nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 02.12.1999; Aktenzeichen S 10 KR 46/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 02. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Kostenerstattung der Fahrkosten für die Inanspruchnahme von Thermalbädern in Bad Füssing in der Zeit vom 12.01. bis 29.12.1996 in Höhe von 4.405,68 DM.
Der am 1937 geborene Kläger war bis Ende 1996 bei der Beklagten als Arbeitsloser pflichtversichert und leidet unter anderem an einem Zustand nach Hemilaminektomie. Er unternahm seit 1988 bis zu 21 mal im Monat Fahrten mit dem privaten Pkw von seinem Wohnort nach Bad Füssing, um dort Thermalbäder in Anspruch zu nehmen. Die Kosten der Behandlungen und Pkw-Fahrten wurden von der Beklagten übernommen.
Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenkassen in Bayern (MDK) mit einer Überprüfung der medizinischen Notwendigkeit der Leistungen. Der Gutachter Dr.M. brach die Untersuchung wegen des Verhaltens des Klägers ab. In der gutachtlichen Stellungnahme vom 05.10.1995 gelangte der Orthopäde Dr.M. zu dem Ergebnis, dass bei balneo-physikalischen Maßnahmen grundsätzlich nach 12 bzw. höchstens 24 Anwendungen ein anhaltender Erfolg zu verzeichnen sein sollte. Sei dies nicht der Fall, müsse die Therapie überprüft werden. Die wiederkehrende Verordnung von Thermal-Schwefel-Bädern spreche dafür, dass kein anhaltender Behandlungserfolg erzielt worden und die Behandlungsmethode unwirksam sei.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.01.1996 die Kostenübernahme für Bäder in Bad Füssing sowie eine Fahrkostenerstattung nach dem 01.01.1996 ab. Der Kläger beantragte am 14.03.1996 und 03.04.1996 erneut die Kostenerstattung für Fahrten mit dem Pkw zur Inanspruchnahme von Bädern in Bad Füssing. Mit den Bescheiden vom 11.04.1996 und 18.04.1996 lehnte die Beklagte wieder die Erstattung der bescheinigten Fahrkosten ab.
Die weitere medizinische Begutachtung des MDK durch den Chirurgen und Sozialmediziner Dr.O. vom 22.05.1996 hielt eine Fortführung der dokumentierten Verordnungsweise von medizinischen Thermal-Schwefel-Gas-Bädern nicht für erforderlich.
Mit dem Antrag vom 02.08.1996 auf Erstattung der Fahrkosten von Oktober 1995 bis April 1996 zu ambulanten ärztlichen Behandlungen sowie für Fahrten nach Bad Füssing in Höhe von 1.090,58 DM legte der Kläger unter anderem eine ärztliche Bescheinigung des Instituts und der Poliklinik für Psychosomatische Medizin der Technischen Universität München, Klinikum Rechts der Isar, vor. In dieser Bescheinigung sind das Datum und die Therapieempfehlung (Thermal-Schwefel-Gas-Bäder) in einer anderen Schriftgröße und Schriftfarbe gedruckt. Der nochmals von der Beklagten gehörte MDK (Chirurg und Sozialmediziner Dr.O.) stellte am 20.08.1996 fest, balneo-physikalische Maßnahmen allein über einen Zeitraum von sieben Jahren in unbegrenzter Folge durchzuführen, entspreche nicht therapeutischen Vorstellungen, die zu einem nachhaltigen Erfolg führen könnten. Fahrten zum Behandlungsort mit dem eigenen Pkw über 36 km seien einer schmerzgepeinigten Wirbelsäule nicht besonders zuträglich. Im Anschluss daran lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21.08.1996 die Kostenübernahme der Bäder und Fahrkosten ab 01.01.1996 noch einmal ab.
Im September 1996 reichte der Kläger bei der Beklagten einen Arztbrief der Neurologischen Klinik und Poliklinik der Technischen Universität München vom 13.08.1996 ein, in dem sich am Ende ohne Zusammenhang mit dem vorangegangenen Text wieder in einer anderen Schriftgröße das Wort "Thermal-Schwefel-Gas-Bäder" findet.
Der Kläger stellte ab Oktober 1996 zahlreiche Anträge auf Erstattung der Fahrkosten für Fahrten zur Therme nach Bad Füssing und zu ärztlichen Behandlungen. Die Beklagte übernahm hiervon die Fahrkosten in Höhe von 27,36 DM, 1.088,32 DM, 142,12 DM, 465,12 DM für die Fahrten zu den ärztlichen Behandlungen. Für die Fahrten nach Bad Füssing leistete die Beklagte eine Fahrkostenerstattung bis 11.01.1996.
Sie lehnte schließlich mit Bescheid vom 04.10.1996 unter Bezugnahme auf den Bescheid vom 21.08.1996 eine weitere Fahrkostenerstattung ab und bezeichnete den Bericht der Neurologischen Klinik München als vom Kläger gefälscht.
Der Kläger hat hiergegen am 22.04.1997 Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und geltend gemacht, die Thermal-Bäder seien medizinisch notwendig und von Krankenhausärzten empfohlen worden. Er sei ab 01.01.1997 anderweitig versichert und die neue Krankenkasse würde die Fahrkosten erstatten.
Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 07.05.1997 mitgeteilt, dass sie nach der Zustellung des Bescheides am 08.01.1996, d.h. nach dem 11.01.1996, nur noch die Kosten der Fahrten zur ärztlichen Behandlung übernommen habe, aber nicht mehr für die Inanspruchnahme der Thermal-Bäder. Der Allgemeinarzt Dr.G. hat das SG mit Schreiben vom 24.09.1998 informiert, dass er seit Janu...