Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitrag. Haftung. Landwirt. Ehegatte
Leitsatz (amtlich)
Zur gesamtschuldnerischen Haftung eines Landwirts für die Beiträge seiner Ehegattin nach § 70 ALG
Normenkette
ALG § 70 Abs. 1 S. 2, § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGG § 183
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. November 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Haftung des Klägers für die Beiträge der Beigeladenen in der Zeit vom 24.04.2004 bis 31.05.2005 in Höhe von 2.554 EUR.
Der 1963 geborene Kläger ist Nebenerwerbslandwirt mit Flächen von ca. 17 ha. Hauptberuflich übt er bei einer Behörde eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit aus. Er ist seit 01.12.1987 von der Versicherungspflicht befreit.
Am 24.04.2004 heiratete er die Beigeladene, eine rumänische Staatsangehörige ( A.); 2005 wurde das gemeinsame Kind geboren. Am 31.11.2006 übermittelte die Beklagte an den Kläger die Unterlagen für einen Befreiungsantrag für die Ehefrau.
Mit Eingang vom 15.03.2007 bei der Beklagten beantragte die Ehefrau die Befreiung von der Versicherungspflicht wegen Kindererziehung und legte als "Befreiungsnachweis für die Zeit ab Heirat bis Geburt des Kindes" den bis 23.04.2005 gültigen Aufenthaltstitel der zuständigen Ausländerbehörde vor, wonach die Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet war.
Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 21.03.2007 gegenüber der Beigeladenen fest, dass sie als Ehefrau eines Landwirts ab 24.04.2004 als versicherungspflichtige Landwirtin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 ALG gelte. Der Beitrag betrage im Jahr 2004 monatlich 201 EUR und im Jahr 2005 monatlich 199 EUR, so dass die Beitragsschuld bis Mai 2005 insgesamt 2.804 EUR betrage. Mit Wirkung vom 01.06.2005 wurde die Beigeladene von der Versicherungspflicht wegen Erziehung eines Kindes nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG befreit.
Mit Widerspruch vom 20.04.2007 machte die Beigeladene geltend, dass sie ab April 2004 voll erwerbsgemindert gewesen sei. Hierzu legte sie ein Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. B. vom 04.04.2007 vor, wonach sie in der Zeit vom 24.04.2004 bis 06.05.2005 wegen chronischer Depressionen keine berufliche Tätigkeit ausüben konnte. Die eventuelle Arbeitszeit habe unter 3 Stunden gelegen.
Auf telefonische Nachfrage der Beklagten wies Dr. B. darauf hin, dass er der allein behandelnde Arzt gewesen sei.
Am 09.01.2007 hatte sich die Beigeladene bei der Dipl. Psych T. vorgestellt; deren Bericht vom 16.04.2007 enthält die Diagnosen: Panikstörung, Anpassungsstörungen, rez. depressive Störung - gegenwärtig remittiert. Die derzeitige Arbeitsfähigkeit sei eingeschränkt, die berufliche Anforderung sollte auf ein Minimum beschränkt sein.
In einem weiteren Attest des Dr. B. vom 12.07.2007 schildert der Arzt die Einschränkungen der Beigeladenen in der Zeit von April 2004 bis Mai 2005. Sie sei nicht in der Lage gewesen, ohne fremde Hilfe den Haushalt zu versorgen.
Vorgelegt wurde auch ein Bericht über einen Aufenthalt im Krankenhaus vom 19.06.2002 bis 03.07.2002 wegen eines akuten Bauchs bei Zöliakie mit einer diagnostischen Laparotomie.
Die Beklagte ließ ein sozialmedizinisches Gutachten durch die Dipl. Psychologin Dr. W. erstatten. Diese untersuchte die Beigeladene am 09.08.2007. Die Gutachterin beschrieb die Ehefrau als lebhaft, ausgeglichen, kooperativ. Hinweise für Denkstörungen oder Wahrnehmungsstörungen lägen nicht vor. Neurologische Auffälligkeiten bestünden keine. Zusammenfassend haben sich aus Sicht der Gutachterin keine wesentlichen körperlichen oder seelischen Gesundheitsstörungen finden lassen. Die aufgetretene Anpassungsstörung habe sich überwiegend zurückgebildet. Es seien leichte und mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes 6 Stunden und mehr möglich. Für den Zeitraum vom 24.04.2004 bis 31.05.2005 lägen keine fachspezifischen Befunde über psychiatrische Störungen mit objektiven, valide ableitbaren schweren Funktionsbehinderungen vor, welche eine quantitative Minderung des Leistungsvermögens für diesen Zeitraum belegen könnten.
Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch der Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12.10.2007 zurück. Rechtsmittel dagegen wurden nicht eingelegt.
Am 26.10.2007 beantragte die Schwester des Klägers telefonisch die Einräumung von Ratenzahlungen; am 20.11.2007 ging ein entsprechender schriftlicher Antrag der Beigeladenen ein, worauf Ratenzahlungen von monatlich 250 EUR vereinbart wurden. Die Ratenzahlung konnte jedoch nur einmal vom Konto abgebucht werden.
Am 18.03.2008 erklärte die Beigeladene, dass sie seit 15.03.2008 von ihrem Ehemann dauernd getrennt lebe. Daraufhin teilte die Beklagte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27.03.2008 das Ende der Versicherungspflicht zum 15.03.2008 mit. Außerdem wurde die Ratenzahlungsvereinbarung aufgehoben, weil die Buchung für Januar bis März 2...