Entscheidungsstichwort (Thema)

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Facharbeiter. Verweisbarkeit. Hauswart

 

Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (hier: Verweisung eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Hauswartes).

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 01.07.2010; Aktenzeichen B 13 R 115/10 B)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.12.2006 wird aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2003 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der 1956 geborene Kläger ist gelernter Maler und Lackierer und hat über längere Zeit als Verputzer im Vollwärmeschutz versicherungspflichtig gearbeitet. Bei seinem vorletzten Arbeitgeber, der Firma S.-Putz M., bei der er bis November 2000 beschäftigt war, war der Kläger im Rahmen des Vollwärmeschutzes als Vorarbeiter mit Weisungsrecht gegenüber zweier Mitarbeiter eingesetzt. Nach Angaben des Arbeitgebers hat er seine Arbeitsleistung ohne gesundheitliche Einschränkungen erbringen können. Eine Entlohnung folgte nach Tariflohngruppe 3. Das Arbeitsverhältnis bei der nachfolgenden Firma E. GmbH in Z. wurde infolge Insolvenz des Arbeitgebers beendet, ab dem 29.09.2001 war der Kläger dann arbeitslos. Eine Auskunft über die Umstände dieser letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit des Klägers konnte von diesem Arbeitgeber wegen der Insolvenz nicht eingeholt werden. Ab dem 15.04.2002 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt, ab 26.04.2002 wurde Krankengeld bezogen. Vom 05.10.2003 bis 30.07.2004 bezog der Kläger wiederum Arbeitslosengeld.

Am 25.07.2003 beantragte der Kläger die Gewährung von Erwerbsminderungsrente bei der Beklagten. Ein zuvor am 19.08.2002 gestellter Antrag auf Gewährung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation wurde bestandskräftig mit Bescheid vom 25.02.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.07.2003 abgelehnt. Dem Rentenantrag waren zwei Gutachten des medizinischen Dienstes der Krankenkassen beigefügt. Im Gutachten vom 10.06.2002 wurde die Diagnose eines Impingement-Syndroms der rechten Schulter, Zustand nach Rippenfraktur sowie beginnende Coxarthrose rechts festgehalten. Es liege keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vor, sondern lediglich Arbeitsunfähigkeit, die zum 17.06.2002 ende. Im weiteren MDK-Gutachten vom 20.06.2002 war demgegenüber eine deutliche Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers festgehalten, da nach Angaben des behandelnden Arztes Dr. F. sich der Zustand des Klägers in den vergangenen 4 Wochen nicht gebessert habe, die ambulanten Maßnahmen seien ausgeschöpft. Trotz unveränderter Diagnosen gegenüber dem Gutachten vom 10.06.2002 wurde jetzt die Durchführung einer medizinischen Reha-Maßnahme für erforderlich gehalten. Diese hatte dann jedoch wegen fehlender Reise- bzw. Kurfähigkeit des Klägers infolge einer Rippenfellentzündung nicht stattfinden können. Die Beklagte holte nach Beiziehung von Befundberichten ein orthopädisches Gutachten von Frau Dr. B. ein, die im Gutachten vom 18.02.2003 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Vollwärmeschutz nur noch zwischen 3 bis 6 Stunden täglich ausüben könne, jedoch für mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mehr als 6 Stunden einsatzfähig sei. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente mit streitgegenständlichem Bescheid vom 04.08.2003 ab. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2003 als unbegründet zurückgewiesen.

Das Sozialgericht Würzburg hat nach Einholung ärztlicher Befundberichte von Dr. L. und Dr. R. ein internistisches Gutachten von Frau Dr. H. eingeholt, die in dem Gutachten vom 28.11.2005 zu dem Ergebnis kam, dass der Kläger seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maler und Lackierer bzw. als Verputzer im Vollwärmeschutz nicht mehr ausüben könne, da aufgrund der Funktionseinschränkungen im Bereich der rechten Schulter schweres Heben, Arbeiten in Zwangshaltungen, insbesondere Überkopfarbeiten nicht mehr möglich seien. Außerdem könne der Kläger wegen des paroximalen Schwindels keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten mehr ausüben. Für den allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger aber leichte Tätigkeiten im Umfang von mindestens 6 Stunden unter Berücksichtigung qualitativer Leistungseinschränkungen noch ausüben. Die genannte Verweisungstätigkeit eines Hausmeisters könne dem Kläger nur mit Einschränkungen zugemutet werden und sei abhängig von der Arbeitssituation. Tätigkeiten mit Kontrollfunktion könne er überwiegend ausüben, auch kleinere Reparaturen seien möglich. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichts von Dr. L. vom 17.11.2006, in dem eine Chronifizierung der beim Kläger vorhandenen ...

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