Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.04.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "H".
Bei dem 1941 geborenen Kläger hatte der Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1984 als Behinderung mit einem GdB von 20 festgestellt: Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers. Auf den Neufeststellungantrag vom 29.12.1994 stellte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 19.05.1995 für die Behinderungen 1. Schizotype Störung mit psychovegetativem Syndrom (Einzel-GdB von 40), 2. Wirbelsäulen-Syndrom nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (Einzel-GdB von 20) ab Antragstellung einen Gesamt-GdB von 50 fest. Die beantragte Zuerkennung der Merkzeichen "G" und "H" lehnte er ab. Im Widerspruchsverfahren - der Kläger hatte mit Widerspruch vom 06.06.1995 die rückwirkende Feststellung des GdB für die Zeit von 1965 bis 30.11.1984 in Höhe von 50 und für die Zeit ab 01.12.1984 in Höhe von 100 geltend gemacht - nahm der Beklagte mit Bescheid vom 14.03.1997 den Bescheid vom 19.05.1995 für die Zukunft insoweit zurück, als ein Gesamt-GdB von über 30 festgestellt worden war. Die Behinderungsleiden bezeichnete er wie folgt: 1. Somatisation, episodische Verstimmungszustände bei einem psychovegetativen Syndrom (Einzel-GdB von 20), 2. Wirbelsäulen-Syndrom nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers (Einzel-GdB von 20). Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.09.1997).
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat der Kläger daran festgehalten, dass die bei ihm vorliegenden Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 100 ab dem Jahr 1984 zu bewerten seien.
Das SG hat Befundberichte und Unterlagen der behandelnden Ärzte beigezogen und die Internistin Dr. B. mit Gutachten vom 11.10.1999 gehört. Dr. B. hat ausgeführt, dass die beim Kläger vorliegenden Behinderungen 1. Funktionsbehinderung der Lendenwirbelsäule nach Fraktur des 1. Lendenwirbelkörpers und deutliche degenerative Veränderungen mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB von 30) und 2. Neurotische Fehlhaltung mit Somatisierung und hypochondrischen Zügen (Einzel-GdB von 30) mit einem Gesamt-GdB von 50 zu bewerten seien. Auf Antrag des Klägers hat das SG ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. B. vom 07.01.2000 eingeholt. Dieser kam zum Schluss, dass das Behinderungsleiden zu Ziff. 2 abweichend zu bezeichnen sei (schizotype Störung, eher zunehmend, mit erheblichen sozialen Anpassungsschwierigkeiten und Querulanz - Einzel-GdB von 50). Der Gesamt-GdB betrage 50. Das hierauf von dem Beklagten abgegebene Vergleichsangebot vom 22.05.2000, ab Antragstellung einen GdB von 50 festzustellen, hat der Kläger nicht angenomen.
Das SG hat auf Grund der Erklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 07.09.2000, dass sein gesamtes Vorbringen seit Klageerhebung als Antrag gegen die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft als Folge des am 02.03.1964 (richtig: 03.02.1964) erlittenen Arbeitsunfalls gewertet werden solle, die Erledigung des Rechtsstreits festgestellt. Auf Antrag des Klägers vom 26.02.2001 hat es den Rechtsstreit fortgeführt und Beweis erhoben durch Einholung weiterer ärztlicher Befundberichte sowie eines Sachverständigengutachtens von dem Neurologen und Psychiater Dr. F. vom 15.01.2004. Dieser stellte als Behinderungsleiden eine 1. Kombinierte Persönlichkeitsstörung (Einzel-GdB von 30) und 2. Minderbelastbarkeit und Funktionsminderung der Wirbelsäule ohne neurologische Ausfälle (Einzel-GdB von 30) mit einem Gesamt-GdB ab Antragstellung am 29.12.1994 von 50 fest. Dr. F. verneinte das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "G" und "H".
Den Antrag vom 26.02.2001 hat der Beklagte als Antrag nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) gesehen und mit Bescheid vom 17.04.2001 den Bescheid vom 14.03.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.09.1997 in vollem Umfang zurückgenommen. Die beim Kläger bestehenden Behinderungen 1. Seelische Störung (Einzel-GdB von 30) und 2. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers mit starker Höhenminderung, degenerative Veränderungen, Muskel- und Nervenwurzelreizerscheinungen (Einzel-GdB von 30) seien ab 29.12.1994 mit einem Gesamt-GdB von 50 festzustellen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für Merkzeichen seien nicht erfüllt.
Das SG hat mit Urteil vom 01.04.2004 die Klage abgewiesen. Es hat sich auf die eingeholten Sachverständigengutachten gestützt und ausgeführt, dass die Behinderungsleiden des Klägers mit einem Gesamt-GdB von 50 ab Antragstellung am 29.12.1994 zutreffend bewertet und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Nachteil...