Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.10.2003 und der Bescheid des Beklagten vom 19.03.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.08.2002 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Bescheid vom 08.01.2002 insoweit abzuändern, als die beim Kläger bestehenden Behinderungen ab 01.11.2000 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 zu bewerten sind.
II. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Behinderungen des Klägers rückwirkend mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bewerten sind.
Bei dem 1946 geborenen Kläger waren erstmals mit Bescheid vom 11.11.1998 als Behinderungen mit einem Gesamt-GdB von 30 festgestellt:
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB 30)
2. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes (Einzel-GdB 10)
3. Chronische Bronchitis (Einzel-GdB 10)
4. Afterbeschwerden (Einzel-GdB 10).
Auf den am 07.05.2001 gestellten Verschlimmerungsantrag holte der Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein. Die Allgemeinärztin Dr. F. berichtete unter dem 15.05.2001, dass beim Kläger ein Erschöpfungssyndrom bestehe. In dem Entlassungsbericht vom 22.03.2001 über eine vom 14.02.2001 bis 14.03.2001 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme wird als Rehabilitationsdiagnose (Aufnahmediagnose) u.a. ein PVS (= psycho-vegetatives Syndrom) bei Arbeitsplatzkonflikt aufgeführt; im Laufe der Maßnahme sei eine psychische Stabilisierung des Klägers eingetreten.
Den Antrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 27.06.2001). Im anschließenden Widerspruchsverfahren erging zunächst der Teilabhilfebescheid vom 06.09.2001. Für die Zeit ab 07.05.2001 betrage der Einzel-GdB für die Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen nunmehr 40 und der Gesamt-GdB 40. Nachfolgend holte der Beklagte weitere ärztliche Befundberichte (u.a. von Dr. F. vom 11.12.2001 - zu den Befunden zähle neben anderen auch eine psychische Dekompensation) und ein versorgungsärztliches Gutachten der Chirurgin Dr. B. vom 13.12.2001 ein. Bei der Untersuchung am 13.12.2001 gab der Kläger an, im Vordergrund seiner Beschwerden stehe der seelische Druck aufgrund des Verlustes seines Arbeitsplatzes bei familiären Verpflichtungen. Dr.B. stellte fest, dass der Kläger einen deprimierten Eindruck bei Verlust des Arbeitsplatzes mache. Der Kläger sorge sich sehr um seine finanzielle Zukunft, wodurch es zum gestörten Nachtschlaf komme. Dr. B. kam zum Schluss, dass sich eine Verschlimmerung für die Funktionsbehinderung im rechten Schultergelenk ergeben habe. Aufgrund der Untersuchung sei von einer mittelgradigen Bewegungseinschränkung mit einem GdB von 20 auszugehen. Als Behinderungsleiden neu aufzunehmen und mit einem GdB von 20 zu bewerten sei eine Funktionsbehinderung im seelischen Bereich, derzeit in hausärztlicher Betreuung (Mobbing am Arbeitsplatz). Daraufhin erging der Abhilfe-Bescheid vom 08.01.2002. Die beim Kläger bestehenden Behinderungen
1. Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen (Einzel-GdB 40)
2. Funktionsbehinderung des Schultergelenkes (Einzel-GdB 20)
3. Seelische Störung (Einzel-GdB 20)
4. Chronische Bronchitis (Einzel-GdB 10)
5. Afterbeschwerden (Einzel-GdB 10) seien ab dem 07.05.2001 mit einem Gesamt-GdB von 50 zu bewerten.
Am 27.02.2002 beantragte der Kläger die rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft ab dem 01.11.2000. Hieran habe er ein besonderes Interesse, weil er dann mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abzüge in Anspruch nehmen könne.
Die zu dem Antrag von dem Beklagten gehörte Dr. B. hielt in dem Erledigungsvermerk vom 14.03.2002 eine rückwirkende Feststellung zum 15.11.2000 nur für das Behinderungsleiden zu Nr. 1 für möglich. Die Funktionsbehinderung im rechten Schultergelenk habe sich erst später verschlimmert. Abgestellt auf den 15.11.2000 würden die Leiden zu den Nrn. 1 und 3 noch keinen Gesamt-GdB von 50 bewirken. Mit Bescheid vom 19.03.2002 lehnte der Beklagte daraufhin die rückwirkende Feststellung ab.
Im Widerspruchsverfahren bezog sich der Kläger auf einen Befundbericht der Dr. F., den diese am 19.12.2000 zur Begründung des Rehabilitationsantrages ausgestellt hatte. Dr. F. hatte ausgeführt, dass er u.a. unter einem Erschöpfungssyndrom, Depressionen und Arbeitsplatzmobbing leide, und in einer weiteren Bescheinigung vom 28.05.2002 bestätigt, dass bei ihm bereits im August 2000 diejenigen Diagnosen gestellt worden seien, die zur Feststellung der Schwerbehinderung geführt hätten.
Den Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung einer versorgungsärztlichen Stellungnahme der Dr. B. vom 05.07.2002 mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.2002 zurück. Zur Begründung gab er an, die orthopädischen Beschwerden hätten sich erst zu einem späteren Zeitpunkt verschlimmert und auch die seelische S...