Dr. L. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte. Ein organischer Verletzungsbefund am Kopf sowie an der HWS habe danach nicht bestanden. Die dennoch eingetretene Beschwerdeexacerbation sei mit einer erneuten Episode einer psychosomatischen Symptombildung zu erklären, wie dies ausweislich der Unterlagen der Rentenversicherung bereits 1994 der Fall gewesen sei. Auch die aktuelle körperliche Untersuchung habe keinen Hinweis auf eine substantielle Gewebeschädigung an Schultern oder HWS ergeben. Vielmehr seien jeweils degenerative Erkrankun...

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