Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 16. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Anpassung der Regelaltersrente des Klägers für das Jahr 2002.
Der 1927 geborene Kläger bezieht ab 01.04.1989 von der Beklagten Altersruhegeld und erhielt von der deutschen Post AG eine Mitteilung über die Rentenanpassung zum 01.07.2002, wonach sich der Zahlbetrag seiner monatlichen Rente um circa 20 Euro erhöhen werde.
Hiergegen hat er mit Schriftsatz am 17.07.2002 unter Hinweis auf seine früheren Gerichtsverfahren wegen Rentenanpassungen (u. a. mit dem Az. S 31 RA 418/95) Klage beim Sozialgericht München (SG) erhoben. Sein Rechtsmittel hat er damit begründet, dass bei der Rentenerhöhung das Gleichheitsprinzip gegenüber anderen Berufsgruppen verletzt werde. Auch für die Entscheidung über eine Rentenerhöhung sei die Mitwirkung einer gesetzlich vorgeschriebenen gewerkschaftsähnlichen Institution so wie bei den Tarifpartnern in der Arbeitswelt erforderlich.
Die Beklagte hat sich unter Verweis auf § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zunächst geweigert, ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, weil bereits Klagen des Klägers hinsichtlich der Rentenanpassung für die Jahre 2000 und 2001 beim SG anhängig seien und die Rentenanpassung für das Jahr 2002 in engem sachlichen Zusammenhang mit dem dortigen Streitstoff stünden.
Durch Gerichtsbescheid vom 16. Dezember 2003 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 01.07.2002 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte die Rentenanpassung in richtiger Anwendung der verfassungsgemäßen Vorschriften der §§ 68, 69, 255 c SGB VI vorgenommen habe.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgerichts (LSG) eingelegt und beantragt, die Rechtsfrage einer unzureichenden Rentenanpassung dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Die Rentner seien eine Berufsgruppe und müssten wie alle anderen vergleichbaren Gruppen in Deutschland gleich behandelt werden. Bei der Rentenerhöhung müsse die Mitwirkung einer Rentnervereinigung erfolgen. Daher sei die Bundesregierung sein eigentlicher Prozessgegner.
Am 10.06.2005 hat der Kläger direkt beim LSG eine "Erweiterungsklage" gegen die Rentenanpassung zum 01.07.2005 erhoben. In diesem Verfahren sind die Beteiligten nach Erörterung am 05.08.2005 übereingekommen, zunächst bei der Beklagten ein Widerspruchsverfahren durchzuführen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2005 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheides vom Juli 2002 zurück.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 16. Dezember 2003 sowie des Bescheides vom Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2005 zu verurteilen, ihm ab 1. Juli 2002 höhere Rente zu zahlen.
Die Beklagte beantragte,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG). Insbesondere ist die Anfechtungsklage nunmehr zulässig, weil ein Widerspruchsverfahren ordnungsgemäß abgeschlossen wurde.
Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Der Kläger wendet sich mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage im Sinne von § 54 Abs. 4 SGG gegen die Rentenanpassungsmitteilung der Beklagten zum 01.07.2002, die inhaltlich die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes zum 01.07.2002 auf 25,86 EUR anstelle des bis zum 30.06.2002 geltenden aktuellen Rentenwertes von 25,31406 EUR/49,51 DM (01.07.2001) betrifft. Bei dieser Rentenanpassungsmitteilung handelt es sich um einen Verwaltungsakt, durch den die Festsetzung des monatlichen Wertes seines Rechts auf Altersrente gemäß der in der Anpassungsmitteilung genannten Veränderungsformel erhöht wird (vgl. Urteil des BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Dies zeigt sich auch anhand des Wortlauts der Regelung des Gesetzgebers zu § 255c SGB VI, wonach Widerspruch und Klage gegen die Veränderung des Zahlbetrags der Rente keine aufschiebende Wirkung haben.
Der Regelungsgehalt dieser Rentenanpassungsmitteilung erschöpft sich aber auch schon in der zeitlich begrenzten, wertmäßigen Fortschreibung eines bereits zuerkannten Rechts auf Rente, hier bezogen auf den Zeitraum vom 01.07.2002 bis 30.06.2003. Die vom Kläger ebenfalls beanstandete Rentenanpassungsmitteilung für den Zeitraum ab 01.07.2005 ist bereits Gegenstand eines Vorverfahrens/Widerspruchsverfahrens und unterliegt nicht im Sinne von § 96 SGG der Prüfung im vorliegenden Berufungsverfahren (vgl. Urteil des BSG vom 24.07.2003, Az.: B 4 RA 62/02 R). Rentenanpassungsmitteilungen enthalten jeweils selbstständig anfechtbare Verwaltungsakte über die wertmäßigen Fortschreibungen eines bereits zuerkannten Werts des Rechts auf Re...