Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld. Kindergeldzuschlag. Streitgegenstand. Auslegung. Antrag. Allgemeine Leistungsklage. Kinderfreibetrag. Ausschlussfrist

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Der Streitgegenstand richtet sich nach dem Antrag des Klägers, unabhängig davon, ob der Antrag zulässig ist.

2. Ein Bescheid über einen Kindergeldzuschlag wird nicht gem. § 96 SGG in ein Verfahren einbezogen, dessen Gegenstand ein Kindergeldbescheid ist.

3. Ein Antrag auf Kindergeld beinhaltet keinen Antrag auf einen Kindergeldzuschlag.

 

Normenkette

BKGG §§ 1, 3 Abs. 1, § 9 Abs. 1 S. 1, § 10 Abs. 1-2, §§ 11, 11a Abs. 3-4, 7, § 17 Abs. 1 S. 1; SGG § 54 Abs. 1, 5, § 96 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 23.04.2007; Aktenzeichen B 10 KG 6/06 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

II. In Ergänzung des Urteils werden die Klagen gegen den Bescheid vom 17. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2002 und gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. März 2003, beide in der Fassung des Bescheides vom 27. Juni 2003, wegen Kindergelds und Kindergeldzuschlags von Mai 1990 bis Dezember 1996 und eine allgemeine Leistungsklage wegen dieser Leistungen abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Höhe des vom 01.05.1990 bis 31.12.1996 für drei Kinder geleisteten Kindergelds und ein Anspruch auf Kindergeldzuschlag bzw. höheren Kindergeldzuschlag für die Zeit von Mai 1990 bis einschließlich Dezember 1996.

Der im Jahre 1949 geborene Kläger und seine im Jahre 1954 geborene Ehefrau, beide italienische Staatsangehörige, waren in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) bei erheblichen Lücken erwerbstätig, der Kläger zuletzt - abgesehen von drei Tagen im Jahre 1986 - im Mai 1985 und die Ehefrau zuletzt im Dezember 1987. Aus der Ehe gingen die Kinder M., geb. 1982, F., geb. 1983, und A. P., geb. 1987, hervor.

Die Familie kehrte - laut mehrfachen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in den Versichertenakten der damaligen Landesversicherungsanstalt Schwaben (jetzt: Deutsche Rentenversicherung Schwaben) und laut Bescheinigungen des Bürgermeisteramts W. vom 25.07.1990 und vom 28.09.1993 am 01.05.1990 in ihr Heimatland zurück.

Auf einen noch in der BRD gestellten Rentenantrag des Klägers vom 23.01.1990 wurde ihm von der Deutschen Rentenversicherung Schwaben Rente wegen einer am 23.01.1990 eingetretenen Erwerbsunfähigkeit allein aufgrund der in der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten bewilligt (Bescheid vom 06.12.1993: 895,69 DM ab 01.02.1990). Der italienische Versicherungsträger lehnte den an ihn weitergeleiteten Antrag vom 23.01.1990 - der Kläger hatte in Italien vor dem Jahre 1977 77 Wochen an Versicherungszeiten zurückgelegt - mit Bescheid vom 15.07.1994 ab. Die Ehefrau des Klägers bezog aufgrund eines am 19.02.1988 gestellten Rentenantrags Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.1988 bei einem Versicherungsfall vom 02.12.1987 aufgrund der von ihr allein in der BRD zurückgelegten Versicherungszeiten (Bescheid der damaligen Landesversicherungsanstalt Württemberg vom 04.12.1989: 1.131,58 DM ab 01.01.1988).

Die Zahlung von Kindergeld und Kindergeldzuschlag wurde von der Beklagten wohl Ende April 1990 - mit Verzug nach Italien - eingestellt und die Kindergeldakte im Laufe der Jahre vernichtet. Wer von den beiden Ehegatten Leistungsbezieher im April 1990 gewesen war, ist nicht mehr feststellbar, ebensowenig, ob die Beklagte einen Aufhebungsbescheid erteilt hat oder hiervon etwa in Anwendung des § 25 Abs.2 Nr.1 Bundeskindergeldgesetz alte Fassung - BKGG a.F. (Anzeige des Verzugs) - nach damaliger unrichtiger Rechtsansicht bestand bei Wohnsitz in Italien kein Anspruch - abgesehen hatte. Laut Angaben des Klägers und seiner Ehefrau in den Rentenverfahren und in den ab 1999 eingeleiteten Kindergeldverfahren ist die Ehefrau im Jahre 1980 wie auch in den Jahren 1988 und 1990 Bezieherin des Kindergelds gewesen; ein im Jahre 2002 aufgetauchter Kontoauszug vom 26.08.1988 wies die Zahlung des Kindergelds auf ein Konto der Ehefrau aus. Zwei in den Jahren 1999 und 2003 vom Kläger vorgelegte Bescheide über Kindergeldzuschläge für die Jahre 1988 und 1990 ergingen an den Kläger als Adressaten. Anhand einer Registraturdatei der Beklagten soll letztmals für April 1990 Kindergeld gezahlt worden sein.

Die nachträgliche Gewährung kindergeldbezogener Leistungen für die Zeit ab 01.05.1990 vollzog sich in vier Etappen: 1. Kindergeldbewilligung für den Kläger ab 01.07.1997: Aufgrund eines im Februar 1999 bei der Beklagten eingegangenen Kindergeldantrags des Klägers wurde diesem Kindergeld für drei Kinder in monatlicher Höhe von 740,00 DM ab 01.07.1997 und von 800,00 DM ab 01.01.1999 bewilligt und eine Zahlung für die Zeit vor dem 01.07.1997 abgelehnt, weil ausgehend von einem im Februar 1999 gestellten Antrag im Rahmen ...

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