Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Bemessungsentgelt. Leistungsentgelt. gewöhnlich anfallende gesetzliche Entgeltabzüge. Kirchensteuerhebesatz. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
Die Berücksichtigung des Kirchensteuer-Hebesatzes als gewöhnlich anfallender gesetzlicher Entgeltabzug gem § 136 Abs 2 S 2 Nr 2 SGB 3 ist bei der Bemessung des Arbeitslosengeldes für das Jahr 2002 verfassungsgemäß.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Dem Kläger sind 1/3 seiner Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zu erstatten. Darüber hinaus sind keine weiteren außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten sind Dauer und Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) streitig.
Der 1958 geborene Kläger war vom 1. August 1999 bis zum 31. Dezember 2001 als Servicepoint-Leiter in M. beschäftigt. Mit Bescheid vom 10. Januar 2002 wurde ihm nach Arbeitslosmeldung ab dem 1. Januar 2002 Alg nach einem Bemessungsentgelt von wöchentlich 835 Euro für 360 Tage bewilligt. Die Arbeitslosigkeit des Klägers dauerte bis zum 31. Mai 2002, seither war er als Objektleiter im Klinikum "R." beschäftigt.
Der Berechnung der Beklagten lag eine Arbeitsbescheinigung über das gesamte Jahr 2001 mit einem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt von 85.184,30 DM zu Grunde. Hieraus ermittelte die Beklagte ein Bemessungsentgelt von zunächst 834,37 Euro (Teilungsfaktor 52,20 Wochen), später - im Wege der Abhilfe - von 837,58 Euro (Teilungsfaktor 52 Wochen). In der Folgezeit ist am 21. Februar 2002 ein Anpassungsbescheid ergangen.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch stützte der Kläger neben der Behauptung einer längeren Anspruchsdauer als 360 Tage auf folgende Umstände: Das Bemessungsentgelt sei auf 840 Euro aufzurunden, ein Abzug für Kirchensteuer sei beim Leistungsentgelt zu unterlassen, da er konfessionslos sei und seine Abzüge für die private Kranken- bzw. Pflegeversicherung seien konkret in geringerer als der pauschal bemessenen Höhe zu berücksichtigen. Im Übrigen sind dem Kläger von der Beklagten die Beiträge zur privaten Kranken- bzw. Pflegeversicherung in Höhe der tatsächlichen Kosten gemäß § 207a SGB III erstattet worden, die geringer waren (z. B. 291,76 bzw. 28,07 Euro) als diejenigen zu den entsprechenden gesetzlichen Sozialversicherungszweigen (z. B. 376,65 bzw. 47,43 Euro).
Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2002 rundete die Beklagte das Bemessungsentgelt im Wege der Abhilfe auf 840 Euro (Leistungsentgelt hier 46,79 Euro) auf und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Das Bemessungsentgelt sei pauschaliert insbesondere unter Beachtung einer gemäß § 151 Abs. 2 SGB III erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und lasse keinen Raum für individuelle Besonderheiten. Der Kläger habe bei Entstehung des Alg-Anspruches das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet und deswegen nur eine Anspruchsdauer von zwölf Monaten.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben.
Durch Urteil vom 20. Dezember 2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Verwaltungsentscheidungen seien sachlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Leistungsentgelt sei das um die gesetzlichen Entgeltabzüge, die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallen würden, verminderte Bemessungsentgelt (§ 136 Abs. 1 SGG III). Bei seiner Ermittlung seien auch die Kirchensteuer sowie die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu berücksichtigen (§ 136 Abs. 2 SGB III). Ob der Kläger kirchensteuerpflichtig bzw. privat kranken/pflegeversichert sei, bleibe ohne Auswirkung, da die pauschalierte Berechnung des Leistungsentgelts nicht zu beanstanden sei.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und nunmehr beantragt,
die Beklagte zu höherer Leistung zu verurteilen unter Abänderung des Bescheides vom 10. Januar 2002, 21. Februar 2002 und 14. März 2002,19. Februar 2002 und 27. März 2002 sowie 7. Februar 2002.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, dass die Frage der Übernahme der privaten Versicherungsbeiträge gemäß § 207a SGB III nicht Gegenstand des Verfahrens sei (Bescheide vom 19. Februar 2002, 27. März 2002).
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zum Teil zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat konnte gemäß §§ 153 Abs. 4, 33, 12 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheiden, da die Voraussetzungen eines Gerichtsbeschlusses gegeben sind und dessen Erlass nach vorangehender schriftliche Umfrage bei den Berufsrichtern des Senats mit Schreiben vom 10.07.2007 an die Beteiligten und der Kundgabe des voraussichtlichen Verfahrensergebnisses angekündigt worden ist.
Insbesondere ist mit einer Summe von 503,26 Euro der Beschwerdewert erreicht, wie die Beklagte auf Nachfrage des Senats zutreffend im Schreiben vom 12. Dezember 2006 dargelegt hat. Gemäß § 144 SGG bedarf die Berufung nur der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwer...