Entscheidungsstichwort (Thema)
Schreibkrampf. Büroangestellter. Berufskrankheit
Orientierungssatz
Schreibkrämpfe bei einem Büroangestellten eines Steuerberaters sind nicht nach § 551 Abs 2 RVO wie eine Berufskrankheit zu entschädigen (vgl BSG vom 30.7.1987 2 RU 30/86 = HV-INFO 1987, 1691).
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666864 |
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