Tenor
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 20. August 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI im Zeitraum vom Januar bis April 2000 und die entsprechende Beitragszahlung streitig.
Der 1964 geborene Kläger ist von Beruf Informatiker. Am 26.06.2000 betrieb sein Auftraggeber, die Firma "T. Consulting GmbH", bei der Clearingstelle der Beklagten eine Statusfeststellung (§ 7a SGB IV i.d.F. des Gesetzes zur Förderung der Selbständigkeit vom 20.12.1999) mit dem Ziel der Feststellung, dass kein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliege. Dazu gab er an, dass der Kläger ab 01.01.2000 eine selbstständige Tätigkeit der Betriebssystemprogrammierung und des Softwaretestings ausübe. Mit auch gegenüber dem beteiligten Kläger bindendem Bescheid vom 26.06.2001 stellte die Clearingstelle fest, dass dieser seine Tätigkeit für den Vertragspartner T. Media GmbH vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 selbstständig ausgeübt habe.
Anschließend leitete die Beklagte von Amts wegen ein Verfahren zur Feststellung einer Versicherungspflicht nach § 2 Nr. 9 SGB VI ein, in dem aber der Kläger auf Schreiben der Beklagten vom 21.9. 2001 und 16.11.2001 nicht reagierte. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 14.01.2002 die Versicherungspflicht nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fest. Gleichzeitig wies sie den Kläger auf die Befreiungsmöglichkeit nach § 6 Abs. 1a SGB VI für die ersten drei Jahre ab Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI hin. Mit Bescheid vom 12.02.2002 setzte die Beklagte die zu zahlenden Regelbeiträge unter erneuter Feststellung der bestehende Versicherungspflicht vom 01.01.2000 bis 30.04.2000 auf DM 3.458,56 oder EUR 1.768,32 fest. Mit weiterem Bescheid vom 12.02.2002 stellte sie die Versicherungsfreiheit des Klägers ab 01.04.2000 wegen Aufgabe der Tätigkeit fest.
Seinen gegen die Bescheide vom 12.02.2002 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, es seien jeweils Zeitverträge von Januar bis Juni 2000 mit der Firma T. Consulting GmbH und von Juli bis September 2000 mit der Firma C. GmbH sowie von Oktober bis Dezember 2000 erneut mit der Firma T. Consulting geschlossen worden.
Zum Beweis legte der Kläger einen Dienstvertrag vom 14.12.1999 zwischen ihm und der Firma T. Consulting GmbH über die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 30.04.2000 sowie eine Änderungsvereinbarung zu diesem Dienstvertrag vom 23.02.2000 vor, wonach sich das Vertragsverhältnis bis zum 30.06.2000 verlängere. Weiter brachte er einen vom 22.09.2000 nicht unterzeichneten Dienstvertrag - ebenfalls zwischen der Firma T. Consulting GmbH und ihm - über die Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 bei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 30.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, nachdem der Kläger mehreren Aufforderungen der Beklagten zur Überlassung des mit der Firma C. GmbH geschlossenen Vertrags nicht nachgekommen war.
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben und sein bisheriges Vorbringen - auch unter Vorlage der angeführten Vertragswerke - wiederholt, dass er im Jahre 2000 sowohl mehrmals für die Firma T. wie auch für eine zweite Firma, C. GmbH, tätig gewesen sei. Weiter hat der Kläger mitgeteilt, dass für die Zeit vom Juli bis September 2000 kein schriftlicher Vertrag bestehe, so dass ein solcher auch nicht vorgelegt werden könne. Zusätzlich hat er unter Vorlage eines Urteils des Sozialgerichtes Aachen (26.03.2004, Az.: S 8 RA 87/03) ausgeführt, dass auch dann ein Tätigwerden für mehrere Auftraggeber bestehe, wenn immer nur jeweils ein Auftrag nacheinander abgewickelt werde.
Durch Gerichtsbescheid vom 20.08.2004 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger als Selbständiger auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig geworden und deshalb im maßgeblichen Zeitraum nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig gewesen sei. Eine Tätigkeit auf Dauer und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber liege nicht nur dann vor, wenn der Betreffende rechtlich (vertraglich) im wesentlichen an einen Auftraggeber gebunden, sondern auch dann, wenn er tatsächlich (wirtschaftlich) im wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sei. Nach den Gesamtumständen sei der Kläger wirtschaftlich von der Firma T. Consulting GmbH abhängig gewesen. Der Nachweis zusätzlicher Aufträge durch die Firma C. GmbH sei nicht erbracht worden.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 01.12. 2004 hat er erklärt, dass er noch vertragliche Vereinbarungen mit der Firma C. besitze und dem Gericht zugänglich machen werde, was aber nicht geschehen ist. Weiter hat er vorgetragen, dass die Auftragslage um das Jahr 2001 äußert schwierig gewesen sei. Er habe a...