Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Anpassung der Rentenhöhe. Koppelung an die allgemeine Lohnentwicklung. Zulässigkeit der Abweichung der Rentenhöhe von der Inflationsrate
Orientierungssatz
Die Rentenanpassungsverordnung für das Jahr 2003, mit der die Fortentwicklung des für das Jahr maßgeblichen Rentenwertes festgelegt wurde, wies einen korrekt berechneten Rentenwert aus und entsprach auch den verfassungsrechtlichen Vorgaben. Dabei muss die Rentenanpassung die Inflationsrate nicht vollständig ausgleichen, solange die Rentenanpassung jedenfalls an der allgemeinen Lohnentwicklung ausgerichtet ist und dieser entsprechend vorgenommen wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rentenhöhe.
Der 1952 geborene Kläger war zuletzt als Schlosserhelfer beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 15. März 1994 gewährte ihm die Beklagte durch Rentenbescheid vom 11. März 1995 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beginnend ab 1. April 1994. Der Zahlbetrag war zunächst 1.298,59 DM.
Durch Rentenanpassungsmitteilung zum 1. Juli 2003 wurde der Bruttozahlbetrag der Rente von 786,67 € auf 794,88 € heraufgesetzt, woraus sich für den auszuzahlenden Betrag eine Erhöhung von 722,96 € auf 728,91 € ergab. Der Kläger erhob Widerspruch, mit dem er geltend machte, dass nicht bei den Rentnern, sondern bei den Politikern gespart werden müsse. Die Beklagte wies den Kläger zunächst darauf hin, dass sie seine Rente entsprechend der Rentenanpassungsverordnung 2003 vom 4. Juni 2003 angepasst habe, mit der der Gesetzgeber wieder zur lohnbezogenen Rentenanpassung zurückgekehrt sei, und dann den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2003). Sie sei an das geltende Recht gebunden, ohne Spielraum für abweichende Entscheidungen zu haben.
Mit der am 22. Oktober 2003 zum Sozialgericht erhobenen Klage begehrt der Kläger höhere Rentenzahlungen. Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 6. Januar 2004 abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da die zum 1. Juli 2003 ergangene Rentenanpassungsmitteilung als ein der Beklagten zurechenbarer Verwaltungsakt anzusehen sei. Die Klage könne jedoch keinen Erfolg haben, da die Rentenanpassung rechtmäßig und in Überein0stimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen auf der Grundlage der Rentenanpassungsverordnung 2003 i. V. m. § 69 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) erfolgt sei. Die dem Kläger gewährte Rentenerhöhung ergebe sich aus der Anpassung des aktuellen Rentenwertes nach § 68 Abs. 5 SGB VI. Dieser sei unter Einbeziehung und Bewertung des Altersvorsorgeanteils für die so genannte Riesterrente festgelegt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen seien nicht ersichtlich oder vorgetragen, eine Auseinandersetzung mit der Argumentation, dass bei Politikern gespart werden solle, offensichtlich entbehrlich.
Gegen das ihm am 12. März 2004 zugestellte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers vom 17. März 2004. Zur Begründung trägt er vor, dass er jahrelang Renten- und Sozialbeiträge gezahlt habe. Eine Rentenerhöhung wäre ohne weiteres möglich gewesen, wenn nicht “die Politiker in die Rentenkassen gegriffen„ hätten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 6. Januar 2004 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten über die Rentenanpassung zum 1. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Oktober 2003 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Juli 2003 höhere Rente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die den Kläger betreffende Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die Berufung kann keinen Erfolg haben. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Eine Rentenanpassungsmitteilung ist Verwaltungsakt, kann deswegen Gegenstand einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sein (BSG SozR 3-1300 § 31 Nr. 13). Rechtsgrundlage für die von dem Kläger angegriffene Rentenanpassungsmitteilung sind die §§ 64, 65 SGB VI in Verbindung mit der Rentenanpassungsverordnung 2003 (BGBl. I S. 784). Deren Gegenstand war die Erhöhung des aktuellen Rentenwertes von 25,86 Euro auf 26,13 Euro. Multipliziert mit den im Rentenbescheid vom 11. März 1995 ausgewiesenen 30,4202 Entgeltpunkten ergibt sich aus dem in der Verordnung festgelegten aktuellen Rentenwert ein
Bruttozahlbetrag von 794,88 Euro, den die angegriffene Rentenanpassungsmitteilung in dieser Höhe ausweist. Der Beklagten ist demnach keine falsche Rechtsanwendung vorzuhalten.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt nicht vor. Die Rent...