Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente nach Beitragserstattung. Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Beweis des ersten Anscheins
Leitsatz (amtlich)
1. Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und schließt Ansprüche auf eine Versichertenrente aus.
2. Der Beweis des ersten Anscheins gilt auch für die Wirksamkeit von Beitragserstattungen im Rentenversicherungsrecht.
Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Regelaltersrente, hilfsweise auf Beitragserstattung hat
Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 27.09.1963 bis 30.04.1974 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und ist anschließend in die Türkei zurückgekehrt. Mit Datum vom 09.10.1978 beantragte er bei der Beklagten die Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge für die Zeit seiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in Deutschland. Die Beklagte stellte mit Bescheid vom 06.09.1979 einen Erstattungsanspruch in Höhe von 8.729,10 DM fest. In dem Bescheid war ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließe, die Erstattung nicht auf einen Teil der erstattungsfähigen Beiträge beschränkt werden könne und der Erstattungsbetrag durch die Deutsche Bundespost ausgezahlt werde. Der Bescheid wurde ausweislich des Rückscheins dem Kläger am 24.09.1979 unter seiner türkischen Heimatadresse zugestellt.
Mit Schreiben vom 06.02.2006 beantragte der Kläger offenbar die Gewährung von Regelaltersrente, was die Beklagte mit Bescheid vom 23.02.2006 ablehnte. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 05.04.2006, eingegangen bei der Beklagten am 19.04.2006, Widerspruch mit der Begründung ein, dass er, falls er keinen Anspruch auf eine Rente habe, um Erstattung seiner Beiträge/Arbeitgeberbeiträge bitte. Beigefügt waren diesem Schreiben 11 Blatt Versicherungsnachweise. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2006 als unbegründet zurück. Der Kläger habe zum einen seine Beiträge für die Zeit vom 27.09.1963 bis 30.04.1974 bereits erstattet erhalten. Da er keine weiteren Beiträge zur Deutschen Rentenversicherung mehr entrichtet habe, bestünden keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr, aus denen ein Anspruch auf Rente hergeleitet werden könne. Ein Anspruch auf Erstattung bzw. Versichertenrente allein aus den vom Arbeitgeber getragenen Beiträgen bestehe aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage nicht.
Mit der hiergegen am 28.09.2006 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass er weder eine Beitragserstattung beantragt noch erhalten habe. Er bitte um Nachweis an wen und auf welches Konto die Zahlung erfolgt sei. Das SG hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 28.11.2008 als unbegründet abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Behauptung des Klägers, keine Beitragserstattung beantragt bzw. erhalten zu haben, eine Schutzbehauptung darstelle, die durch die Verwaltungsakte und die darin enthaltenen Unterlagen zweifelsfrei widerlegt sei.
Mit der am 17.12.2008 beim SG eingelegten Berufung macht der Kläger nach wie vor geltend, dass er keine Beitragserstattung erhalten habe und er hierfür anderenfalls einen Nachweis wolle.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2008 sowie den Bescheid vom 23.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.08.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu gewähren, hilfsweise ihm die für die Zeit vom 27.09.1963 bis 30.04.1974 entrichteten Beitragsanteile zur Deutschen Rentenversicherung zuzüglich der Arbeitgeberanteile zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.11.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 23.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2006 Ansprüche des Klägers auf Versichertenrente oder Beitragsrückerstattung abgelehnt, denn der Kläger hat nach Überzeugung des Senats bereits im Jahre 1979 eine Beitragsrückerstattung erhalten. Weitere Ansprüche stehen ihm nicht zu.
Gemäß § 1303 Abs.1 Reichsversicherungsordnung - RVO - ist dem Versicherten auf entsprechenden Antrag hin die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 ...