Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Facharzt für Anästhesie, der nach Absprache mit dem Krankenhaus konsiliarärztliche Leistungen erbringt. Abgrenzung. selbstständige Tätigkeit. abhängige Beschäftigung
Orientierungssatz
1. Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einer Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie, der nach Absprache mit dem Krankenhaus konsiliarärztliche Leistungen erbringt.
2. Zum Begriff des Honorararztes.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 21.11.2016 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status des Beigeladenen zu 1 (geb. 1947) hinsichtlich seiner Tätigkeit als Facharzt für Anästhesie in der Zeit vom 30.04.2013 bis Mai 2014 in den Kliniken P..
Der Kläger betreibt die Kliniken P. als Eigenbetrieb (Krankenhäuser des Landkreises A-Stadt), der zwei zugelassene Krankenhäuser in A-Stadt und B-Stadt umfasst.
Am 31.10.2013 stellten der 1947 geborene Beigeladene zu 1 und der Kläger einen Antrag nach § 7a SGB VI mit dem Ziel festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. In den beiden zwischen den Kliniken P. und dem Beigeladenen zu 1 am 27.03.2013 geschlossenen inhaltlich identischen Verträgen (jeweils für die Krankenhäuser A-Stadt und B-Stadt) wird folgendes geregelt:
§ 1 Vertragszweck
1. Der Arzt erbringt im Fachgebiet Anästhesie und Notfallmedizin nach Absprache die vom Krankenhaus jeweils angeforderten konsiliarärztlichen Leistungen bei Patienten, die stationär und ambulant versorgt werden. Die Absprache zwischen Arzt und Krankenhaus erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind die Untersuchung, Vorbereitung und Aufklärung der Patienten, insbesondere die Durchführung von Lokal-, Regional- und Allgemeinanästhesien, sowie die fachärztliche Nachsorge und Betreuung der Patienten während des stationären Aufenthalts oder eines ambulanten Eingriffs.
3. Der Arzt erbringt seine Leistungen im Rahmen von Tagdiensten und auch im Rahmen des Bereitschaftsdienstes. Dies bedeutet, dass der Arzt innerhalb von 10 Minuten im Krankenhaus dienstbereit zur Verfügung steht. Das Krankenhaus stellt dem Arzt zur Ableistung der Bereitschaftsdienste ein Dienstzimmer zur Verfügung. Die genauen Einsatzzeiten stimmt der Arzt mit dem zuständigen Chefarzt ab.
§ 2 Rechtliche Stellung und Erbringung der Leistungen
Der Arzt erbringt seine Leistungen selbstständig und höchstpersönlich. Er steht zum Krankenhaus weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Der Arzt ist in seiner Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
§ 3 Durchführung der konsiliarärztlichen Leistungen
1. Der Arzt verpflichtet sich, die im Krankenhaus zur Anwendung kommenden organisatorischen Regelungen einzuhalten. Hierbei hält er sich an die Anweisungen und Vorgaben der Chefärzte.
2. Der Arzt verpflichtet sich, die bei der Untersuchung oder Behandlung erhobenen Befunde und Protokolle, die Dokumentation der Aufklärung, sowie die sich daraus ergebenden Beurteilungen dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt zur Aufnahme in die Krankengeschichte zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Unterlagen und Aufzeichnungen.
§ 4 Vergütung konsiliarärztlicher Leistungen
Bei der Erbringung der Leistungen im stationären Bereich wird die Vergütung pauschaliert. Werden Leistungen im Rahmen von Tagdiensten übernommen, erhält der Arzt ein Entgelt in Höhe von 80,00 € pro Stunde. Hiermit sind sämtliche Kosten abgedeckt. Für die Ableistung von Bereitschaftsdiensten erhält der Arzt pro Bereitschaftsdienststunde ein Entgelt in Höhe von 60,00 €. Hiermit sind ebenfalls sämtliche Kosten abgedeckt. Das Krankenhaus stellt dem Arzt ein Bereitschaftsdienstzimmer zur Verfügung.
§ 5 Haftung
Die Tätigkeit des Arztes im stationären Bereich und bei ambulanten Institutsleistungen ist durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gedeckt.
§ 6 Vertragsdauer, Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 30.04.2013. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Arbeitsrechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz, finden keine Anwendung.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7 Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Sie müssen ausdrücklich als Nebenabrede zum Vertrag, Vertragsergänzung bzw. Vertragsänderung bezeichnet werden. Durch eine vom Vertragstext abweichende Übung werden Rechte und Pflichten nicht begründet.
§ 8 Salvatorische Klausel
..."
Der Beigeladene zu 1 gab im Antrag an,...