Orientierungssatz
1. § 133 Abs 3 SGB 3 verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs 1 TzBfG.
2. § 133 Abs 3 SGB 3 sieht nicht vor, dass der Arbeitslose über die Höhe des Bemessungsentgelts ohne Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen (hier der Einschränkung des Leistungsvermögens) frei bestimmen kann, weil er zukünftig nur noch in Teilzeit arbeiten will.
3. Dass sich der Arbeitslose schon durch die Aufnahme einer mindestens 15 Wochenstunden umfassenden Teilzeitbeschäftigung seiner Pflicht zur Beschäftigungssuche entledigen kann, auch wenn er entsprechend § 119 Abs 4 S 1 Nr 3 SGB 3 der Vermittlung für eine Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stehen muss, bedeutet hingegen nicht, dass er diese Beschäftigungssuche von vornherein auf Teilzeitbeschäftigungen beschränken darf.
4. Die Anforderungen der EGRL 81/97 und des § 8 TzBfG sind durch die Bestimmung des § 119 Abs 4 S 1 Nr 3 und S 2 SGB 3 gewahrt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über
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die Bemessung und Höhe bewilligter Leistungen des Arbeitslosengeldes (Alg) ab dem 28.06.2002, |
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die Aufhebung der Bewilligung des Alg ab dem 02.08.2002 bzw. ab dem 25.01.2003, |
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die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 05.07.2002 bis 26.09.2002 sowie |
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die Rückforderung überzahlter Leistungen in Höhe von 589,68 EUR. |
Die ... 1972 geborene Klägerin meldete sich bei der Beklagten am 04.02.2002 arbeitslos und beantragte Alg. Ausweislich der beiden beigefügten Arbeitsbescheinigungen war sie vom 07.01.1999 bis zum 14.11.2000 mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche in Vollzeit beschäftigt und in der Zeit vom 01.12.2000 bis 31.10.2001 bei einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 30 Stunden pro Woche in Teilzeit beschäftigt. Zeitweise bezog sie Kranken- und Unterhaltsgeld.
In ihrem Antrag vom 04.02.2002 gab sie an, die letzte Beschäftigung habe sie nicht mehr ausüben können. Aus gesundheitlichen Gründen könne ihr lediglich eine Arbeitszeit ohne Pausen/Wegezeiten von wöchentlich höchstens 30 Stunden zugemutet werden. Sie beziehe nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um 40 vH eine Unfallrente seit 1999 in Höhe von 180,00 EUR.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin daraufhin, ausgehend von einer Verfügbarkeit von 30 Stunden pro Woche, mit Bescheid vom 01.03.2002 ab dem 25.02.2002 für 360 Tage Alg unter Zugrundelegung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von 362,87 EUR (gerundet 365 EUR). In dem eingeholten ärztlichen Gutachten nach Aktenlage vom 18.03.2002 hielt Dr. Z vom Ärztlichen Dienst des Arbeitsamtes leichte Arbeiten – außer im Freien – vollschichtig im Wechsel für zumutbar, wobei häufiges Bücken, Zwangshaltungen und häufiges Heben und Tragen ohne mechanische Hilfe auszuschließen seien. Auf eine arbeitsamtsärztliche Untersuchung könne verzichtet werden, weil ein ausführlicher Reha-Entlassungsbericht des zuständigen Rentenversicherungsträgers zu einem stationären medizinischen Reha-Verfahren im Dezember 2001/Januar 2002 vorliege. In Übereinstimmung mit diesem Reha-Entlassungsbericht sei die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin reduziert, jedoch nicht vollständig aufgehoben. Im Einklang mit der abschließenden sozialmedizinischen Stellungnahme anlässlich des Reha-Verfahrens bestehe bei der Klägerin vollschichtige Leistungsfähigkeit. Dem erlernten Beruf einer Metzgerin gegenüber liege eine wesentliche Behinderung vor. Vom Rentenversicherungsträger seien berufliche Bildungsmaßnahmen empfohlen worden.
Ausweislich eines Beratungsvermerkes vom 25.04.2002 erklärte die Klägerin unter Vorlage zweier ärztlicher Atteste vom 18.02.2002 und vom 11.04.2002 gegenüber der Beklagten, sie sei nicht bereit, in Vollzeit zu arbeiten. Die Beklagte stellte daraufhin das Bewerberangebot auf 25 Stunden um. Mit Bescheid vom 29.05.2002 hob sie die Bewilligung von Alg daraufhin mit Wirkung ab dem 01.06.2002 teilweise in Höhe von 17,78 EUR wöchentlich auf. Zur Begründung berief sie sich auf § 133 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Die Klägerin sei nach ihren eigenen Angaben nur noch in der Lage, eine Tätigkeit von maximal 25 Stunden wöchentlich auszuüben, die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Alg vermindere sich entsprechend. Mit Bescheid vom 04.06.2002 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg ab dem 01.06.2002 unter Zugrundelegung eines wöchentlichen Bemessungsentgeltes von 302,39 EUR (gerundet 300 EUR).
Zudem holte sie weitere Gutachten ein.
Im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 02.06.2002 führte der Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... im Wesentlichen aus, der Klägerin machten seit längerer Zeit Schmerzen in der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die Beine zu schaffen. Sie leide zudem unter weiteren körperlichen Funktionsstörungen wie Herzrasen und Herzstechen, befinde sich wegen depressiver Symptome auch in nervenärztlicher Behandlung und bekomme ein namentlich nicht bekanntes Medikament. Bei der Untersuchung selbst sei sie ausgeglichen gewesen, auch die neurologische ...