Entscheidungsstichwort (Thema)
Kranken- und Pflegeversicherung. kein vertikaler Verlustausgleich bei Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5 bzw § 57 Abs 4 SGB 11. Berücksichtigung von Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge verstößt nicht gegen Verfassungsrecht
Leitsatz (amtlich)
Der Senat folgt weiterhin der Rechtsprechung des BSG (zB Anschluss an BSG vom 9.8.2006 - B 12 KR 8/06 R = BSGE 97, 41 = SozR 4-2500 § 240 Nr 8), wonach ein vertikaler Verlustausgleich bei der Beitragsbemessung nach § 240 SGB 5 ausgeschlossen ist.
Orientierungssatz
Soweit bei der Beitragsbemessung von freiwillig Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung auch Einnahmen aufgrund betriebsfremder privater Eigenvorsorge, zB Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen, berücksichtigt werden, bestehen dagegen keine verfassungsrechtliche Bedenken (vgl BVerfG vom 3.2.1993 - 1 BvR 1920/92 = SozR 3-2500 § 240 Nr 11).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Beiträge der Klägerin zu ihrer freiwilligen Krankenversicherung bei der Beklagten.
Die Klägerin ist Inhaberin eines Fachgroßhandels für Elektroartikel. Sie ist bei der Beklagten seit 1992 freiwillig versichert. Mit streitigem Bescheid vom 05.10.2006 machte die Beklagte zugleich im Namen der Beigeladenen auf Grundlage des am 18.09.2006 vorgelegten Einkommensteuerbescheids 2004 eine monatliche Beitragsforderung ab dem 01.01.2006 in Höhe von insgesamt 502,76 Euro geltend (Krankenversicherung: 454,20 Euro; Pflegeversicherung: 48,56 Euro). Herangezogen wurden von der Beklagten Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von jährlich 32.982,00 Euro sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 1.297,00 Euro. Die von der Klägerin angegebenen negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (-2.226,00 Euro) wurden dagegen nicht beitragsmindernd berücksichtigt. Es ergab sich somit eine monatliche Berechnungsgrundlage in Höhe von 2.856,58 Euro.
Mit ihrem Widerspruch vom 12.10.2006 wandte sich die Klägerin sowohl gegen die Höhe der monatlichen Berechnungsgrundlage als auch gegen die Weigerung der Beklagten, rückwirkende Beitragserstattungen nach Vorlage neuer Steuerbescheide mit niedrigerem Einkommen durchzuführen. Nach mehreren ausführlichen Schreiben der Beklagten zur Erläuterung ihrer Berechnung erging am 28.06.2007 der Widerspruchsbescheid, mit dem der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen wurde und die Beitragsforderungen für den Zeitraum vom 01.01.2006 bis zum 31.12.2006 bestätigt wurden.
Mit der am 31.07.2007 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage beantragte die Klägerin eine neue Berechnung ihres Beitrags mit einer Minderung aufgrund von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung. Diese Verluste rührten aus notwendigen Reparaturaufwendungen oder Mietausfällen. Mit der Beitragsberechnung der Beklagten würden Erträge, die zur Absicherung im Alter vorgesehen seien, unrechtmäßig abgeschöpft. Die Praxis orientiere sich nur an einer fiktiven Einkommenssituation und nicht an den realen Verhältnissen.
In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2008 wurde das Begehren der Klägerin, rückwirkend Beitragserstattungen zu erhalten, nicht weitergeführt. Mit Urteil vom 25.07.2008 wies das SG die Klage ab, da die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen von der Beklagten korrekt berechnet worden seien. Aufgrund der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) stehe fest, dass negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie der Sparerfreibetrag unberücksichtigt bleiben müssten.
Mit ihrer Berufung vom 04.09.2007 begehrt die Klägerin weiterhin eine Saldierung von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung gegen andere Einnahmen wie z. B. Zinserträge. Sie sieht sich gegenüber Pflichtversicherten im Nachteil, bei denen nur das Arbeitseinkommen der Beitragsbemessung unterliegt, obwohl auch bei diesem Personenkreis teilweise erhebliche Nebeneinkünfte vorhanden seien. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund habe sie lediglich mit einer Altersrente in Höhe von 593,84 Euro zu rechnen. Zinserträge seien daher zu ihrer Alterssicherung zwingend notwendig. Sie sei früher pflichtversichert gewesen und davon ausgegangen, dass durch den Wechsel in die Selbständigkeit keine Benachteiligung durch die gesetzliche Krankenversicherung erfolge. Andernfalls hätte sie wegen deutlich günstigerer Tarife und besserer Leistungen eine private Krankenversicherung gewählt. Die gesetzliche Regelung sei willkürlich, weil kein sachlicher Grund das Verbot der Saldierung rechtfertige.
In der mündlichen Verhandlung vom 10.12.2009, zu der die Pflegekasse notwendig beigeladen wurde, beantragt der Ehemann der Klägerin für die Klägerin,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.07.2008 ...