Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Mehrstufenschema des BSG. Verweisbarkeit eines Facharbeiters der Stufe 2. Registrator. Hauswart. Telefonist
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (hier: Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Hauswartes, eines qualifizierten Registrators und eines qualifizierten Telefonisten).
Orientierungssatz
1. Zu den Merkmalen eines Facharbeiters der Gruppe 1 des Mehrstufenschemas des BSG.
2. Ein Facharbeiter der Stufe 2 des Mehrstufenschemas des BSG kann sozial zumutbar auf die Tätigkeit eines qualifizierten Registrators, qualifizierten Telefonisten sowie auf die Tätigkeit eines Hauswartes in größeren Wohneinheiten verwiesen werden.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.10.2003 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger aufgrund seines Antrags vom 25.07.2003 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1956 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert und war sowohl in diesem Beruf, überwiegend jedoch als Verputzer im Vollwärmeschutz bis zum 28.09.2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete infolge der Insolvenz des Arbeitgebers. Ab dem 29.09.2001 war der Kläger arbeitslos. Ab 15.04.2002 bestand Arbeitsunfähigkeit mit Krankengeldbezug ab 26.04.2002.
Am 20.08.2002 übersandte die Krankenkasse des Klägers - Barmer Ersatzkasse - der Beklagten einen Antrag des Klägers auf Gewährung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme vom 19.08.2002, da nach Auffassung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen - MDK - die Voraussetzungen des § 51 Abs 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V - vorliegen würden. Die Beklagte holte daraufhin ein orthopädisches Gutachten von Frau Dr. B. ein. In einem hierzu ausgehändigten Fragebogen gab der Kläger an, unter Schulterschmerzen, Knieschmerzen bei Belastung sowie unter Schmerzen in der rechten Hüfte zu leiden. Er leide seit 1971 an Bluthochdruck und habe sich 5-mal an der Nase operieren lassen müssen. Am 15.05.2002 sei er im Wald gestürzt und habe sich eine Rippenfraktur 9 und 10 links sowie einen Bänderriss zugezogen.
Dr. B. kam in ihrem Gutachten vom 18.02.2003 nach Untersuchung des Klägers zu folgenden Diagnosen:
1. Beginnende Funktionsstörung der rechten Schulter bei Schleimbeutelreizung
2. Endgradige Funktionsstörung der Hüftgelenke bei beginnender sekundärer Abnutzung im Grad I - II
3. Belastungsabhängiges WS-Syndrom bei Fehlstatik, beginnende Funktionsstörung und beginnende Abnutzung der kleinen Wirbelgelenke
4. Bluthochdruck mit Linksherzbetonung
5. Fettstoffwechselstörung
6. Pleuraschwiele
7. Reizmagen
8. Restbeschwerden im linken Sprunggelenk nach Bänderriss 07/2002.
Der Kläger könne schwere körperliche Arbeiten sowie ständige Überkopfarbeiten und damit auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Wärmeisolierer nur noch 3 bis unter 6 Stunden täglich ausüben, mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien im Wechselrhythmus, auch überwiegend gehend, stehend oder sitzend noch über 6 Stunden täglich möglich. Eine medizinische Reha-Maßnahme könne eine Besserung der Befunde nicht herbeiführen. Selbständige Krankengymnastik könne erfolgversprechend die Beschwerden des Klägers lindern.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 25.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.07.2003 den Antrag des Klägers vom 19.08.2002 auf Gewährung einer medizinischen Reha-Maßnahme bestandskräftig ab. Zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sei eine Krankenbehandlung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als ausreichend anzusehen.
Am 25.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf die Einschätzung seiner Leistungsfähigkeit durch den MDK und unter Vorlage zweier MDK-Gutachten vom 10.06.2002 und vom 20.06.2002 die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. In dem Gutachten vom 10.06.2002, das sich zur Frage der Sicherung des Heilerfolges und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit äußern sollte, wurde als Hauptdiagnose ein Impingementsyndrom der rechten Schulter sowie als weitere Hauptdiagnosen ein Zustand nach Rippenfraktur 9. und 10. Rippe links und beginnende Coxarthrose rechts festgehalten. Der Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit wurde für den 17.06.2002 festgestellt, eine Minderung oder Gefährdung der Erwerbsfähigkeit sei nicht gegeben. In dem Folgegutachten des MDK vom 20.06.2002, das nach Aktenlage erstellt worden war, wurde von der gleichen Ärztin offenbar nach einem Telefonat mit dem behandelnden Arzt des Klägers vom gleichen Tag festgestellt, dass laut Mitteilung des behandelnden Hausarztes Dr. F. sich "der Zustand d...