Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Wohnungsbeschaffungskosten. vorherige Zusicherung als vorgeschalteter Verwaltungsakt. keine Klageänderung
Leitsatz (amtlich)
1. Der Begriff der Wohnungsbeschaffungskosten ist weit zu fassen, so dass auch die Gebühren eines Maklers - soweit angemessen - darunter zu verstehen sind.
2. Bei der Zusicherung iS des § 22 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB 2 handelt es sich um einen der Bewilligung vorgeschalteten Verwaltungsakt, mit dem die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten dem Grunde nach geregelt werden, wohingegen im Rahmen der Bewilligung der konkret in Aussicht stehenden bzw bereits angefallenen Kosten die Prüfung durch den Leistungsträger allenfalls auf deren Angemessenheit hin erfolgen kann.
3. Soweit die Erteilung der Zusicherung vom Leistungsempfänger rechtzeitig beantragt, jedoch seitens des Grundsicherungsträgers verweigert worden ist, ändert sich spätestens mit dem Anfall der Wohnungsbeschaffungskosten die Richtung des Begehrens dahingehend, dass zu klären ist, ob die geltend gemachten Kosten der Wohnungsbeschaffung zu übernehmen sind, wobei nur noch inzident zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung vorgelegen haben.
4. Eine Umstellung des Klageantrages stellt in diesem Zusammenhang keine Änderung des ursprünglichen Klagebegehrens dar, denn statt der ursprünglich geforderten Leistung wird wegen einer später eingetretenen Änderung eine andere Leistung gefordert (§ 99 Abs 3 Nr 3 SGG).
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 06.02.2008 wird zurückgewiesen. Die Klagen im Übrigen werden abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Übernahme von Maklerkosten für einen Umzug in den Großraum M. sowie die Übernahme angefallener Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten anlässlich ihres Umzuges nach A-Stadt.
Die Klägerin bezog zusammen mit ihrem Ehemann seit dem 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Arbeitslosengeld II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem 01.01.2006 ist sie allein anspruchsberechtigt, nachdem ihr Ehemann das 65. Lebensjahr vollendet hat. Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) bezieht der Ehemann der Klägerin nicht.
Als Kosten der Unterkunft berücksichtigte die Beklagte die tatsächlichen Mietkosten in Höhe 590,00 EUR sowie eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 100,00 EUR monatlich.
Mit Schreiben vom 13.02.2007 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die laufende Bruttowarmmiete von 810,00 EUR monatlich unangemessen hoch sei und forderte sie auf, die Kosten der Unterkunft zu senken. Die Klägerin sei bereits im Jahr 2003 - noch während des Sozialhilfebezuges - auf die Unangemessenheit der Wohnung hingewiesen worden. Die Mietobergrenze (MOG) ohne Heizung betrage 453,00 EUR, wobei die tatsächlichen Kosten längstens bis 01.09.2007 übernommen würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.03.2007 als unzulässig zurück.
Am 16.03.2007 beantragte die Klägerin - im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches - die Übernahme von Maklerkosten zur Suche einer Wohnung in M.. Ihr Ehemann beabsichtige in M. die Fortführung seiner Firma H.. Mit dem Verlangen der Beklagten, vor Einschaltung eines Maklers sich selbst um die Anmietung einer Wohnung in M. zu bemühen, waren die Klägerin und ihr Ehemann nicht einverstanden und kündigten an, gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten Widerspruch zu erheben.
Am 21.03.2007 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die mündliche Auskunft der Beklagten vom 16.03.2007, dass Maklerkosten - ohne eigene vorherige Bemühungen - nicht übernommen würden.
Mit Schreiben vom 29.03.2007 informierte die Beklagte die Klägerin nochmals über die Voraussetzungen, unter denen die Übernahme von Maklerkosten seitens der Beklagten in Betracht gezogen werde, ehe sie mit Widerspruchsbescheid vom 26.04.2007 den Widerspruch vom 21.03.2007 als unzulässig zurückwies, weil eine Verwaltungsentscheidung noch nicht ergangen sei.
Am 29.05.2007 hat die Klägerin gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben. In der mündlichen Verhandlung vom 06.02.2008 hat die Klägerin - auf Hinweis des SG - beantragt festzustellen, dass ein Anspruch auf Übernahme von Maklerkosten bestehe.
Mit Urteil vom 06.02.2008 hat das SG diese Klage abgewiesen. Es gebe zwar ein berechtigtes Interesse der Klägerin auf Feststellung, ob ein Anspruch auf Übernahme der Maklerkosten bestehe, ehe sie einen Makler beauftrage. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil zwar der Umzug erforderlich sei, und auch ein Umzug nach M. könne im Hinblick auf das Recht der freien Wohnortwahl nicht beanstandet werden. Gleichwohl habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Übernahme von Maklerkosten, denn ohne vorherige eigene Bemühungen der Klägerin eine Wohnung zu finden, s...