Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit. Fachärztin für Anästhesie, die nach Absprache mit dem Krankenhaus konsiliarärztliche Leistungen erbringt. Abgrenzung. selbstständige Tätigkeit. abhängige Beschäftigung
Orientierungssatz
Zur Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung bei einer Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesie, die nach Absprache mit dem Krankenhaus konsiliarärztliche Leistungen erbringt.
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.05.2016 aufgehoben und die Klagen gegen die Bescheide vom 13.03.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.08.2014 werden abgewiesen.
II. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert wird auf 10.000 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den versicherungsrechtlichen Status der Beigeladenen zu 1 (geb. 1967) hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Fachärztin für Anästhesie in der Zeit ab 01.01.2013 in den Kliniken P..
Der Kläger betreibt die Kliniken P. als Eigenbetrieb (Krankenhäuser des Landkreises A-Stadt-B-Stadt), der zwei zugelassene Krankenhäuser in A-Stadt und B-Stadt umfasst.
Am 31.10.2013 stellten die 1967 geborene Beigeladene zu 1 und der Kläger einen Antrag nach § 7a SGB VI mit dem Ziel festzustellen, dass eine Beschäftigung nicht vorliege. In den zwischen den Kliniken P. und der Beigeladenen zu 1 am 19.12.2012 geschlossenen inhaltlich identischen Verträgen für A-Stadt und B-Stadt wird folgendes geregelt:
§ 1 Vertragszweck
1. Die Ärztin erbringt im Fachgebiet Anästhesie und Notfallmedizin nach Absprache die vom Krankenhaus jeweils angeforderten konsiliarärztlichen Leistungen bei Patienten, die stationär und ambulant versorgt werden. Die Absprache zwischen Ärztin und Krankenhaus erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen.
2. Leistungen im Sinne dieses Vertrages sind die Untersuchung, Vorbereitung und Aufklärung der Patienten, insbesondere die Durchführung von Lokal-, Regional- und Allgemeinanästhesien, sowie die fachärztliche Nachsorge und Betreuung der Patienten während des stationären Aufenthalts oder eines ambulanten Eingriffs.
3. Die Ärztin erbringt Ihre Leistungen im Rahmen von Tagdiensten und auch im Rahmen des Bereitschaftsdienstes. Dies bedeutet, dass die Ärztin innerhalb von 10 Minuten im Krankenhaus dienstbereit zur Verfügung steht. Das Krankenhaus stellt der Ärztin zur Ableistung der Bereitschaftsdienste ein Dienstzimmer zur Verfügung. Die genauen Einsatzzeiten stimmt die Ärztin mit dem zuständigen Chefarzt ab.
§ 2 Rechtliche Stellung und Erbringung der Leistungen
Die Ärztin erbringt ihre Leistungen selbstständig und höchstpersönlich. Sie steht zum Krankenhaus weder in einem Anstellungsverhältnis noch in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis. Die Ärztin ist in ihrer Verantwortung in Diagnostik und Therapie unabhängig und nur dem Gesetz verpflichtet.
§ 3 Durchführung der konsiliarärztlichen Leistungen
1. Die Ärztin verpflichtet sich, die im Krankenhaus zur Anwendung kommenden organisatorischen Regelungen einzuhalten. Hierbei hält sie sich an die Anweisungen und Vorgaben der Chefärzte.
2. Die Ärztin verpflichtet sich, die bei der Untersuchung oder Behandlung erhobenen Befunde und Protokolle, die Dokumentation der Aufklärung, sowie die sich daraus ergebenden Beurteilungen dem zuständigen leitenden Abteilungsarzt zur Aufnahme in die Krankengeschichte zur Verfügung zu stellen. Das Gleiche gilt sinngemäß für Röntgenaufnahmen, Elektrokardiogramme und ähnliche Unterlagen und Aufzeichnungen.
§ 4 Vergütung konsiliarärztlicher Leistungen
Bei der Erbringung der Leistungen im stationären Bereich wird die Vergütung pauschaliert. Werden Leistungen im Rahmen von Tagdiensten übernommen, erhält die Ärztin ein Entgelt in Höhe von 80,00 € pro Stunde. Hiermit sind sämtliche Kosten abgedeckt. Für die Ableistung von Bereitschaftsdiensten erhält die Ärztin pro Bereitschaftsdienststunde ein Entgelt in Höhe von 64,00 €. Hiermit sind ebenfalls sämtliche Kosten abgedeckt. Das Krankenhaus stellt der Ärztin ein Bereitschaftsdienstzimmer zur Verfügung.
§ 5 Haftung
Die Tätigkeit der Ärztin im stationären Bereich und bei ambulanten Institutsleistungen ist durch die Haftpflichtversicherung des Krankenhauses gedeckt.
§ 6 Vertragsdauer, Kündigung
1. Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2013. Es wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
2. Der Vertrag kann mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden. Arbeitsrechtliche Vorschriften, wie zum Beispiel das Kündigungsschutzgesetz finden keine Anwendung.
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
4. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§ 7 Schlussbestimmungen
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform. Sie müssen ausdrücklich als Nebenabrede zum Vertrag, Vert...